Zuständigkeitsfinder
Schleswig-Holstein

Bodenschutz

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6PLus)

Leistungsbeschreibung

Bodenschutz dient der Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens.


Der Boden ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage für Natur und Gesellschaft, deren Entwicklung und nachhaltige Nutzbarkeit. Boden ist nicht vermehrbar und verfügt über eine nur begrenzte Belastbarkeit. Einmal geschädigter Boden erneuert und erholt sich - wenn überhaupt - nur sehr langsam. Bedrohliche Gefahren können sich aus einer schleichenden Anreicherung umweltgefährdender Stoffe im Boden ergeben.

Neben Wasser und Luft ist auch der Schutz des Bodens als weiteres Objekt des Umweltschutzes rechtlich festgelegt worden. Bei allen Einwirkungen auf den Boden ist der Vorsorge-Grundsatz des sparsamen und schonenden Umganges mit Grund und Boden zu beachten, um die natürlichen Bodenfunktionen in ausreichendem Maß zu erhalten. Schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten sind zu sanieren. So kann gleichzeitig die Vielfalt der Nutzungsmöglichkeiten für kommende Generationen bewahrt werden.


An wen muss ich mich wenden?
  • An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Untere Bodenschutzbehörde) oder
  • an das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU).

Rechtsgrundlage
  • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes Bodenschutzgesetz - BBodSchG),
  • Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
  • Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG),
  • Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV).
Bundes Bodenschutzgesetz - BBodSchGBBodSchVLandesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchGDüV
Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zum Them "Boden" finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Für die Einhaltung der düngemittelrechtlichen Vorschriften (= Düngemittelverkehrskontrolle) ist ist Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (LWKSH) zuständig.

Sperrzeit für die Ausbringung von mineralischen und organischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff:
• in der Zeit vom 01.11. - 31.01. auf Ackerland
• in der Zeit vom 15.11. - 31.01. auf Grünland.

BodenLWKSH - DüngungBodenschutz - Ansprechpartner in Schleswig-Holstein

Teaser

Bodenschutz dient der Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens.


An wen muss ich mich wenden?

  • An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Untere Bodenschutzbehörde) oder
  • an das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU).

Rechtsgrundlage

  • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes Bodenschutzgesetz - BBodSchG),
  • Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
  • Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG),
  • Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV).
Bundes Bodenschutzgesetz - BBodSchGBBodSchVLandesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchGDüV

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zum Them "Boden" finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Für die Einhaltung der düngemittelrechtlichen Vorschriften (= Düngemittelverkehrskontrolle) ist ist Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (LWKSH) zuständig.

Sperrzeit für die Ausbringung von mineralischen und organischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff:
• in der Zeit vom 01.11. - 31.01. auf Ackerland
• in der Zeit vom 15.11. - 31.01. auf Grünland.

BodenLWKSH - DüngungBodenschutz - Ansprechpartner in Schleswig-Holstein

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