Zuständigkeitsfinder
Schleswig-Holstein

Ausnahmegenehmigung zum Fischen in Fischwegen beantragen

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6Plus)

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie in Fischwegen fischen möchten, müssen Sie nachweisen, dass dies zur wissenschaftlichen Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fischwegs oder aus Gründen des Fischartenschutzes geschieht. Grundsätzlich ist das Fischen in Fischwegen verboten.

In Fischwegen sowie 25 Meter ober- und unterhalb eines Fischweges ist jede Art des Fischfangs verboten.

Wenn Sie eine Genehmigung zum Fischen in Fischwegen von der oberen Fischereibehörde erhalten möchten, erlaubt diese Ihnen zur wissenschaftlichen Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fischwegs oder aus Gründen des Fischartenschutzes Fische zu fangen


Verfahrensablauf
  • Sie begründen schriftlich weshalb und zu welchem Zweck Sie eine Genehmigung benötigen.
  • Sie beantragen die Genehmigung bei der oberen Fischereibehörde.
  • Die obere Fischereibehörde prüft Ihren Antrag.
  • Die Genehmigung erlaubt es in Fischwegen zu fischen.
  • Die Behörde übermittelt Ihnen die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.
Voraussetzungen

Keine

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachweis über die Notwendigkeit einer Überprüfung des Fischweges zum Zwecke des Fischartenschutzes, insbesondere zum Laichfischfang

Welche Gebühren fallen an?

Verwaltungsgebühr: 25,00 EUR
Vorkasse: nein
Ggf. kostenfrei bei Maßnahmen mit überwiegend öffentlichem Interesse, ggf. höher bei erhöhtem Verwaltungsaufwand

Welche Fristen muss ich beachten?

Antragsfrist: Vor dem ersten Fischfang in Fischwegen

Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek) einzulegen.

Was sollte ich noch wissen?

Die Ausnahmegenehmigungen ersetzen nicht die erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang. Dies gilt auch für Forschungszwecke.

Fachlich freigegeben durch

Obere Fischereibehörde beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR)

Fachlich freigegeben am

11.08.2022

Teaser

Wenn Sie in Fischwegen fischen möchten, müssen Sie nachweisen, dass dies zur wissenschaftlichen Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fischwegs oder aus Gründen des Fischartenschutzes geschieht. Grundsätzlich ist das Fischen in Fischwegen verboten.

Verfahrensablauf

  • Sie begründen schriftlich weshalb und zu welchem Zweck Sie eine Genehmigung benötigen.
  • Sie beantragen die Genehmigung bei der oberen Fischereibehörde.
  • Die obere Fischereibehörde prüft Ihren Antrag.
  • Die Genehmigung erlaubt es in Fischwegen zu fischen.
  • Die Behörde übermittelt Ihnen die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.

Voraussetzungen

Keine

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachweis über die Notwendigkeit einer Überprüfung des Fischweges zum Zwecke des Fischartenschutzes, insbesondere zum Laichfischfang

Welche Gebühren fallen an?

Verwaltungsgebühr: 25,00 EUR
Vorkasse: nein
Ggf. kostenfrei bei Maßnahmen mit überwiegend öffentlichem Interesse, ggf. höher bei erhöhtem Verwaltungsaufwand

Welche Fristen muss ich beachten?

Antragsfrist: Vor dem ersten Fischfang in Fischwegen

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek) einzulegen.

Was sollte ich noch wissen?

Die Ausnahmegenehmigungen ersetzen nicht die erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang. Dies gilt auch für Forschungszwecke.

Fachlich freigegeben durch

Obere Fischereibehörde beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR)

Fachlich freigegeben am

11.08.2022

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