Zuständigkeitsfinder
Schleswig-Holstein

Waffenschein / Kleiner Waffenschein

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6PLus)

Leistungsbeschreibung

Wer Waffen in der Öffentlichkeit (z. B. außerhalb der Wohnung) führen möchte, benötigt einen Waffenschein.


Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit (also außerhalb Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume, Ihres befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte) führen wollen, benötigen Sie einen Waffenschein. Für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (mit PTB-Kennzeichnung) wird ein "kleiner Waffenschein“ benötigt.

Die Voraussetzungen für die Erlangung eines Waffenscheins sind:

  • Volljährigkeit (18 Jahre),
  • Zuverlässigkeit,
  • Persönliche Eignung,
  • Nachweis eines Bedürfnisses*,
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung*,
  • Nachweis über waffentechnische und waffenrechtliche Sachkunde*.

(* Für "kleinen Waffenschein" nicht erforderlich.)


An wen muss ich mich wenden?

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Waffenbehörde).

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung des Kleinen Waffenscheins über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent)  zur Verfügung.


Welche Gebühren fallen an?
  • Waffenschein: 150,00 Euro,
  • Kleiner Waffenschein: 60,00 Euro.

Rechtsgrundlage
  • § 10 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (VwGebV),
    Tarifstelle 25.1.33 (Waffenschein),
    Tarifstelle 25.1.37 (Kleiner Waffenschein) .
§ 10 WaffGVwGebV

Teaser

Wer Waffen in der Öffentlichkeit (z. B. außerhalb der Wohnung) führen möchte, benötigt einen Waffenschein.


An wen muss ich mich wenden?

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Waffenbehörde).

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung des Kleinen Waffenscheins über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent)  zur Verfügung.


Welche Gebühren fallen an?

  • Waffenschein: 150,00 Euro,
  • Kleiner Waffenschein: 60,00 Euro.

Rechtsgrundlage

  • § 10 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (VwGebV),
    Tarifstelle 25.1.33 (Waffenschein),
    Tarifstelle 25.1.37 (Kleiner Waffenschein) .
§ 10 WaffGVwGebV

Frag Govii, den Behördenbot

Chatten Sie hier mit dem Chatbot Govii. Er kann Ihnen bei behördlichen Anfragen aller Art weiterhelfen, lernt aber gerade noch sehr viel dazu und weiß vielleicht noch nicht auf alles eine Antwort.

Weitere Informationen und Angebote