Hauptsatzung der Gemeinde Bosau (Kreis Ostholstein)
(in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.04.2013)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 10. April 2003 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Ostholstein vom 15. April 2003 folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Bosau erlassen:
§ 1
(1)
Die Gemeinde führt den Namen "Bosau".
(2)
Die Verwaltung der Gemeinde Bosau hat ihren Sitz in Hutzfeld.
§ 2 Wappen, Flagge, Siegel
(1)
Das Wappen der Gemeinde Bosau zeigt: Einen weißen Adlerkopf auf blauem Grund und einen goldenen Löwen auf rotem Grund. Das Wappen ist senkrecht in zwei Felder, und zwar ein rotes und ein blaues geteilt.
(2)
Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: Gemeinde Bosau - Kreis Ostholstein.
(3)
Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Zustimmung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.
§ 3 Bürgervorsteherin, Bürgervorsteher
(1)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt die Belange der Gemeindevertretung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als dem verwaltungsleitenden Organ der Gemeinde.
(2)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrer oder seiner ersten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem ersten Stellvertreter, ist auch diese oder dieser verhindert, von ihrer oder seiner zweiten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem zweiten Stellvertreter vertreten.
(3)
Scheidet die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher oder eine oder einer ihrer oder seiner Stellvertretenden vor Beendigung der Wahlzeit der Gemeindevertretung aus ihrem oder seinem Amt aus, so ist die Ersatzwahl innerhalb von 2 Monaten durchzuführen.
(4)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt bei öffentlichen Anlässen die Gemeindevertretung. Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stimmen ihr Auftreten für die Gemeinde im Einzelfall miteinander ab.
§ 4 Bürgermeisterin, Bürgermeister
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird auf die Bauer von 6 Jahren gewählt. Bei einer Wiedewahl beträgt die Wahlzeit 6 Jahre.
(2)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.
§ 5 Gleichstellungsbeauftragte
(1)
Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin werden von der Gemeindevertretung bestellt.
(2)
Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
- Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindevertretung und der Verwaltung,
- Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z.B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
- Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde,
- Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
- Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.
(3)
Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht gebunden.
(4)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabengebietes an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, daß deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(5)
Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wusch das Wort zu erteilen.
§ 6 Aufgaben der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, den Hauptausschuss oder andere Ausschüsse übertragen hat.
§ 7 Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
(1)
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2)
Sie oder er entscheidet ferner über
- Stundungen,
- Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 25.000,00 Euro nicht überschritten wird,
- die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährvertägen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 25.000,00 Euro nicht überschritten wird,
- Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 25.000,00 Euro nicht überschreitet,
- Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der jährliche Mietzins 12.000,00 Euro nicht übersteigt,
- Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 25.000,00 Euro nicht überschreitet,
- Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 25.000,00 Euro,
- Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden,
- Vergabe von Auträgen, wenn der Auftragsvergabe eine Ausschreibung nach der VOB/VOL vorausgegangen ist und dem günstigsten Bieter der Auftrag erteilt werden soll,
- Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, wenn der Auftragsvergabe eine Ausschreibung nach VOF vorausgegangen ist, andernfalls bis zu einem Wert von 25.000,00 Euro,
- die Ausübung von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten der Gemeinde nach naturschutzrechtlichen Vorschriften,
- die Bildung von Abschnitten und die Spaltung von Kosten bei der Erhebung von Erschliessungsbeiträgen aufgrund des BauGB und von Straßenbaubeiträgen aufgrund des KAG,
- die Ausübung der der Gemeinde nach der Landesbauordnung und Baugesetzbuch obliegenden Einvernehmenserklärungen sowie sonstigen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten,
- die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28 BauGB, soweit der Wert des Grundstückskaufvertrages einen Betrag von 25.000,00 Euro nicht überschreitet.
§ 8 Ständige Ausschüsse
(1)
Die folgenden ständigen Ausschüsse werden gebildet:
a) Hauptausschuss (zugleich als Finanzausschuss und als Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung)
Zusammensetzung: 9 Mitglieder der Gemeindevertretung. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Mitglied ohne Stimmrecht.
