Zuständigkeitsfinder
Schleswig-Holstein

Verpflichtungserklärung gemäß Aufenthaltsgesetz

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6PLus)

Leistungsbeschreibung

Eine Verpflichtungserklärung dient der Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers, um diesem einen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen.


Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung werden die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers übernommen, um diesen zu einem Aufenthalt in Deutschland zu verhelfen, sofern er selbst nicht über ausreichende Mittel verfügt. Bei Eintritt des Verpflichtungsfalles sind sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für dessen Lebensunterhalt aufgewendet werden, einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit.

Der Verpflichtungsgeber kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.

Die Verpflichtungserklärung stellt keine Verpflichtung gegenüber dem eingeladenen Ausländer dar. Die Verpflichtungserklärung ermöglicht es vielmehr staatlichen Stellen, Sie (als Verpflichtungsgeber) finanziell in Anspruch zu nehmen, falls wegen des Aufenthalts des Ausländers Kosten entstehen, die nicht aus Sozialversicherungsbeiträgen stammen (beispielsweise Sozialhilfekosten, nicht aber Rente oder Arbeitslosengeld, wenn der Ausländer dafür Beiträge bezahlt hat).


An wen muss ich mich wenden?

Ansprechpartner ist die für Ihren Wohnort zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. In der Regel ist die Einholung eines Termins erforderlich.


Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Identitätsnachweise,
  • Einkommensnachweise.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren gemäß Aufenthaltsverordnung (AufenthV) in Höhe von 29,00 Euro an.


Rechtsgrundlage
  • § 68 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG),
  • § 47 Abs. 1 Ziffer 12 Aufenthaltsverordnung (AufenthV).
§ 68 AufenthG - Haftung für Lebensunterhalt§ 47 AufenthV - Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
Was sollte ich noch wissen?

Die Verpflichtungserklärung dient auch zur Vorlage bei deutschen Auslandsvertretungen zur Beantragung eines Visums.

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Landesamts für Zuwanderung und Flüchtlinge.

.

Kreisausländerbehörden Schleswig-HolsteinsLandesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge

Teaser

Eine Verpflichtungserklärung dient der Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers, um diesem einen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen.


An wen muss ich mich wenden?

Ansprechpartner ist die für Ihren Wohnort zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. In der Regel ist die Einholung eines Termins erforderlich.


Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Identitätsnachweise,
  • Einkommensnachweise.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren gemäß Aufenthaltsverordnung (AufenthV) in Höhe von 29,00 Euro an.


Rechtsgrundlage

  • § 68 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG),
  • § 47 Abs. 1 Ziffer 12 Aufenthaltsverordnung (AufenthV).
§ 68 AufenthG - Haftung für Lebensunterhalt§ 47 AufenthV - Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen

Was sollte ich noch wissen?

Die Verpflichtungserklärung dient auch zur Vorlage bei deutschen Auslandsvertretungen zur Beantragung eines Visums.

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Landesamts für Zuwanderung und Flüchtlinge.

.

Kreisausländerbehörden Schleswig-HolsteinsLandesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge

Frag Govii, den Behördenbot

Chatten Sie hier mit dem Chatbot Govii. Er kann Ihnen bei behördlichen Anfragen aller Art weiterhelfen, lernt aber gerade noch sehr viel dazu und weiß vielleicht noch nicht auf alles eine Antwort.

Weitere Informationen und Angebote