Zuständigkeitsfinder
Schleswig-Holstein

Abmeldung einer Röntgeneinrichtung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6Plus)

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden wollen, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde  mitzuteilen. Die Beendigung des Betriebs kann z.B. der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein.

Sie können der zuständigen Behörde die Mitteilung, dass Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr nutzen wollen, formlos zusenden oder das nachfolgend genannte Formular verwenden.


Verfahrensablauf

Sie senden die Abmeldung einer Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde. Diese registriert Ihre Mitteilung zu dem jeweiligen Gerät.

Voraussetzungen

Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung (Entsorgung, Verkauf, …),
  • Haben Sie für den Betrieb der Röntgeneinrichtung eine Genehmigung erhalten, senden Sie diese bitte im Original an die zuständige Behörde zurück
Rechtsgrundlage

§21 des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__21.html

Anträge / Formulare
  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: ja, bei Röntgeneinrichtungen, die nur angezeigt und nicht genehmigt wurden
  • Schriftform erforderlich: nur dann erforderlich, wenn es für den Betrieb der Röntgeneinrichtung eine Genehmigung gegeben hat, da diese zurückzusenden ist

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

Informationen und Verfahrenshinweise für die Betreiber von Röntgeneinrichtungen in Schleswig-Holstein

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/S/strahlenschutz.html

Teaser

Wenn Sie den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden wollen, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde  mitzuteilen. Die Beendigung des Betriebs kann z.B. der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein.

Verfahrensablauf

Sie senden die Abmeldung einer Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde. Diese registriert Ihre Mitteilung zu dem jeweiligen Gerät.

Voraussetzungen

Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung (Entsorgung, Verkauf, …),
  • Haben Sie für den Betrieb der Röntgeneinrichtung eine Genehmigung erhalten, senden Sie diese bitte im Original an die zuständige Behörde zurück

Rechtsgrundlage

§21 des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__21.html

Anträge / Formulare

  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: ja, bei Röntgeneinrichtungen, die nur angezeigt und nicht genehmigt wurden
  • Schriftform erforderlich: nur dann erforderlich, wenn es für den Betrieb der Röntgeneinrichtung eine Genehmigung gegeben hat, da diese zurückzusenden ist

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

Informationen und Verfahrenshinweise für die Betreiber von Röntgeneinrichtungen in Schleswig-Holstein

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/S/strahlenschutz.html

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