Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die Abwasseranlage der Gemeinde Helmstorf
in Kraft getreten am 7.12.1980
in der Fassung des 1. Nachtrages
in Kraft getreten am 1.1.1994
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 31. Juli 1980 und 19.5.1994 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Die Gemeinde betreibt die unschädliche Ableitung und Behandlung der Abwässer (Schmutz- und Regenwasser) als öffentliche Aufgabe.
(2)
Zur Erfüllung dieses Zweckes sind/werden Abwasseranlagen hergestellt, die ein einheitliches Netz bilden und von der Gemeinde als öffentliche Einrichtung im Mischverfahren (Leitungen zur gemeinsamen Aufnahme von Schmutz- und Regenwasser) betrieben und unterhalten werden.
(3)
Art und Umfang der Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung bestimmt die Gemeinde.
(4)
Zu den Abwasseranlagen gehören auch Gräben sowie Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Gemeinde selbst, sondern von Dritten (z. B. Entwässerungsverbänden) hergestellt und unterhalten werden, wenn sich die Gemeinde zur Durchführung der Grundstücksentwässerung ihrer bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt sowie die Anschlußleitungen bis zu den Grenzen der anzuschließenden Grundstücke.
§ 2 Anschluß- und Benutzungsrecht
(1)
Jeder Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der Einschränkung in § 3 berechtigt, zu verlangen, daß sein Grundstück an die bestehende Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlußrecht).
(2)
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlußleitung hat der Anschlußberechtigte vorbehaltlich der Einschränkung in § 4 und unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer einschließlich des Regenwassers in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§ 3 Begrenzung des Anschlußrechts
(1)
Das Anschlußrecht nach § 2 Abs. 1 erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Straße erschlossen sind, in der eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist. Bei anderen Grundstücken kann die Gemeinde auf Antrag den Anschluß zulassen. Die Herstellung neuer oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Leitungen kann nicht verlangt werden.
(2)
Wenn der Anschluß eines durch eine Straße mit einer betriebsfertigen Abwasserleitung erschlossenen Grundstücks wegen der besonderen Lage oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen oder besondere Aufwendungen erfordert, kann die Gemeinde den Anschluß versagen. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller sich bereit erklärt, die entstehenden Mehrkosten für den Bau und Betrieb zu tragen, und wenn er auf Verlangen hierfür Sicherheit leistet.
(3)
In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen die Schmutz- und Regenwässer nur den jeweils dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden.
(4)
Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlußnehmer selbst zu schützen. Für Schäden durch Rückstau haftet die Gemeinde nicht.
§ 4 Begrenzung des Benutzungsrechts
(1)
In die Abwasseranlage dürfen nicht eingeleitet werden:
a) Stoffe, die die Leitung verstopfen können, z. B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind;
b) feuergefährliche, explosive, radioaktive und andere Stoffe, die das Abwassernetz oder die darin Arbeitenden gefährden können (z. B. Benzin, Öle, Fette, Karbid);
c) schädliche oder giftige Abwässer, insbesondere solche, die schädliche Ausdünstungen verbreiten oder die Baustoffe der Abwasserleitungen angreifen oder den Betrieb der Entwässerung oder die Reinigung oder Verwertung der Abwässer stören oder erschweren können;
d) Abwässer aus Ställen und Dunggruben;
e) Abwässer, die wärmer als 33° sind;
f) pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer.
(2)
Der unmittelbare Anschluß von Dampfleitungen und Dampfkesseln ist nicht zulässig.
(3)
Wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die Abwasseranlage gelangen, so ist die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen.
(4)
Betriebe und Haushaltungen, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, haben Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Die Entleerung der Abscheider muß in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist unverzüglich wegzuschaffen und darf an keiner anderen Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden. Der Anschlußberechtigte haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumt Entleerung des Abscheiders entsteht.
