Zuständigkeitsfinder
Schleswig-Holstein

Vermarktungsgenehmigungen nach Artenschutzrecht

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6PLus)

Leistungsbeschreibung

Wer Exemplare von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten, verkaufen oder tauschen möchte, benötigt eine Genehmigung.


Exemplare von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die im Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind, benötigen für einen Verkauf (auch Tausch) oder jede sonstige entgeltliche Nutzung eine Vermarktungsgenehmigung.

Einen schnellen Zugriff darauf, ob eine bestimmte Tier- oder Pflanzenart einer der oben genannten Kategorien unterliegt, erhalten Sie mit dem Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA), das vom Bundesamt für Naturschutz bereitgestellt wird.

WISIA
An wen muss ich mich wenden?

An das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU).


Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Herkunftsnachweise,
  • Zuchtnachweise und
  • Kennzeichen der Tiere (zum Beispiel Ringnummern).
  •  

Welche Gebühren fallen an?

Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr liegt gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren zwischen 10,00 und 260,00 Euro. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.


Welche Fristen muss ich beachten?

keine


Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?

Informationen zum Artenschutzübereinkommen "Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora" (CITES) finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Naturschutz (BfN).

BfN - Cites

Teaser

Wer Exemplare von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten, verkaufen oder tauschen möchte, benötigt eine Genehmigung.


An wen muss ich mich wenden?

An das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU).


Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Herkunftsnachweise,
  • Zuchtnachweise und
  • Kennzeichen der Tiere (zum Beispiel Ringnummern).
  •  

Welche Gebühren fallen an?

Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr liegt gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren zwischen 10,00 und 260,00 Euro. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.


Welche Fristen muss ich beachten?

keine


Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Informationen zum Artenschutzübereinkommen "Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora" (CITES) finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Naturschutz (BfN).

BfN - Cites

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