Satzung der Stadt Norderstedt über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung)(Entschädigungssatzung)
vom 10.06.2003 in der Fassung des ersten bis dritten Nachtrages
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der Entschädigungsverordnung vom 24.01.2003 (GVOBl. S. 7) wird nach Beschluss durch die Stadtvertretung am 20.05.2003 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Stadtpräsidentin/Stadtpräsident
(1)
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 90% des Höchstsatzes nach § 4 Entschädigungsverordnung.
(2)
Die Stellvertretenden der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 % der Entschädigung nach Abs. 1 für den oder die erste Stellvertretende und von 10 % für den oder die zweiten Stellvertretenden.
§ 2 Fraktionsvorsitzende
(1)
Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 % der Entschädigung nach § 1 Abs. 1.
(2)
Der oder die Stellvertretende des oder der Fraktionsvorsitzenden erhält eine laufende monatliche Entschädigung in Höhe von 25% der Entschädigung nach Abs. 1. Soweit eine Fraktion mehr als zehn Stadtvertreter oder Stadtvertreterinnen als Mitglieder hat, erhält eine weitere Stellvertreterin oder ein weiterer Stellvertreter eine Entschädigung nach Satz 1.
§ 3 Vorsitzende und Mitglieder der Beiräte
(1)
Die oder der Vorsitzende der Beiräte nach § 47 d GO erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 % der Entschädigung nach § 1 Abs. 1.
(2)
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Beiräte nach § 47 d GO wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden für die besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die oder der Vorsitzende vertreten wird, 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Vorsitzenden.Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der oder des Vorsitzenden nicht übersteigen.
(3)
Die Mitglieder der Beiräte, ausgenommen Beiratsvorsitzende, die eine Aufwandsent-schädigung erhalten, erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Beiräte und für Ausschußsitzungen, zu denen sie eingeladen wurden, ein Sitzungsgeld in Höhe von 90% des Höchstsatzes nach § 12 der Entschädigungsverordnung.
(4)
Die Regelungen der Absätze 1-3 gelten nicht für die Beiräte nach § 47f GO
§ 4 Stadtvertreterinnen/Stadtvertreter Mitglieder der Ausschüsse
(1)
Die Stadtvertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung, die teilweise als monatliche Pauschale und teilweise als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung, der Ausschüsse, denen sie als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied angehören, für Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen gewährt wird. Die teilweise monatliche Pauschale wird gewährt in Höhe von 90% des Höchstsatzes nach § 2 der Entschädigungsverordnung. Das Sitzungsgeld wird gewährt in Höhe von 90% des Höchstsatzes nach § 2 der Entschädigungsverordnung.
(2)
Die nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied angehören, und für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen ein Sitzungsgeld in Höhe von 25 €. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschußmitglieder, die nicht der Stadtvertretung angehören, im Vertretungsfall.
§ 5 Ausschussvorsitzende
(1)
Ausschussvorsitzende mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden des Hauptausschus-ses nach § 45a GO und bei Verhinderung von Ausschußvorsitzenden deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen überwiegend geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 90% des Höchst-satzes nach § 12 der Entschädigungsverordnung.
§ 6
Entfallen
§ 7 Ersatz von entgangenem Arbeitsverdienst Verdienstausfallentschädigung für Selbständige Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt
(1)
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Stadtvertreterinnen und -vertretern, den nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
(2)
Sind die in Absatz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 22,50 €, maximal 180 € je Tag.
(3)
Personen nach Absatz 1 Satz 1, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen füh-ren und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haus-halt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 9,00 € höchstens jedoch 18,00€ je Sitzungsteilnahme. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
§ 8 Ersatz von Kosten der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen
Personen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die eine Entschädigung nach § 6 gewährt .
§ 9 Fahrtkosten, Reisekosten
(1)
Personen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 erhalten für Dienstreisen auf Antrag Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten geltenden Grundsätzen.
(2)
Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach § 4 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG). Bei der Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach § 5 BRKG. Das erhebliche dienstliche Interesse nach § 5 Abs. 2 BRKG wird festgestellt.
§ 10 Gemeindewehrführerin, Gemeindewehrführer Ortswehrführerin, Ortswehrführer
Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter sowie die Ortswehrführerinnen oder -führer und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder ihre oder seine Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 90% des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Stadt ist für die Zahlung von Entschädigungen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Bankverbindung und Fraktionszugehörigkeit der Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamt-lich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Stadtvertreterinnen und -vertretern und den nicht der Stadtvertretung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bei den Betroffenen gemäß §§ 13 und 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- und Mitgliederdatei zu speichern.
§ 12¹ In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.04.2003 in Kraft.