Satzung der Stadt Plön über die Aufgaben der/des Behindertenbeauftragten der Stadt Plön
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 in der zzt. geltenden Fassung wird nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 31. Oktober 2007 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Rechtsstellung
(1)
Zur Wahrnehmung der Interessen der von einer Behinderung betroffenen Einwoh-ner/innen der Stadt Plön wird ein/e Beauftragte/r für die Belange von Menschen mit einer Behinderung (Behindertenbeauftragte/r) bestellt.
(2)
Der/die Behindertenbeauftragte ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessio-nell unabhängig.
(3)
Der/die Behindertenbeauftragte ist ehrenamtlich tätig und nicht an Weisungen gebunden. Er/sie ist kein Organ der Stadt Plön.
(4)
Die Arbeit der/des Behindertenbeauftragten basiert auf dem Gesetz zur Gleichstellung von behinderten Menschen des Landes Schleswig Holstein mit Gültigkeit vom 21.12.2002 in der jeweils gültigen Fassung.
(5)
Im Rahmen seines/ihres Aufgabenbereiches unterstützen die Selbstverwaltungsorgane der Stadt Plön den/die Behindertenbeauftragten in seinem Wirken. Sie ziehen ihn/sie in die Entscheidungsfindung ein. Der/ die Vorsitzende erteilt der/dem Behindertenbeauftragten auf Verlangen ein Rederecht.
(6)
Der/die Behindertenbeauftragte ist organisatorisch der Fachgruppe Bürgerservice zugeordnet.
§ 2 Aufgaben
(1)
Der/die Behindertenbeauftragte/r vertritt die besonderen Interessen der Menschen mit einer Behinderung und setzt sich für deren Belange ein.
(2)
Er/sie berät und informiert Behinderte, koordiniert deren Anliegen und Anregungen und leitet diese an die zuständigen Stellen weiter
(3)
Zu den Aufgaben der/des Behindertenbeauftragten gehören insbesondere die Unterstützung der Ratsversammlung und deren Ausschüsse durch beratende Stellungnahmen und Empfehlungen in allen Angelegenheiten, die die Belange behinderter Menschen betreffen.
(4)
Der/die Behindertenbeauftragte gibt Stellungnahmen und Empfehlungen gegenüber der Ratsversammlung und/oder den Fachausschüssen bei Planungen und vor Entscheidungen, die behinderte Menschen betreffen, ab.
(5)
Er/sie vertritt die Interessen behinderter Menschen beim Wohnungsbau, beim Bau öffentlicher Gebäude und Einrichtungen sowie beim Bau öffentlicher Verkehrseinrichtungen.
(6)
Der/die Behindertenbeauftragte legt einmal jährlich der Ratsversammlung der Stadt Plön einen Tätigkeitsbericht vor.
§ 3 Teilnahme und Antragsrecht
(1)
Der/die Behindertenbeauftragte ist über alle wichtigen Angelegenheiten, die die von ihm vertretenen von Behinderung betroffenen Einwohner/innen tangieren, zu unterrichten. Die Geschäftsordnung der Ratsversammlung bestimmt die Art der Unterrichtung.
(2)
Der/ die Behindertenbeauftragte ist zu den Ausschüssen zu laden, wenn Tagesord-nungspunkte den von ihr/ihm vertretenen Personenkreis betreffen.
§ 5 Wahlzeit
Die Wahlzeit der/des Behindertenbeauftragten beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit der Bestätigung der Wahl und endet mit der Bestätigung der/des neuen Behindertenbeauftragten durch die Ratsversammlung.
§ 6 Wahlverfahren
(1)
Gewählt wird in der einmal jährlich stattfindenden Informationsveranstaltung für Menschen mit Behinderungen von den Anwesenden in offener Abstimmung, zu der die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger durch eine Presseveröffentlichung der Stadt Plön eingeladen werden.
(2)
Die Wahl erfolgt ohne Aussprache nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
(3)
Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(4)
Die Wahlversammlung wird von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder eine/n Vertreter/in geleitet.
(5)
Vorschlagsberechtigt sind alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Plön. Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten auf der Wahlversammlung Gelegenheit zu einer kurzen persönlichen Vorstellung.
(6)
Die Stimmenzählung ist öffentlich. Sie wird vom Wahlvorstand durchgeführt, der aus drei Personen besteht. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden in der Versammlung gewählt.
(7)
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich bei zwei oder mehr Personen eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes zieht. Nach Beendigung der Auszählung stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
(8)
Der/die Behindertensprecher/in wird auf der jeweils nachfolgenden Sitzung von der Ratsversammlung der Stadt Plön für einen Zeitraum von 5 Jahren in ihrem/seinem Amt bestätigt.
(9)
Soweit diese Satzung Einzelheiten ungeregelt lässt, gelten die Bestimmungen des GKWG und der GKWO S-H in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
§ 7 Verschwiegenheitspflicht
Der/die Behindertenbeauftragte ist während und nach Beendigung seiner/ihrer Tätigkeit verpflichtet, über alle ihm/ihr amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Der/die Behindertenbeauftragte darf während und nach Beendigung seiner/ihrer Tätigkeit über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterliegen, ohne Genehmigung des Bürgermeisters weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
Der/die Behindertenbeauftragte hat die jeweils geltenden Datenschutzvorschriften zu beachten.
§ 8 Ausscheiden
Bei vorzeitigem Ausscheiden der/des Behindertenbeauftragten wird auf der nächsten stattfindenden Informationsveranstaltung für behinderte Einwohner/innen erneut ein Behindertenbeauftragte/r gewählt.
§ 9 Finanzierung, Verwendungsnachweis
(1)
Der/die Behindertenbeauftragte erhält für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung nach der Entschädigungssatzung der Stadt Plön.
(2)
Die Stadt Plön stellt angemessene Mittel für die Geschäftsbedürfnisse und die Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung.
§ 10 Geltung anderer Vorschriften
Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, sind die für die Ausschüsse der Ratsversammlung geltenden gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.




