Nutzungsordnung für den kommunalen Kinder- und Jugendtreff der Gemeinde Mönkeberg, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.09.2018
vom 11.12.2012
- Änderung vom 12.09.2018
Die Gemeindevertretung Mönkeberg hat am 10.12.2012 folgende Nutzungsordnung, geändert durch die 1. Änderung vom 12.09.2018, beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Die Gemeinde Mönkeberg richtet innerhalb des Gemeindegebietes Räumlichkeiten als Treffpunkt für Kinder und Jugendliche, im Folgenden Kinder- und Jugendtreff genannt, ein.
(2)
Zweck des Kinder- und Jugendtreffs ist die Freizeitgestaltung nach den Grundsätzen einer offenen Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
§ 2 Öffnungszeiten
(1)
Der Kinder- und Jugendtreff ist grundsätzlich montags von 15 Uhr bis 19 Uhr und mittwochs von 15 Uhr bis 18 Uhr geöffnet. Darüber hinaus kann die Leiterin oder der Leiter den Kinder und Jugendtreff nach Absprache mit der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister für Sonderveranstaltungen öffnen.
(2)
Bei der Durchführung von Sonderveranstaltungen ist der Kinder- und Jugendtreff spätestens um 24 Uhr zu schließen, an Sonn- und Feiertagen spätestens um 22 Uhr. Hiervon ausgenommen sind Übernachtungsaktionen des Kinder- und Jugendtreffs.
(3)
Schließzeiten des Kinder- und Jugendtreffs sind von der Leiterin oder dem Leiter des Kinder- und Jugendtreffs mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister abzusprechen und werden von der Leiterin oder dem Leiter grundsätzlich jeweils rechtzeitig angekündigt.
§ 3 Benutzung
(1)
Kinder und Jugendliche können die Angebote des Kinder- und Jugendtreffs an Aktivitäten, Projekten und Veranstaltungen innerhalb der Öffnungszeiten nutzen. Das Angebot richtet sich an Kinder und Jugendliche im Alter von 8 bis 18 Jahren. Im Einzelfall können Heranwachsende bis 21 Jahre zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet die Leiterin/der Leiter.
(2)
Ortsansässige Vereine und Verbände können in Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter des Kinder- und Jugendtreffs Gruppenräume innerhalb der Öffnungszeiten für jugendbezogene Veranstaltungen nutzen.
(3)
Die Durchführung von Sonderveranstaltungen ist den Nachbarn, für die eine Beeinträchtigung zu erwarten ist, spätestens zwei Tage im Voraus von der Leiterin oder dem Leiter des Kinder- und Jugendtreffs schriftlich anzuzeigen.
(4)
Um das Verantwortungsbewusstsein der Benutzerinnen und Benutzer zu stärken, werden kleinere Reparaturen und Renovierungsmaßnahmen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kinder- und Jugendtreffs in Zusammenarbeit mit den Benutzerinnen und Benutzern durchgeführt.
(5)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendtreffs sind zur regelmäßigen Überprüfung der Räume, Geräte und Anlagen auf Mängel verpflichtet. Werden Mängel festgestellt, so ist die Benutzung des mangelhaften Raumes, Gerätes oder der mangelhaften Anlage bis zur Behebung zu versagen.
§ 4 Leitung
(1)
Die Leitung des Kinder- und Jugendtreffs wird einer gemeindlichen Jugendpflegerin oder einem gemeindlichen Jugendpfleger übertragen. Sie oder er ist im Rahmen des Aufgabenbereiches für die Einhaltung der geltenden Gesetze und für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Kinder- und Jugendtreff und im Sichtbereich des Außengeländes verantwortlich.
(2)
Die Leiterin oder der Leiter fördert die persönliche und soziale Entwicklung der Benutzerinnen und Benutzer zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Sie oder er setzt sich insbesondere für ein Angebot ein, das Mädchen und Jungen gleichberechtigt zur Selbstbestimmung befähigt und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement animiert.
(3)
Die Leiterin oder der Leiter unterstützt ortsansässige Vereine und Verbände sowie Benutzerinnen und Benutzer bei der Planung, Organisation und Durchführung eigener Angebote, die den Anforderungen der offenen Jugendarbeit entsprechen.
