Zuständigkeitsfinder
Schleswig-Holstein

Übernachtungssteuer / Bettensteuer

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6PLus)

Leistungsbeschreibung

Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) erheben.


Einige Kommunen erheben eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer). Die Höhe der Übernachtungssteuer ist gegebenenfalls in einer Satzung geregelt.
Beherbergungsbetriebe sind Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Gasthöfe, Herbergen und ähnliche Einrichtungen, in denen Übernachtungen gegen Entgelt angeboten werden.


An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk der Beherbergungsbetrieb liegt.


Rechtsgrundlage
  • § 4 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO),
  • § 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG).
§ 4 GO§ 3 KAG

Teaser

Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) erheben.


An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk der Beherbergungsbetrieb liegt.


Rechtsgrundlage

  • § 4 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO),
  • § 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG).
§ 4 GO§ 3 KAG

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