Zuständigkeitsfinder
Schleswig-Holstein

Artenschutz: Meldepflicht, Verbote

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6PLus)

Leistungsbeschreibung

Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, z. B. Papageien, hält muss Zu- und Abgänge melden.


Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten hält muss Zu- und Abgänge melden.

Zu den besonders geschützten Arten gehören zum Beispiel Affen, Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen, aber auch verschiedene Echsenarten wie beispielsweise Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen auch alle europäischen Vogelarten dazu.

Geschützte Tierarten dürfen weder gefangen, verletzt, getötet, noch auf andere Weise beeinträchtigt oder gestört werden.


An wen muss ich mich wenden?

An das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU).


Welche Unterlagen werden benötigt?

Herkunftsnachweise der Tiere.

Die Meldung der Zu- oder Abgänge kann schriftlich oder per Fax erfolgen.


Welche Gebühren fallen an?

Keine


Welche Fristen muss ich beachten?

Die Meldung muss 4 Wochen nach Erwerb der Tiere erfolgen.


Rechtsgrundlage
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
  • Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV).
BNatSchGBArtSchV
Was sollte ich noch wissen?

Eine Überprüfung, ob bestimmte Arten als besonders geschützt ausgewiesen sind, ist zum Beispiel mit Hilfe des Wissenschaftlichen Informationssystems zum Internationalen Artenschutz (WISIA) beim Bundesamtes für Naturschutz möglich.

WISIA

Teaser

Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, z. B. Papageien, hält muss Zu- und Abgänge melden.


An wen muss ich mich wenden?

An das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU).


Welche Unterlagen werden benötigt?

Herkunftsnachweise der Tiere.

Die Meldung der Zu- oder Abgänge kann schriftlich oder per Fax erfolgen.


Welche Gebühren fallen an?

Keine


Welche Fristen muss ich beachten?

Die Meldung muss 4 Wochen nach Erwerb der Tiere erfolgen.


Rechtsgrundlage

  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
  • Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV).
BNatSchGBArtSchV

Was sollte ich noch wissen?

Eine Überprüfung, ob bestimmte Arten als besonders geschützt ausgewiesen sind, ist zum Beispiel mit Hilfe des Wissenschaftlichen Informationssystems zum Internationalen Artenschutz (WISIA) beim Bundesamtes für Naturschutz möglich.

WISIA

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