Zuständigkeitsfinder
Schleswig-Holstein

Elternzeit nach den ersten drei Lebensjahren nehmen

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6PLus)

Leistungsbeschreibung

Für Geburten bis 30.06.2015 gilt:

Bis zu maximal zwölf Monate Elternzeit, die Sie in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes nicht genommen haben, können Sie mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres Ihres Kindes übertragen lassen.


Für Geburten seit 01.07.2015 gilt:

Bis zu maximal 24 Monate Elternzeit, die Sie in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes nicht genommen haben, können Sie auch noch in der Zeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres Ihres Kindes beanspruchen. Hierfür benötigen Sie keine Zustimmung Ihres Arbeitgebers.


Voraussetzungen

Soll ein Abschnitt der Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden, darf die gewünschte restliche Elternzeit noch nicht „verbraucht“, also noch nicht beansprucht bzw. genommen worden sein. Nicht genutzte Elternzeit kann also nur entstehen, wenn ein Anspruch bestand, dieser aber nicht genutzt wurde. Eltern, die innerhalb der ersten drei Lebensjahre, oder zu bestimmten Zeiten darin, gar keinen Anspruch auf Elternzeit hatten (weil sie beispielsweise nicht in einem Arbeitsverhältnis standen), können währenddessen auch keine „nicht genutzte Elternzeit“ angesammelt haben.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Geburten bis 30.06.2015:

schriftlicher, aber formloser Antrag auf Übertragung nicht genutzter Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber


Geburten seit 01.07.2015:

schriftliche, aber formlose Anmeldung von Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber


Welche Gebühren fallen an?

keine


Rechtsgrundlage
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch

Serviceteam BMFSFJ - Themengruppe B


Fachlich freigegeben am
13.12.2016

Voraussetzungen

Soll ein Abschnitt der Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden, darf die gewünschte restliche Elternzeit noch nicht „verbraucht“, also noch nicht beansprucht bzw. genommen worden sein. Nicht genutzte Elternzeit kann also nur entstehen, wenn ein Anspruch bestand, dieser aber nicht genutzt wurde. Eltern, die innerhalb der ersten drei Lebensjahre, oder zu bestimmten Zeiten darin, gar keinen Anspruch auf Elternzeit hatten (weil sie beispielsweise nicht in einem Arbeitsverhältnis standen), können währenddessen auch keine „nicht genutzte Elternzeit“ angesammelt haben.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Geburten bis 30.06.2015:

schriftlicher, aber formloser Antrag auf Übertragung nicht genutzter Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber


Geburten seit 01.07.2015:

schriftliche, aber formlose Anmeldung von Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber


Welche Gebühren fallen an?

keine


Rechtsgrundlage

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Serviceteam BMFSFJ - Themengruppe B


Fachlich freigegeben am

13.12.2016

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