Satzung der Gemeinde Mönkeberg über den Schutz des Baumbestandes(Baumschutzsatzung Mönkeberg)
Aufgrund des § 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) und § 18 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24.02.2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225) und des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.12.2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 04.12.2015 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Schutzgegenstand
(1)
Im Gebiet der Gemeinde Mönkeberg werden innerhalb der bebauten Ortsteile Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden unter besonderen Schutz gestellt. Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in einer Karte mit einer durchgezogenen Linie dargestellt. Die Grenze des Geltungsbereiches liegt jeweils am äußeren Rand dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil der Satzung (Anlage).
(2)
Abweichend von Abs. 1 gilt die Satzung ohne Rücksicht auf den Stammumfang für Ersatzpflanzungen nach § 7 und für alle Baumanpflanzungen auf öffentlichen Flächen. Das gleiche gilt für einzelne Bäume in Baumgruppen, deren Bäume überwiegend die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Liegt der Kronenansatz unter 1 m Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz für die Bemessung nach § 1 maßgebend. Mehrstämmige Bäume fallen unter den Schutz dieser Satzung, wenn die Summe der einzelnen Stammumfänge (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) über 150 cm liegt, wobei mindestens einer der Stämme einen Umfang von 50 cm oder mehr aufweisen muss. § 39 BNatSchG sowie § 27 a LNatSchG bleiben unberührt.
(3)
Die Satzung erstreckt sich nicht auf
- Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie erwerbsgärtnerischen Zwecken dienen,
- Obstbäume, ausgenommen Schalenobst wie Esskastanien und Walnussbäume, Bäume, die durch eine Verordnung der Landesnaturschutzbehörde nach § 23 BNatSchG in Verbindung mit § 13 LNatSchG, § 26 BNatSchG in Verbindung mit § 15 LNatSchG und § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 17 LNatSchG geschützt oder aufgrund von Festsetzungen in Bebauungsplänen zu erhalten sind,
- Wald im Sinne des § 2 des Landeswaldgesetzes vom 05.02.2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.07.2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225),
- Fichten, Tannen, Kiefern, Lärchen, Weiden, Pappeln und Birken.
(4)
Sonstige gesetzliche und in Verordnungen und Satzungen geregelte Schutzbestimmungen sowie Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.
§ 2 Schutzzweck
Zweck des Baumschutzes ist, durch Erhaltung der Bäume
- eine ausgewogene innerörtliche Durchgrünung zu gewährleisten und das Stadtklima zu verbessern,
- die Lebensstätten für die Tierwelt im Siedlungsbereich zu sichern,
- schädliche Umwelteinwirkungen zu mildern und
- das Ortsbild und Landschaftsbild zu beleben und zu gliedern.
§ 3 Zulässige Handlungen
(1)
Als zulässige Handlungen erlaubt sind
- Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen an den Bäumen unter Beachtung der ZTV Baumpflege in der jeweils gültigen Fassung;
- Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen am öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetz oder an der Fahrbahn und Bankette öffentlicher Straßen einschließlich der Sicherung des Lichtraumprofils, wenn der Träger ausreichende Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen trifft und die Erhaltung der Bäume gesichert ist. Die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbe-ständen und Tieren bei Baumaßnahmen (DIN 18920, RAS-LP 4 der Forschungs-gesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen in der jeweils gültigen Fassung) sind einzuhalten;
- der Einsatz von Streusalz zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht im Straßenbereich, wenn der Einsatz sachlich geboten ist und die Verwendung anderer Streumittel zur Verkehrssicherung nicht ausreichend und der Einsatz auf das unvermeidliche Maß beschränkt wird;
- unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr.
(2)
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 sind der Gemeinde rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen. Mit der Maßnahme darf erst zwei Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Gemeinde begonnen werden, es sei denn, die Gemeinde untersagt die Durchführung. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
§ 4 Verbotene Handlungen
(1)
Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern.
(2)
Zerstörungen sind Einwirkungen im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich des Baumes, die das Absterben des Baumes bewirken.
(3)
Beschädigungen sind Einwirkungen im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich des Baumes, die zum Absterben des Baumes führen oder nachhaltig seine Lebensfähigkeit beeinträchtigen können. Als Beschädigungen gelten im Wurzelbereich unter der Baumkrone insbesondere
- das Befestigen der Bodenfläche mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasserun-durchlässigen Decke,
- Ausgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
- die unsachgemäße Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie das Aufbringen anderer die Wurzeln beeinträchtigender Stoffe. Zu Beschädigungen gehören des Weiteren Beschädigungen der Rinde und das Abbrechen von Ästen und Zweigen. Herbizide dürfen nicht angewendet werden.
(4)
Eine Veränderung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn an den geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern, verunstalten oder das weitere Wachstum nachhaltig behindern.
(5)
Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die üblichen, fachgerechten Pflegemaßnahmen sowie die Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen.
