Betriebsgenehmigung für Drohnenflüge mit einem Risiko beantragen ("spezielle" Kategorie)
Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6PLus)
Leistungsbeschreibung
Sie dürfen eine Drohne ohne vorherige Erlaubnis fliegen lassen, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Stellt der Betrieb jedoch ein erhöhtes Risiko für Unbeteiligte dar, müssen Sie vorab eine Betriebsgenehmigung beantragen.
Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten (UAS – Unmanned Aircraft System) wird in 3 Kategorien unterteilt:
- "offen"
- "speziell"
- "zulassungspflichtig"
Die Abstufung der einzelnen Kategorien erfolgt auf Basis des jeweiligen Betriebsrisikos beziehungsweise des maximal möglichen Personenschadens.
Wenn Sie ein UAS in der "offenen“ Kategorie betreiben wollen, stellt dies das geringste Betriebsrisiko dar. Sie können Ihre Drohne ohne vorherige Genehmigung fliegen. Voraussetzung ist, dass Sie die erforderlichen Regeln zum Betrieb einhalten, wie zum Beispiel Kompetenznachweise oder Sicherheitsvorgaben.
Betrieb in der Kategorie "speziell"
Können Sie die Bedingungen der Betriebskategorie "offen" nicht einhalten, erfolgt die Zuordnung eines UAS-Betriebs in die genehmigungspflichtigen Kategorien.
Sie müssen also vor der Aufnahme des Flugbetriebs in den Betriebskategorien "speziell" und "zulassungspflichtig" eine Genehmigung einholen. Genehmigungen für die Kategorie "zulassungspflichtig" sind derzeit noch nicht möglich, da sich die die entsprechenden UAS sowie die gesetzlichen Voraussetzungen zum Betrieb noch in der Entwicklung befinden.
In welche Kategorie Ihr Betrieb einzuordnen ist, können Sie auf Grundlage einer eigenen Risikobewertung vorab prüfen.
Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf seiner Internetseite als Hilfestellung zur Einordnung des Betriebs ein anschauliches Flussdiagramm bereit. Hat Ihr Fluggerät beispielsweise eine Startmasse von über 25 Kilogramm oder soll Gegenstände abwerfen, dann brauchen Sie eine Betriebsgenehmigung.
Vor dem Betrieb sollten Sie ein grobes Betriebskonzept erstellen. Folgende Fragen sind relevant:
- Wo soll Ihr UAS fliegen (Boden und Luftgebiet)?
- Wie hoch soll es fliegen?
- Wie soll geflogen werden: In Sichtweite (VLOS ¬– "Visual Line of Sight") oder außerhalb der Sichtweite (BVLOS – "Beyond Visual Line of Sight")?
- Mit welchem UAS wollen Sie fliegen?
Für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung in der Kategorie "speziell" wenden Sie sich an die Luftfahrtbehörde Ihres Bundeslandes.
Fällt die örtliche Zuständigkeit in eines der folgenden Bundesländer, übernimmt das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) den Antrag:
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Nordrhein-Westfalen
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
Kontaktieren Sie Ihre örtlich zuständige Stelle möglichst, bevor Sie den Antrag einreichen. Den Flug dürfen Sie erst unternehmen, wenn Ihnen eine Betriebsgenehmigung vorliegt.
Das Luftfahrt-Bundesamt ist inzwischen auch für Schleswig-Holstein zuständig.
Teaser
Sie dürfen eine Drohne ohne vorherige Erlaubnis fliegen lassen, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Stellt der Betrieb jedoch ein erhöhtes Risiko für Unbeteiligte dar, müssen Sie vorab eine Betriebsgenehmigung beantragen.
Zuständige Stelle
Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in Braunschweig ist für Schleswig-Holstein zuständig.
Voraussetzungen
- Sie besitzen
- eine ausreichende Lufthaftpflichtversicherung,
- ein Kompetenznachweis gemäß A2 oder höher und
- eine UAS-Betreibernummer vom LBA.
- Die von Ihnen eingereichten Unterlagen sind vollständig und korrekt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Hauptantrag: Antrag auf Betriebsgenehmigung in der "speziellen" Kategorie gemäß Artikel 12 DVO (EU) 2019/947
- Nachweis der Lufthaftpflichtversicherung
- Kompetenznachweis gemäß A2 oder höher
- Betriebshandbuch (ConOps)
- SORA-Risikobewertung (SORA – Specific Operations Risk Assessment)
- gegebenenfalls weitere Unterlagen wie zum Beispiel Genehmigungen
- für den Einflug in geografische Gebiete
- für Flüge in Kontrollzonen
- zum Abwurf von Gegenständen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weiterführende Informationen
- Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul)
- Übersicht über die Zuständigkeiten in der "speziellen" Kategorie auf der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul)
- Informationen zu den neuen EU-Regelungen für Drohnen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
- Allgemeine Informationen zum Thema Drohnen auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes
- Fachartikel "Betriebsgenehmigungen Drohnen" auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes
- Risikobewertung zur Einordnung des UAS-Betriebes (Diagramm) auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Fachlich freigegeben am
23.12.2022