Zuständigkeitsfinder
Schleswig-Holstein

Anzeige der Inbetriebnahme oder der wesentlichen Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage nach 31 BimSchV

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6PLus)

Leistungsbeschreibung

Gehen Sie in Ihrem Betrieb mit organischen Lösemitteln um? Dann müssen Sie die Anlage eventuell bei der zuständigen Behörde anzeigen.


Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, in denen mit organischen Lösemitteln in bestimmten Mengen umgegangen wird, müssen vor Inbetriebnahme oder bei wesentlichen Änderungen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Dies gilt für Anlagen, die in Anhang I der 31. BImSchV aufgeführt sind und in denen Tätigkeiten nach Anhang II ausgeführt werden, soweit der Lösemittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerten überschreitet. Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und erfasst die Anlage in ihrem Anlagenkataster.


Verfahrensablauf

Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.


Zuständige Stelle

Zuständige Behörden sind die Immissionsschutzbehörden der Länder.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten.


Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme der Anlage oder vor einer wesentlichen Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde einzureichen.


Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz


Fachlich freigegeben am

07.12.2020


Teaser

Gehen Sie in Ihrem Betrieb mit organischen Lösemitteln um? Dann müssen Sie die Anlage eventuell bei der zuständigen Behörde anzeigen.


Verfahrensablauf

Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.


Zuständige Stelle

Zuständige Behörden sind die Immissionsschutzbehörden der Länder.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten.


Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme der Anlage oder vor einer wesentlichen Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde einzureichen.


Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz


Fachlich freigegeben am

07.12.2020


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