§ 5 Ausnahmen und Befreiungen
(1)
Von den Verboten des § 4 sind auf Antrag Ausnahmen zulässig, wenn
- von einem Baum Gefahren für die Personen oder Sachen ausgehen und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist,
- ein Baum krank ist und seine Erhaltung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
- aufgrund von bauplanungsrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Nutzung besteht und dieser Anspruch bei Erhaltung des Baumes nicht oder nur unter unzumutbaren Einschränkungen verwirklicht werden kann,
- die Erhaltung des Baumes für die bewohnten Gebäude auf dem Grundstück oder dem Nachbargrundstück mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist und auf zumutbare Weise keine Abhilfe geschaffen werden kann, oder
- einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Bestandes entfernt werden müssen (Pflegehieb), und keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen.
(2)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen können von den Verboten des § 4 Befreiungen nach § 67 Abs. 1 und 3 BNatSchG erteilt werden.
(3)
Die Ausnahme oder Befreiung ist auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Die Erlaubnis darf nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. bzw. 29. Februar verwirklicht werden, wenn nichts anderes bestimmt wird.
§ 6 Antragsunterlagen und zuständige Behörde
(1)
Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Gemeinde Mönkeberg schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss neben der Begründung alle für die Beurteilung notwendigen Anlagen und Unterlagen enthalten. Dem Antrag ist eine Skizze beizufügen, in der der Standort des zu entfernenden Baumes eingezeichnet ist. Im Einzelfall können weitere Angaben und Unterlagen verlangt werden.
(2)
Antragsberechtigt ist der Eigentümer oder Nießbraucher sowie ein Dritter mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers oder Nießbrauchers.
(3)
Bei Bauanträgen und Bauvoranfragen sind die nach den Absätzen 1 und 2 geforderten Unterlagen beizufügen, wenn durch das Vorhaben geschützte Bäume betroffen sind.
(4)
Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet der Bürgermeister ggf. nach Rücksprache mit der/dem Ortsbeauftragten für den Umweltschutz oder dem Umweltausschuss.
§ 7 Nebenbestimmungen und Ersatzpflanzungen
(1)
Die Ausnahme oder Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Verpflichtung, bestimmte Schutz- und Pflegemaßnahmen durchzuführen.
(2)
Mit der Ausnahme nach § 5 Abs.1 Nr. 2 und 4 sowie der Befreiung nach § 67 Abs. 1 und 3 BNatSchG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 dieser Satzung soll dem Antragsteller auferlegt werden, für die Entfernung eines geschützten Baumes auf seine Kosten einen Ersatzbaum gleicher oder standortgerechter Art von mindestens 14 bis 18 cm Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen und zu erhalten. Ersatzpflanzungen auf fremden Grundstücken setzen die schriftliche Zustimmung des Eigentümers zur Pflanzung und Pflege voraus. Der Antragsteller kann die Ersatzpflanzung durch die Zahlung einer entsprechenden Ersatzzahlung an die Gemeinde abwenden, wenn ihm die Ersatzpflanzung nicht möglich ist oder diese in absehbarer Zeit erneut zu einem der Ausnahme- oder Befreiungstatbestände führen würde. In diesem Fall setzt die Gemeinde die Ersatzzahlung entsprechend der zu fordernden Ersatzpflanzung fest. Das gilt auch, wenn der Antragsteller die Verpflichtung nach Satz 1 und 2 nicht erfüllt.
(3)
Die Einnahmen aus den Ersatzzahlungen sind ausschließlich zur Anpflanzung von Bäumen durch die Gemeinde oder für die Gewährung von Zuschüssen an Private für die Neuanpflanzung von Bäumen im Geltungsbereich der Satzung zu verwenden.
§ 8 Folgenbeseitigung
(1)
Wer als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter ohne Erlaubnis geschützte Bäume beseitigt, zerstört oder beschädigt oder die Handlung durch Dritte duldet oder beauftragt, ist zu verpflichten, nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Ersatz zu leisten oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. Das Gleiche gilt, wenn der Baum ohne Erlaubnis in seinem Aufbau wesentlich verändert wird, so dass seine Ersetzung geboten ist. Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 oder 2 nicht vor, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte je angefangene 30 cm Stammumfang des entfernten Baumes einen Ersatzbaum im Sinne des § 7 Abs. 2 zu pflanzen und zu erhalten oder eine entsprechende Ersatzzahlung zu leisten. Die Gemeinde kann in Fällen des Satzes 1 und 2 anstelle der Ersatzpflanzung die Ersatzzahlung anordnen.
(2)
Hat ein Dritter geschützte Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder verändert und steht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen den Dritten zu, treffen die Verpflichtungen des Absatzes 1 Satz 2 den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte kann mit der Gemeinde die Abtretung des Schadenersatz-anspruches vereinbaren; die Gemeinde soll das Angebot annehmen, wenn dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zuzumuten ist, einen Schadensersatz-anspruch im Klagewege geltend zu machen.
(3)
Steht dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch nicht zu oder hat er ihn nach Absatz 2 Satz 2 an die Gemeinde abgetreten, hat er eine Ersatzpflanzung durch die Gemeinde zu dulden.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 22 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 geschützte Bäume ohne Genehmigung beseitigt, zerstört, beschädigt oder verändert.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 57 Abs. 5 LNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.02.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Mönkeberg über den Schutz des Baumbestandes vom 30. April 2002 außer Kraft.




