Abmeldung einer Röntgeneinrichtung
Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6Plus)
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden wollen, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Beendigung des Betriebs kann z.B. der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein.
Sie können der zuständigen Behörde die Mitteilung, dass Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr nutzen wollen, formlos zusenden oder das nachfolgend genannte Formular verwenden.
Teaser
Wenn Sie den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden wollen, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Beendigung des Betriebs kann z.B. der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein.
Verfahrensablauf
Sie senden die Abmeldung einer Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde. Diese registriert Ihre Mitteilung zu dem jeweiligen Gerät.
Voraussetzungen
Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung (Entsorgung, Verkauf, …),
- Haben Sie für den Betrieb der Röntgeneinrichtung eine Genehmigung erhalten, senden Sie diese bitte im Original an die zuständige Behörde zurück
Rechtsgrundlage
§21 des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
Anträge / Formulare
- Formulare: keine
- Onlineverfahren möglich: ja, bei Röntgeneinrichtungen, die nur angezeigt und nicht genehmigt wurden
- Schriftform erforderlich: nur dann erforderlich, wenn es für den Betrieb der Röntgeneinrichtung eine Genehmigung gegeben hat, da diese zurückzusenden ist
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?
Informationen und Verfahrenshinweise für die Betreiber von Röntgeneinrichtungen in Schleswig-Holstein
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/S/strahlenschutz.html