§ 5 Jugendsprecherinnen und -sprecher
(1)
Zur Sicherstellung eines ausgeglichenen Angebotes und des laufenden Betriebes im Kinder- und Jugendtreff und zur Mitbestimmung der Benutzerinnen und Benutzer werden Jugendsprecherinnen und -sprecher eingesetzt, mit denen die Leiterin bzw. der Leiter des Kinder- und Jugendtreffs die geplanten Maßnahmen abstimmt. Dies gilt nur, sofern seitens der Benutzerinnen und Benutzer des Kinder- und Jugendtreffs der Bedarf für ein solches Gremium geltend gemacht wird und sich Kinder und Jugendliche dazu bereit erklären, in einem solchen Gremium mitzuarbeiten.
(2)
Die Vertreter sind jährlich aus der Mitte der jugendlichen Benutzerinnen und Benutzer des Kinder- und Jugendtreffs zu wählen. Die Wahl führt die Leiterin oder der Leiter des Kinder- und Jugendtreffs durch; sie ist spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang anzukündigen.
(3)
Jugendliche Benutzerinnen und Benutzer im Sinne des Absatzes 2 S. 1 sind alle Personen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 dieser Nutzungsordnung.
(4)
Die Leiterin oder der Leiter des Kinder- und Jugendtreffs und die Jugendsprecherinnen und -sprecher legen ein Angebotskonzept fest. Im Rahmen dieses Konzeptes planen und organisieren sie Aktivitäten, Veranstaltungen und Projekte für die Benutzerinnen und Benutzer. Hierbei sind Anregungen und Interessen der Benutzer/innen besonders zu berücksichtigen.
§ 6 Hausordnung
Die Leiterin oder der Leiter des Kinder- und Jugendtreffs erlässt nach Genehmigung durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister eine Hausordnung.
§ 7 Haftung
(1)
Die Haftung der Gemeinde bestimmt sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2)
Die Gemeinde leistet keinen Ersatz für abhanden gekommene oder beschädigte Wertgegenstände.
(3)
Die Aufsichtspersonen sind verpflichtet, die Räume, Geräte und Anlagen des Kinder- und Jugendtreffs vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen. Sie haben sicherzustellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht genutzt werden und unverzüglich eine Mängelanzeige an den zuständigen Fachdienst des Amtes Schrevenborn erfolgt.
(4)
Bei Nutzungen der Räume des Kinder- und Jugendtreffs durch Vereine oder Verbände sind diese verpflichtet, die Gemeinde von Entschädigungsansprüchen freizuhalten, die aus Anlass der Benutzung des Kinder- und Jugendtreffs von Dritten gestellt werden könnten. Sie verzichten ihrerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf das Geltendmachen von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde, deren Bedienstete oder Beauftragte.
§ 8 Haftung der Benutzerinnen und Benutzer
(1)
Die Benutzerinnen und Benutzer haften gegenüber der Gemeinde für alle aus Anlass der Benutzung eintretenden und von ihnen verursachten Schäden. Dies gilt auch für Beschädigungen oder Verunreinigungen von Grundstücksbestandteilen im Zusammenhang mit der Nutzung des Kinder- und Jugendtreffs.
(2)
Lässt sich im Einzelfall nicht feststellen, wer einen Schaden verursacht hat, haftet die Aufsichtsperson im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(3)
Ausgenommen sind Schäden, die auf Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen sind oder trotz ordnungsgemäßen Gebrauchs der Räume, Geräte, Einrichtungen und der dazugehörigen Außenanlagen eingetreten sind.
§ 9 Hausrecht / Ausschluss von der Nutzung
(1)
Die Benutzerinnen und Benutzer des Kinder- und Jugendtreffs haben die Hausordnung zu beachten.
(2)
Das Hausrecht für den Bereich des Kinder- und Jugendtreffs üben die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister sowie die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung und die Hausmeisterin oder der Hausmeister sowie von ihnen Beauftragte aus.
(3)
Die Leiterin bzw. der Leiter des Kinder- und Jugendtreffs ist berechtigt, Benutzerinnen und Benutzer für einen Zeitraum von maximal einem Monat von der Nutzung des Kinder- und Jugendtreffs auszuschließen, sofern sie den Betrieb der Einrichtung erheblich stören oder andere Benutzerinnen und Benutzer wesentlich beeinträchtigen.
(4)
Über den Ausschluss einer Benutzerin oder eines Benutzers von der Einrichtung, der länger als einen Monat aufrecht erhalten werden soll, entscheidet die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister.
§ 10 Unterhaltung / Bewirtschaftung / Sachkosten
Die laufende Unterhaltung obliegt der Gemeinde. Sie trägt ferner die notwendigen Bewirtschaftungs- und sonstigen Sachkosten im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Nutzungsordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.