Zuständigkeitsfinder
Schleswig-Holstein

Bewährungshilfe - Bestellung beschließen

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6PLus)

Leistungsbeschreibung

Wird eine gegen Sie verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, können Sie vom Gericht der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers unterstellt werden. Auch wenn Sie unter Führungsaufsicht stehen, bekommen Sie eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer zur Seite gestellt. Diese/r wird aufgrund richterlichen Beschlusses und ggf. weiteren Auftrages tätig und soll Ihnen helfen, nicht wieder straffällig zu werden.


Verfahrensablauf

Am Ende Ihrer Hauptverhandlung fällt das Strafgericht ein Urteil; dabei entscheidet es gegebenenfalls auch über eine Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Bestellung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers. Urteil und Bewährungsbeschluss werden Ihnen anschließend zugestellt. Sobald sie rechtskräftig sind, beginnt die Maßnahme der Bewährungshilfe.
Führungsaufsicht tritt dagegen im Regelfall erst nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein. Rechtszeitig vor Ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug wird Ihnen eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer bestellt. Der entsprechende Beschluss der Strafvollstreckungskammer wird Ihnen ebenfalls zugestellt.

Voraussetzungen
  • die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung oder der Eintritt der Führungsaufsicht ist rechtskräftig
  • der Beschluss vom Gericht liegt vor
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Gerichtsbeschluss
  • rechtskräftiges Urteil
Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: gebührenfrei

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bewährungshilfe kann für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit bestellt werden.
Wird die Bewährungshilfe im Rahmen der Führungsaufsicht bestellt, geschieht dies für die gesamte Dauer der Führungsaufsicht, d. h. mindestens zwei und höchstens fünf Jahre.

Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf

Beschwerde

Was sollte ich noch wissen?
Fachlich freigegeben am

30.03.2023

Verfahrensablauf

Am Ende Ihrer Hauptverhandlung fällt das Strafgericht ein Urteil; dabei entscheidet es gegebenenfalls auch über eine Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Bestellung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers. Urteil und Bewährungsbeschluss werden Ihnen anschließend zugestellt. Sobald sie rechtskräftig sind, beginnt die Maßnahme der Bewährungshilfe.
Führungsaufsicht tritt dagegen im Regelfall erst nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein. Rechtszeitig vor Ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug wird Ihnen eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer bestellt. Der entsprechende Beschluss der Strafvollstreckungskammer wird Ihnen ebenfalls zugestellt.

Voraussetzungen

  • die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung oder der Eintritt der Führungsaufsicht ist rechtskräftig
  • der Beschluss vom Gericht liegt vor

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Gerichtsbeschluss
  • rechtskräftiges Urteil

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: gebührenfrei

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bewährungshilfe kann für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit bestellt werden.
Wird die Bewährungshilfe im Rahmen der Führungsaufsicht bestellt, geschieht dies für die gesamte Dauer der Führungsaufsicht, d. h. mindestens zwei und höchstens fünf Jahre.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Beschwerde

Was sollte ich noch wissen?

Fachlich freigegeben am

30.03.2023

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