Stadtverordnung der Stadt Norderstedt über die Benutzung von Feuer und von brandgefährlichen Gereäten im Freien
Aufgrund der §§ 174 und 175 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 des Landesverwaltungsge-setzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntgabe vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.H. 1992 S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Landesverordnung vom 16.03.2015 (GVOBl. Schl.-H., S.96), wird mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein folgende Verordnung erlassen:
§ 1 Offenes Feuer
Jeder ist verpflichtet, mit Zündmitteln, Feuer, Geräten für Licht, Kraft und Wärme sowie mit sonstigen brandgefährlichen Gegenständen so umzugehen, dass keine Brandgefahren entstehen.
§ 2 Offenes Feuer
(1)
- Im Freien darf offenes Feuer nur dann entzündet werden, wenn hierdurch Gefahren oder Belästigung für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht zu befürchten sind, insbesondere durch Rauchentwicklung oder Funkenflug.
- Offenes Feuer darf nicht entzündet werden a) bei starkem Wind, b) bei Inversionswetterlagen (Smog) und c) bei lang anhaltender Trockenheit.
- Bei aufkommendem starkem Wind ist offenes Feuer unverzüglich zu löschen.
(2)
Das Feuer muss ständig unter Aufsicht des Verantwortlichen oder einer beauftragten, volljährigen Person stehen. Die Abbrandstelle eines offenen Feuers darf erst dann verlassen werden, wenn Feuer und Glut vollkommen gelöscht sind.
(3)
Das Abbrennen von Stoffen, die hellen Feuerschein, starken Funkenflug oder größere Rauchentwicklung verursachen, ist mindestens drei Werktage vor Beginn schriftlich der Ordnungsbehörde der Stadt Norderstedt anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige muss die Angabe von Ort, Zeitpunkt und Namen sowie Anschrift des jeweils Verantwortlichen des Feuers enthalten. Verantwortlicher kann nur sein, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(4)
Während der Dunkelheit ist es verboten, offenes Feuer zu entzünden oder zu unterhalten. Ausnahmen können auf Antrag durch die Ordnungsbehörde der Stadt Norderstedt genehmigt werden, wenn Brandgefahren nicht zu befürchten sind.
(5)
Offenes Feuer darf nur entzündet werden in einer ausreichenden Entfernung zu Wald-, Moor- und Heideflächen, Knicks oder anderen Grünanlagen. Die Entfernung sollte 100 m Sicherheitsabstand nicht unterschreiten.
(6)
Offenes Feuer muss von Gebäuden, die eine weiche Bedachung oder Wände aus brennbaren Baustoffen haben, die nicht mindestens feuerhemmend sind sowie von Lagern brennbarer fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe eine ausreichende Entfernung haben. Die Entfernung sollte 100 m Sicherheitsabstand nicht unterschreiten.
(7)
Beim Anzünden und zur Unterstützung eines offenen Feuers darf nur trockenes, unbeschichtetes und nicht mit Schutzmitteln behandeltes Holz verbrannt werden. Das Brennmaterial darf nicht frisch geschnitten bzw. feucht sein. Andere Stoffe, insbesondere häusliche Abfälle und Mineralölprodukte, dürfen nicht benutzt werden. Bereits aufgebaute Feuerstellen sind vor dem Abbrennen insbesondere zum Schutz von Vogelbrut und Kleintieren noch einmal umzuschichten.
§ 3 Koch-, Heiz und Wärmegeräte und sonstige Geräte
(1)
Im Freien ist die Benutzung von Koch-, Heiz und Wärmegeräten und sonstigen Geräten, in denen brennbare Stoffe verbrannt werden, nur an Stellen und auf Unterlagen gestattet, von denen aus eine Brandübertragung auf die Umgebung nicht möglich ist. Die Geräte sind zu sichern und während des Betriebes durch den Verantwortlichen oder eine beauftragte, volljährige Person zu beaufsichtigen.
(2)
Geräte nach Absatz 1 müssen von Gebäuden, die weiche Bedachung oder kei-ne feuerhemmenden Umfassungswände haben, sowie von Lagern brennbarer fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe eine ausreichende Entfernung haben. Die Entfernung sollte 25 m Sicherheitsabstand nicht unterschreiten.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt nach § 175 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes, wer fahrlässig oder vorsätzlich
- entgegen § 1 so mit Zündmitteln, Feuer und Geräten für Licht, Kraft und Wärme sowie sonstigen brandgefährlichen Gegenständen umgeht, dass eine Brandgefahr entsteht.
- a) entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 a, b, c oder Abs. 5 S. 1 offenes Feuer entzündet.
b) entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 bei aufkommenden starkem Wind das offene Feuer nicht unverzüglich löscht. - entgegen § 2 Abs. 2 S. 1 offenes Feuer nicht beaufsichtigt oder entgegen § 2 Abs. 2 S. 2 die Abbrandstelle vorzeitig verlässt.
- entgegen § 2 Abs. 3 S. 1 das Abbrennen von Stoffen nicht oder nicht rechtzeitig der Ordnungsbehörde anzeigt.
- entgegen § 2 Abs. 4 offenes Feuer in der Dunkelheit ohne Ausnahmegenehmigung der Ordnungsbehörde entzündet oder unterhält.
- entgegen § 2 Abs. 5 oder § 2 Abs. 6 offenes Feuer entzündet und den Sicher-heitsabstand unterschreitet.
- a) Holz entgegen § 2 Abs. 7 S. 1 und / oder S. 2 zum Entzünden benutzt.
b) entgegen § 2 Abs. 7 S. 3 andere Stoffe zum Entzünden benutzt.
c) entgegen § 2 Abs. 7 S. 4 aufgebaute Feuerstellen vor dem Abbrennen nicht umschichtet. - entgegen § 3 Abs. 1 S. 1 Geräte benutzt, nicht genügend sichert oder ohne Aufsicht betreibt.
- entgegen § 3 Abs. 2 S. 2 den Sicherheitsabstand nicht einhält.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 € geahndet werden.
§ 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ihre Geltungsdauer beträgt fünf Jahre. Die Genehmigung nach § 55 Abs. 4 des Landesverwaltungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein wurde durch das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein am 02.07.2015 erteilt. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.