Zuständigkeitsfinder
Schleswig-Holstein

Übernahme einer Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6PLus)

Leistungsbeschreibung

Ab dem siebenten lebenden Kind besteht die Übernahme einer Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten.


Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch die Ehrenpatenschaft, wenn zur Zeit der Antragstellung einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder vorhanden sind, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen. Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem siebenten Kind zur Welt gekommen sind. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.

  • Das Patenkind muss Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein.
  • Die Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.
  • Sofern der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft beim siebenten Kind unterblieben ist, kann die Ehrenpatenschaft auch bei einem später geborenen Kind übernommen werden (Begründung erforderlich).
  • Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt werden, es sei denn, den Antragsberechtigten ist die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft zu beantragen, nicht bekannt gewesen (Begründung erforderlich).
  • Verpflichtungen für den Ehrenpaten können aus der Patenschaft nicht hergeleitet werden.
  • Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt der Ehrenpate ein Geldgeschenk.
  • Die Kommunalbehörden werden gebeten, sich ihrerseits der Familie anzunehmen.
  • Anträge, die diesen Grundsätzen widersprechen, sind von den Kommunalbehörden zurückzuweisen.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts oder Stadtverwaltung.


Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt werden, es sei denn, den Antragsberechtigten ist die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft zu beantragen, nicht bekannt gewesen (Begründung erforderlich).


Rechtsgrundlage
  • Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG),
  • Runderlaß des Innenministers - I 25 vom 22. Januar 1955, Übernahme von Ehrenpatenschaften durch den Herrn Bundespräsidenten.
Art. 116 GGRunderlaß
Anträge / Formulare

Das Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde-, Amts oder Stadtverwaltung oder auf den Internetseiten des Bundespräsidenten.

Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten
Was sollte ich noch wissen?

Der Antrag auf Übernahme der Patenschaft wird von der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung an das Bundesverwaltungsamt versandt. Die Bearbeitung kann in Einzelfällen bis zu 8 Wochen dauern.

Weitere Informationen zur Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten finden Sie auf den Internetseiten „Der Bundespräsident“.

Der Bundespräsident - Ehrenpatenschaften

Teaser

Ab dem siebenten lebenden Kind besteht die Übernahme einer Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten.


An wen muss ich mich wenden?

An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts oder Stadtverwaltung.


Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt werden, es sei denn, den Antragsberechtigten ist die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft zu beantragen, nicht bekannt gewesen (Begründung erforderlich).


Rechtsgrundlage

  • Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG),
  • Runderlaß des Innenministers - I 25 vom 22. Januar 1955, Übernahme von Ehrenpatenschaften durch den Herrn Bundespräsidenten.
Art. 116 GGRunderlaß

Anträge / Formulare

Das Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde-, Amts oder Stadtverwaltung oder auf den Internetseiten des Bundespräsidenten.

Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten

Was sollte ich noch wissen?

Der Antrag auf Übernahme der Patenschaft wird von der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung an das Bundesverwaltungsamt versandt. Die Bearbeitung kann in Einzelfällen bis zu 8 Wochen dauern.

Weitere Informationen zur Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten finden Sie auf den Internetseiten „Der Bundespräsident“.

Der Bundespräsident - Ehrenpatenschaften

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