Hauptsatzung der Gemeinde Kalübbe (Kreis Plön)
(in der Fassung des 6. Nachtrages vom 11.12.2018)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 23. Oktober 2003 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Plön folgende Hauptsatzung erlassen:
§ 1 Wappen, Siegel
(1)
Das Wappen zeigt: “In Blau ein bewurzelter silberner Eichenstumpf, aus dessen Mitte ein silberner, oben in einen Fruchtstand mit drei Eicheln mündender junger Eichbaum hervorwächst, beiderseits begleitet von je einem aufrechten, doppelschneidigen silbernen Steinbeil“.
(2)
Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: „Gemeinde Kalübbe Kreis Plön“.
(3)
Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters.
§ 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(1)
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2)
Sie oder er entscheidet ferner über
- Stundungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 €,
- Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 1.000,00 € nicht überschritten wird,
- Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 2.500,00 € nicht übersteigt,
- Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 3.000,00 € nicht übersteigt,
- die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 2.500 €,
- Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden,
- Vergabe /von Aufträgen bis zu einem Wert von 1.000,00 €,
- die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens nicht die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer baulicher Bedeutung ist,
- die Abgabe einer Erklärung bzw. das Stellen eines Antrages gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 4 LBO.
§ 3 Gleichstellungsbeauftragte
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 4 Ständige Ausschüsse
(1)
Der folgende ständige Ausschuss nach § 45 Abs. 1 GO wird gebildet:
Geschäftsausschuss
Zusammensetzung: 9 Mitglieder; wovon bis zu 4 Bürgerinnen und Bürger sein können, welche der Gemeindevertretung angehören können.
Aufgabengebiet: Finanzwesen einschließlich Prüfung der Jahresrechnung, Grundstücksangelegenheiten, Steuern, Bau- und Wegewesen, Planungswesen, Kultur- und Gemeinschaftswesen, Umweltfragen.
(2)
Dem Ausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitglieder der Gemeindevertretung übertragen.
(3)
Die Mitglieder der Ausschüsse erhalten stellvertretende Mitglieder. Diese Stellvertreter können sowohl Gemeindevertreter als auch Bürgerinnen oder Bürger sein, welche der Gemeindevertretung angehören können. Die stellvertretenden Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten die Ausschussmitglieder in der Reihenfolge, in der sie gewählt worden sind. Dabei vertritt zunächst das erste stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion, bei dessen Verhinderung das zweite stellvertretende Ausschussmitglied usw.
(4)
Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO erhöhen.
(5)
Neben dem in Absatz 1 genannten ständigen Ausschuss der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
§ 5 Aufgaben der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entschei-dungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.
§ 6 Einwohnerversammlung
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne Ortsteile durchgeführt werden.
(2)
Für die Einwohnerversammlung ist eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 10 v. H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zugeben.
(3)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 10 Minuten pro Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Die gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 v. H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5)
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
- Die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
- die ungefähre Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
- die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
- den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeinde-vertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 7 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen oder -vertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,00 € halten. Handelt es sich bei den in Satz 1 genannten Vertragspartnern um Auftragnehmer, sind die Verträge ohne die Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 2.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 250,00 € im Monat, nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Wege der freihändigen Vergabe/Verhandlungsvergabe, ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 2.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 250,00 € im Monat, nicht übersteigt.
§ 8 Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 500,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.
§ 9 Veröffentlichungen
(1)
Satzungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung auf der Internetseite www.amt-grosser-ploener-see.de bekannt gemacht. Hierauf wird in den Kieler Nachrichten, Ostholsteiner Zeitung, hingewiesen.
(2)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 Satz 1 hinzuweisen.
(3)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1 Satz 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(4)
Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden in den Kieler Nachrichten, Ostholsteiner Zeitung, bekannt gemacht. Der Inhalt wird zusätzlich unter der Adresse nach Absatz 1 ins Internet gestellt.
§ 10 Inkrafttreten
(1)
Die 6. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung in der Fassung dieser Lesefassung gilt ab 01. April 2019.
(2)
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung der Landrätin des Kreises Plön vom 28. Juni 2013 erteilt.