Fahrerlaubnis: Fahrgastbeförderung
Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6Plus)
Leistungsbeschreibung
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigen Sie, wenn Sie zum Beispiel Fahrgäste in einem Taxi, einem Mietwagen oder einem Krankenkraftwagen befördern möchten.
Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung - FzF) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
Wenn Sie also Fahrgäste in einem Taxi, einem Mietwagen, einem Krankenkraftwagen, einem PKW im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen befördern, benötigen Sie neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Voraussetzungen:
- Für das Führen des Fahrzeugs notwendige Fahrerlaubnis,
- Mindestalter: 21 Jahre, (bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Krankenkraftwagen : 19 Jahre),
- Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens 2 Jahren, (bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Krankenkraftwagen: seit mindestens einem Jahr oder Nachweis, dass Sie diese Fahrerlaubnis in den letzten 5 Jahren mindestens 2 Jahre besessen haben).
Teaser
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigen Sie, wenn Sie zum Beispiel Fahrgäste in einem Taxi, einem Mietwagen oder einem Krankenkraftwagen befördern möchten.
An wen muss ich mich wenden?
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Fahrerlaubnisbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass),
- falls ein Reisepass vorgelegt wird, zusätzlich Meldebescheinigung von dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt,
- Nachweis des Besitzes einer EU/EWR Fahrerlaubnis,
- Nachweis, dass die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind,
- Nachweise zur körperlichen und geistigen Eignung sowie über die Erfüllung der „besonderen Anforderungen“ nach Anlage 5 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),
- Führungszeugnis mit Angabe des Verwendungszwecks "Erteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung".
Ab dem 02.08.2021 wird die Ortskundeprüfung ersetzt durch den neuen Fachkundenachweis. Der genaue Inhalt und die hierfür zuständige Institution werden derzeit vom Bundesverkehrsministerium noch verhandelt und erst in der Zukunft bestimmt. Der Fachkundenachweis ist dann für die Bereiche Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr erforderlich.
Welche Gebühren fallen an?
Die Fahrerlaubnisbehörde erhebt Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Informationen zum Führerschein und Fahrerlaubnisrecht finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein (MWAVT).
Fachlich freigegeben durch
MWVATT
Fachlich freigegeben am
31.03.2022