Zuständigkeitsfinder
Schleswig-Holstein

Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Tankstellen beantragen

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6Plus)

Leistungsbeschreibung

Wer eine Tankstelle errichten, betreiben oder Änderungen an ihr vornehmen möchte, benötigt eine Erlaubnis.

Für die Errichtung (Montage, Installation) und den Betrieb sowie wesentliche Änderungen (Bauart oder Betriebsweise) einer Tankstelle benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Tankstellen sind sogenannte „überwachungsbedürftige Anlagen“ die nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden müssen.

Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und jederzeit beschränkt, befristet sowie mit Auflagen verbunden werden.


An wen muss ich mich wenden?

An die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen, einschließlich aller für die Beurteilung der Anlage notwendigen Unterlagen, unter anederem der gutachterlichen Äußerung einer zugelassenen Überwachungsstelle.

Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?

Alle Auskünfte werden vorbehaltlich einer gegebenenfalls erforderlichen baurechtlichen Prüfung erteilt. Nähere Angaben finden Sie in den Leistungsbeschreibungen zum Baurecht (Bauantrag).

Teaser

Wer eine Tankstelle errichten, betreiben oder Änderungen an ihr vornehmen möchte, benötigt eine Erlaubnis.

An wen muss ich mich wenden?

An die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen, einschließlich aller für die Beurteilung der Anlage notwendigen Unterlagen, unter anederem der gutachterlichen Äußerung einer zugelassenen Überwachungsstelle.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Alle Auskünfte werden vorbehaltlich einer gegebenenfalls erforderlichen baurechtlichen Prüfung erteilt. Nähere Angaben finden Sie in den Leistungsbeschreibungen zum Baurecht (Bauantrag).

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