Aufgabengebiet: Koordinierung der Arbeit der Ausschüsse und Kontrolle der Umsetzung der von der Gemeindevertretung festgelegten Ziele und Grundsätze in der von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister geleiteten Gemeindeverwaltung gem. § 45 b GO, Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern, Feuerwehrwesen, Prüfung der Jahresrechnung
b) Sozial-, Schul-, Kultur- und Jugendausschuss
Zusammensetzung: 9 Mitglieder; davon bis zu 4 Bürgerinnen oder Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können sowie für Schulangelegenheiten je 1 Vertreter oder 1 Vertreterin der Gemeinden Nehms, Seedorf und Travenhorst (gem. Vereinbarung vom 24.01.1980). Die Meinungen der Vertreterinnen und Vertreter gelten als Empfehlung, die bei der Entscheidungsfindung des Ausschusses bereücksichtigt werden sollen, in folgenden Angelegenheiten:
a) Beratung des Haushaltes
b) Planung von Schulbauvorhaben
c) Auswahl des Schulleiters
Aufgabengebiet: Sozialwesen, Wohnungswesen, Gesundheitswesen, Jugendarbeit und Seniorenbetreuung, Schulwesen, Kultur- und Gemeinschaftswesen, Büchereiwesen, Förderung und Pflege des Sports.
c) Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss
Zusammensetzung: 9 Mitglieder; davon bis zu 4 Bürgerinnen und Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können
Aufgabengebiet: Verkehrs- und Bauwesen, Umweltschutz und Planungsrecht
d) Wirtschafts- und Tourismusausschuss
Zusammensetzung: 9 Mitglieder; davon bis zu 4 Bürgerinnen und Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können
Aufgabengebiet: Förderung der Wirtschaft und des Tourismus
Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch die Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überprobportionalmandate, beratende Grundmandate) erhöhen. Im Sozial-, Schul-, Kultur- und Jugendausschuss, im Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss sowie im Wirtschafts- und Tourismusausschuss können als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger entsandt werden. Gleiches gilt für die Stellvertretung der zusätzlichen Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO für die vorgenannten Ausschüsse.
(2)
Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzulichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
a) Gemeindewahlausschuss
Zusammensetzung: Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter als vorsitzende oder Vorsitzender. 8 Beisitzerinnen oder Beisitzer sowie eine Stellvertreterin oder ein stellvertreter für jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer aus dem Kreis der Wahlberechtigten.
Aufgabengebiet: Wahlen
b) Wahlprüfungsausschuss
Zusammensetzung: 4 Mitglieder der Gemeindevertretung
Aufgabengebiet: Vorpfüfung der Gültigkeit von Wahlen
(3)
Die Gemeindevertretung wählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für jeden Ausschuss auf vorschlag der Fraktionen bis zu 2 stellvertretende Ausschussmitglieder je Fraktion. Die Stellvertretenden vertreten die Ausschussmitglieder, wenn diese verhindert sind, in der Reihenfolge, in der sie gewählt sind. Im Sozial-, Schul-, Kultur- und Jugendausschuss, im Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss sowie im Wirtschafts- und Tourismusausschuss können als Stellvertreterinnen und Stellvertreter auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger gewählt werden.
(4)
Die Vorsitzenden der Ausschüsse und Ihre Stellvertretenden werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Gemeindevertretung gewählt.
(5)
Die Ausschüsse entscheiden über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung, Mitglieder von Ausschüssen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 GO und stellvertretende Mitglieder von Ausschüssen.
§ 9 Aufgaben des Hauptausschusses
(1)
Dem Hauptausschuss obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. Zu seinen Aufgabe gehört
- die Beschlüsse der Gemeindevertretung über die Festlegung von Zielen und Grundsätzen vorzubereiten,
- die von der Gemeindevertretung nach § 28 Satzu 1 Nr. 12 zu beschließenden Grundsätze für das Personalwesen vorzubereiten,
- das von der Gemeindevertretung nach § 28 Satz 1 Nr. 26 zu beschließende Berichtswesen zu entwickeln und bei der Kontrolle der Gemeindeverwaltung anzuwenden,
- auf die Einheitlichkeit der Arbeit der Ausschüsse hinzuwirken;
- die Entscheidungen zu treffen, die ihm die Gemeindevertretung übertragen hat.
