Zuständigkeitsfinder
Schleswig-Holstein

Kreditinstitut (Bank/Finanzdienstleistungen): Gründung - Erlaubnis

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6PLus)

Leistungsbeschreibung

Wer im Inland gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen möchte, benötigt eine Erlaubnis.


Wenn Sie im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt und auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränkt werden.

Versagungsgründe finden Sie unter § 33 Kreditwesengesetz (KWG).


An wen muss ich mich wenden?

An die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).


Welche Unterlagen werden benötigt?

Angaben über die beizubringenden Unterlagen enthält § 32 Kreditwesengesetz (KWG).


Rechtsgrundlage

§ 32 Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG).

§§ 32 ff. KWG

Teaser

Wer im Inland gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen möchte, benötigt eine Erlaubnis.


An wen muss ich mich wenden?

An die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).


Welche Unterlagen werden benötigt?

Angaben über die beizubringenden Unterlagen enthält § 32 Kreditwesengesetz (KWG).


Rechtsgrundlage

§ 32 Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG).

§§ 32 ff. KWG

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