Zuständigkeitsfinder
Schleswig-Holstein

Leistungen für Flüchtlinge nach dem Opferentschädigungsgesetz

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6PLus)

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie in Deutschland infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs, zum Beispiel einer Körperverletzung, einen gesundheitlichen Schaden erleiden, können Sie auf Antrag Leistungen im Hinblick auf diesen gesundheitlichen Schaden erhalten.

In Betracht kommen Leistungen zur

  • Heil- und Krankenbehandlung,
  • fürsorgerische Leistungen
  • Renten- und
  • weitere Geldleistungen.

Diese Leistungen orientieren sich am Grad der Folgen Ihrer gesundheitlichen Schädigung (Grad der Schädigungsfolgen) und an Ihrem Bedarf.

Vermögensschäden oder immaterielle Schäden werden nicht ausgeglichen. Dies gilt auch für selbst verursachte Schädigungen (z. B. wenn Sie eine Schlägerei angefangen haben.

Ihnen können Leistungen versagt werden, wenn Sie als geschädigte Person nicht zur Aufklärung beitragen, etwa wenn Sie keine Anzeige erstatten.

Bei Ausländern richtet sich der Umfang der Leistungen nach der Länge ihres rechtmäßigen Aufenthalts. Als rechtmäßig gilt der Aufenthalt auch, wenn Ihre Abschiebung ausgesetzt ist („Duldung“). Personen, die sich illegal in Deutschland aufhalten, haben hingegen keinen Anspruch.


Verfahrensablauf

Sie stellen bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Entschädigung für Opfer von Gewalttaten. Die zuständige Stelle informiert Sie über gegebenenfalls vorzulegenden Unterlagen. Sie prüft Ihren Fall und teilt Ihnen mit, ob und welche Hilfen Sie erhalten.


Zuständige Stelle
Voraussetzungen
  • Sie sind Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs in Deutschland oder Hinterbliebener einer hierdurch getöteten Person
  • Sie können den tätlichen Angriff nachweisen
  • Ihre Gesundheitsschädigung ist auf diesen Angriff zurückzuführen
  • die gesundheitlichen Folgen dieser Schädigung dauern an

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Schriftlicher Antrag
  • falls vorhanden: Nachweise über die Gewalttat (z. B. Kopie Polizeiprotokoll / Strafanzeige), Nachweis über Gesundheitsschädigung (Arztbericht)

Welche Gebühren fallen an?

keine


Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Sie sollten schnellstmöglich einen Antrag stellen, um die Ermittlungen nach der Tat zu vereinfachen.


Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare

Richten Sie den Antrag bitte direkt an die örtlich zuständige Behörde. Eine Liste finden Sie ebenfalls unter der genannten Verlinkung.

bundeseinheitliches Antragsformular
Was sollte ich noch wissen?

Das Opferentschädigungsgesetz erfasst nur Schädigungen aufgrund von Gewalttaten im Inland. Gesundheitsschädigungen, die Sie durch Erlebnisse in anderen Ländern erlitten haben, sind nicht erfasst. 


Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Fachlich freigegeben am
01.10.2015

Verfahrensablauf

Sie stellen bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Entschädigung für Opfer von Gewalttaten. Die zuständige Stelle informiert Sie über gegebenenfalls vorzulegenden Unterlagen. Sie prüft Ihren Fall und teilt Ihnen mit, ob und welche Hilfen Sie erhalten.


Zuständige Stelle

Voraussetzungen

  • Sie sind Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs in Deutschland oder Hinterbliebener einer hierdurch getöteten Person
  • Sie können den tätlichen Angriff nachweisen
  • Ihre Gesundheitsschädigung ist auf diesen Angriff zurückzuführen
  • die gesundheitlichen Folgen dieser Schädigung dauern an

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Schriftlicher Antrag
  • falls vorhanden: Nachweise über die Gewalttat (z. B. Kopie Polizeiprotokoll / Strafanzeige), Nachweis über Gesundheitsschädigung (Arztbericht)

Welche Gebühren fallen an?

keine


Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Sie sollten schnellstmöglich einen Antrag stellen, um die Ermittlungen nach der Tat zu vereinfachen.


Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Richten Sie den Antrag bitte direkt an die örtlich zuständige Behörde. Eine Liste finden Sie ebenfalls unter der genannten Verlinkung.

bundeseinheitliches Antragsformular

Was sollte ich noch wissen?

Das Opferentschädigungsgesetz erfasst nur Schädigungen aufgrund von Gewalttaten im Inland. Gesundheitsschädigungen, die Sie durch Erlebnisse in anderen Ländern erlitten haben, sind nicht erfasst. 


Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Fachlich freigegeben am

01.10.2015

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