(2)
Dem Hauptausschuss wird die Befugnis als oberste Dienstbehörde der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übertragen.
(3)
Der Hauptausschuss entscheidet bei Gemeindevertreterinnen und -vertretern, Ehrenbeamtinnen und -beamten sowie bei ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern über die Verletzung der Treuepflicht. Er entscheidet ferner bei Gemeindevertreterinnen und -vertretern über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht.
(4)
Der Hauptausschuss trifft auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen.
(5)
Dem Hauptausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 46 Abs. 8 GO an den Hauptausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.
§ 10 Aufgaben der sonstigen ständigen Ausschüsse
Den Ausschüssen werden folgende Entscheidungen übertragen:
- Dem Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss: Sämtliche verfahrensleitenden Beschlüsse in der Bauleitplanung mit Ausnahme der Entscheidung über die Bedenken und Anregungen zum Bauleitplan, des verfahrensabschließenden Beschlusses, der Beschlüsse zur Behebung von Rechtsverstößen, die im Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren festgestellt wurden, sowie der Beschlüsse zur Berücksichtigung von Nebenbestimmungen, die der Genehmigung oder der Erklärung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 11 Abs. 3 BauGB beigefügt sind.
- Dem Hauptausschuss
a) Die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften mit einem Wert über 25.000,00 Euro, sofern es sich nicht um Vermögenserwerb handelt.
b) Die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen mit einem Wert über 25.000,00 Euro, soweit der Auftragsvergabe nicht ein Wettbewerb nach der VOF vorausgegangen ist.
c) Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28 BauGB, wenn der Wert des Grundstückskaufvertrages einen Betrag von 25.000,00 Euro überschreitet.
§ 11 Einwohnerversammlung
(1)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher beruft einmal im Jahr zu einer Einwohnerversammlung ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Einwohnerversammlungen können auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden.
(2)
Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher ene Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit je Rednerin oder Redner beschänken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und vorschläge schriftlich festzuhalten. Sie gelten als angenommen, wenn für sie mehr als die Hälfte Stimmen der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Gemeinde betreffen, ist nicht zulässig.
(5)
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten
- die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung
- die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
- die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
- den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde und das Ergebnis der Abstimmung
Die Niederschrit wird von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 12 Dorfschaften und Dorfschaftsversammlungen
(1)
Es bestehen folgende Dorfschaften:
- Bichel
- Bosau
- Braak
- Brackrade
- Hassendorf
- Hutzenfeld
- Kiekbusch
- Kleinneudorf
- Klenzau
- Liensfeld
- Löja
- Majenfelde
- Quisdorf
- Thürk
- Wöbs
(2)
Für die in Abs. 1 genannten Dorfschaften werden Dorfvorstände gebildet. Sie bestehen aus drei Mitgliedern. Mitglieder können Gemeindevertreterinnen und -vertreter und Bürgerinnen und Bürger sein, die der Gemeindevertretung angehören können. Die Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter darf die der anderen Bürgerinnen und Bürger im Dorfvorstand nicht erreichen.
(3)
Die Dorfvorstände werden auf einer Dorfschaftsversammlung, die von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister einzuberufen ist, aus den Gemeindevertreterinnen und -vertretern und den Bürgerinnen und Bürgern, die der Gemeindevertretung angehören können, für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt.
