Zuständigkeitsfinder
Schleswig-Holstein

Wirtschaftsprüferin / Wirtschaftsprüfer: Wiederbestellung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Linie6PLus)

Leistungsbeschreibung

Ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer kann unter bestimmten Voraussetzungen wiederbestellt werden.


Die Bestellung als Wirtschaftsprüfer erlischt durch

  • Tod,
  • Verzicht oder
  • rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf.

Ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer kann wiederbestellt werden, wenn

  • die Bestellung aufgrund von Verzicht erloschen ist;
  • die rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist oder seit der rechtskräftigen Ausschließung mindestens acht Jahre vergangen sind;
  • die Bestellung zurückgenommen oder widerrufen ist und die Gründe, die für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.

Eine erneute Prüfung als Wirtschaftsprüfer ist nicht notwendig. Die zuständige Stelle kann allerdings im Einzelfall anordnen, dass sich der Bewerber / die Bewerberin der Prüfung oder Prüfungsteilen zu unterziehen hat, wenn die pflichtgemäße Ausübung des Berufes sonst nicht gewährleistet erscheint.

Die Wiederbestellung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Wiederbestellung nicht vorliegen.


An wen muss ich mich wenden?

An die Wirtschaftsprüferkammer.


Welche Gebühren fallen an?

Für alle Zulassungs- und Prüfungsverfahren und für erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren zu zahlen. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.


Welche Fristen muss ich beachten?

Keine


Rechtsgrundlage
  • § 23 Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO),
  • Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer.
§ 23 WiPrOGebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer
Anträge / Formulare

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Das Antragsformular finden Sie auf den Internetseiten der Wirtschaftsprüferkammer.

Antrag auf Wiederbestellung

Teaser

Ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer kann unter bestimmten Voraussetzungen wiederbestellt werden.


An wen muss ich mich wenden?

An die Wirtschaftsprüferkammer.


Welche Gebühren fallen an?

Für alle Zulassungs- und Prüfungsverfahren und für erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren zu zahlen. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.


Welche Fristen muss ich beachten?

Keine


Rechtsgrundlage

  • § 23 Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO),
  • Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer.
§ 23 WiPrOGebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer

Anträge / Formulare

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Das Antragsformular finden Sie auf den Internetseiten der Wirtschaftsprüferkammer.

Antrag auf Wiederbestellung

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