Zuständigkeitsfinder
Schleswig-Holstein

Durchsuchung bei Beschuldigten vornehmen

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6Plus)

Leistungsbeschreibung

Eine Durchsuchung der Wohnung kann sowohl zum Zwecke einer Ergreifung als auch zur Auffindung von Beweismitteln vorgenommen werden.

Beim Beschuldigten einer Straftat kann eine Durchsuchung der Wohnung sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch zur Auffindung von Beweismitteln vorgenommen werden. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung eines Beschuldigten oder zum Auffinden von Spuren und Beweismitteln zulässig, wenn der Durchsuchungserfolg aufgrund bestimmter Tatsachen wahrscheinlich ist.

Ansonsten kommt eine Wohnungsdurchsuchung in Betracht zur Ingewahrsamnahme einer Person, zur Sicherstellung von Sachen, zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr oder zum Zweck der Vollstreckung von Geldforderungen.


An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Behörde ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat beziehungsweise das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchenden Räume liegen.

Voraussetzungen

Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen.

Rechtsgrundlage

§§102 und 103 Strafprozessordnung (StPO)
§ 208 LVwG Betreten und Durchsuchung von Räumen
§ 209 LVwG Verfahren bei der Durchsuchung von Räumen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Justiz und Gesundheit in Schleswig-Holstein

Fachlich freigegeben am

29.10.2021

Teaser

Eine Durchsuchung der Wohnung kann sowohl zum Zwecke einer Ergreifung als auch zur Auffindung von Beweismitteln vorgenommen werden.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Behörde ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat beziehungsweise das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchenden Räume liegen.

Voraussetzungen

Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen.

Rechtsgrundlage

§§102 und 103 Strafprozessordnung (StPO)
§ 208 LVwG Betreten und Durchsuchung von Räumen
§ 209 LVwG Verfahren bei der Durchsuchung von Räumen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Justiz und Gesundheit in Schleswig-Holstein

Fachlich freigegeben am

29.10.2021

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