(4)
Den Ortsbeiräten (Dorfvorständen) wird die Entscheidung in foldenden Angelegenheiten übertragen, soweit die Entscheidungen nicht der Gemeindevertretung nach § 28 GO vorbehalten sind oder der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder den Ausschüssen obliegen:
Pflege des Ortsbildes
Pflege des örtlichen Brauchtums
Förderung der Ortsfeuerwehr
Förderung örtlicher Vereinigungen
(5)
Der Dorfvorstand wählt aus seiner Mitte eine Dorfvorsteherin oder einen Dorfvorsteher und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter. Die Dorfvorsteherin oder der Dorfvorsteher führt die laufenden Geschäfte des Dorfvorstandes.
(6)
Die oder der vorsitzende (die Dorfvorsteherin oder der Dorfvorsteher) und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter werden zu Ehrenbeamtinnen oder -beamten ernannt.
(7)
Der Dorfvorstand hat sich für den Bereich der Dorfschaft mit allen wichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten zu befassen. Das gleiche gilt, wenn solche Angelegenheiten aus der Dorfschaft an ihn herangetragen oder von der Gemeindevertretung oder der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister im Einzelfall zur Beratung zugewiesen werden.
(8)
Der Dorfvorsteherin oder dem Dorfvorsteher werden folgende Angelegenheiten übertragen:
a) Beratung und Unterstützung der Gemeindevertretung und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten.
b) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann sich in Angelegenheiten, die sie oder er nach Weisung zu erfüllen hat, von der Dorfvorsteherin oder dem Dorfvorsteher beraten lassen.
c) Unterstützung der Gemeinde auf allen Gebieten, z.B. bei der Durchführung statistischer Erhebungen, der Sozialhilfe und Schulangelegenheiten, soweit sie oder er hierfür von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister beauftragt wird.
d) Erledigung von Aufgaben aus dem Bereich der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Katastrophenabwehr, soweit eine Ermächtigung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister erteilt wird.
e) Berichterstattung auf Anforderung der Gemeinde.
§ 13 Entschädigungen
Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter sowie die Ortswehrführerinnen oder -führer und ihre oder seine Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung der Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 14 Verträge mit Mitgliedern der Gemeindevertretung, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und bürgerlichen Ausschussmitgliedern
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen oder vertretern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder juristischen Prsonen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie nach einem feststehenden Tarif abgeschlossen werden oder wenn ihr Wert 25.000,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 2.500,00 Euro nicht übersteigt. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der VOL/VOB oder Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 5.000,00 Euro hält.
§ 15 Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 25.000,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 2.500,00 Euro nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 56 Abs. 2 und 3 GO entsprechen.
§ 16 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Die Gemeinde ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gem. §§ 13,26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gem. §§ 13, 26 LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei.
§ 17 Veröffentlichungen
(1)
Satzungen und Verordnungen der Gemeinde Bosau, mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen im Rahmen des Baugesetzbuches, werden im Internet unter der Internetadresse "www.gemeinde-bosau.de" bekannt gemacht. Auf die Bereitstellung im Internet wird jeweils im Ostholsteiner Anzeiger unter Angabe der Internetadresse hingewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für gesetzlich vorgeschriebene vorbereitende Bekanntmachungen, die Satzungen und Verordnungen betreffen, mit Ausnahme der in Abs. 2 getroffenen Regelungen. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar ist. Auf die Bereitstellung im Internet ist zuvor innerhalb eines Zeitraumes von drei Tagen im Ostholsteiner Anzeiger hinzuweisen.
(2)
Gesetzlich vorgeschriebene örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen im Rahmen des Baugesetzbuches werden im Ostholsteiner Anzeiger bekannt gemacht. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die erschienene Zeitung den betreffenden Text (ggf. nebst Planwerk) bekannt gemacht hat.
(3)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, ist in der Form des Absatzues 1 Satz 1 und 2 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift zu vermerken.
(4)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1Satz 1 und 2, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(5)
Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen wird durch den Aushang an der Bekanntmachungstafel an der Gemeindeverwaltung unterrichtet.
§ 18 Inkrafttreten
(1)
Dieser IV. Nachtrag zur Hauptsatzung der Gemeinde Bosau in der Fassung dieser Lesefassung gilt ab 27.04.2013.
(2)
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Ostholstein vom 10. April 2013 erteilt.