Zuständigkeitsfinder
Schleswig-Holstein

Wohnung: Abmeldung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6PLus)

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.

Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.

Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.


An wen muss ich mich wenden?

die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes


Zuständige Stelle

die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes


Voraussetzungen

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Bestätigung des Wohnungsgebers


Welche Fristen muss ich beachten?

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.


Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern (BMI), Referat VII2


Fachlich freigegeben am
17.11.2015

An wen muss ich mich wenden?

die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes


Zuständige Stelle

die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes


Voraussetzungen

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Bestätigung des Wohnungsgebers


Welche Fristen muss ich beachten?

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.


Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern (BMI), Referat VII2


Fachlich freigegeben am

17.11.2015

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