(5)
Werden Abwässer eingeleitet, die den begründeten Verdacht entstehen lassen, daß ihre Einleitung nach § 4 verboten ist, so ist die Gemeinde berechtigt, Abwasseruntersuchungen auf Kosten des Anschlußnehmers vornehmen zu lassen. Diese Untersuchungen können je nach Lage des Falles auch periodisch erfolgen.
(6)
Wenn die Art des Abwasser sich ändert oder die Menge des Abwassers sich wesentlich erhöht, hat der Anschlußnehmer unaufgefordert und unverzüglich der Gemeinde dies mitzuteilen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.
(7)
Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge (§ 6) nicht aus, so behält sich die Gemeinde vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlußnehmer sich bereit erklärt, die Kosten für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen.
(8)
Die Gemeinde kann die Einleitung von Abwässern, die nach Art oder Menge geeignet sind, die Abwasserklärung zu beeinträchtigen, versagen oder von einer Vorbehandlung abhängig machen oder an besondere Bedingungen knüpfen.
§ 5 Anschlußzwang
(1)
Jeder Anschlußberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück an die Abwasseranlage anschließen zu lassen, sobald es mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen ist und wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen ist, in der eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist. Soweit es noch nicht geschehen ist, gibt die Gemeinde bekannt, welche Straßen oder Ortsteile mit einer betriebsfertigen Abwasserleitung versehen sind, so daß damit der Anschlußzwang wirksam geworden ist.
(2)
Die Gemeinde kann auch den Anschluß von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn besondere Gründe (z. B. das Auftreten von Mißständen) dies erfordern.
(3)
Bei Neu- und Umbauten muß der Anschluß vor der Schlußabnahme des Baues hergestellt sein.
(4)
Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit Abwasserleitungen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Gemeinde alle Einrichtungen für den späteren Anschluß vorzubereiten; das gleiche gilt, wenn in bestehenden Bauten vorhandene Abwassereinrichtungen wissentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.
(5)
Wird die Abwasserleitung erst nach der Errichtung eines Bauwerkes hergestellt, so ist das Grundstück binnen drei Monaten anzuschließen, nachdem bekanntgemacht ist, daß die Straße oder der Ortsteil mit einer betriebsfertigen Abwasserleitung ausgestattet ist.
(6)
Besteht kein natürliches Gefälle, so kann die Gemeinde von dem Anschlußnehmer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur ordnungsmäßigen Entwäserung des Grundstückes verlangen.
(7)
Den Abbruch eines mit einem Anschluß versehenen Gebäudes hat der Anschlußnehmer der Gemeinde rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit die Anschlußleitung verschlossen oder beseitigt werden kann. Unterläßt er dies schuldhaft, so hat er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen.
§ 6 Benutzungszwang
(1)
Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer – mit Ausnahme der in § 4 genannten – in die Abwasseranlage einzuleiten; für Regenwasser gilt dies nur, soweit es nicht für eigene Zwecke verwendet wird.
(2)
Auf Grundstücken, die dem Anschlußzwang unterliegen, dürfen behelfsmäßige Abwasseranlagen, Abortgruben usw. nicht mehr angelegt werden, es sei denn, daß Befreiung gemäß § 7 erteilt wurde.
(3)
Die Verpflichtungen aus dem Benutzungszwang sind von allen Benutzern der Grundstücke zu beachten.
§ 7 Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang
(1)
Der Anschlußverpflichtete kann vom Anschluß- und/oder Benutzungszwang widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird und ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung der Abwässer besteht (z. B. für landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstück oder für Industrieunternehmen, die über eigene, dem Zweck der Abwasseranlage entsprechende Abwassereinrichtungen verfügen).
(2)
Eine Befreiung vom Anschlußzwang kann binnen eines Monats nach Aufforderung zur Herstellung des Anschlusses schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt oder verwertet werden sollen. Eine Befreiung vom Benutzungszwang kann unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor Beginn eines Vierteljahres schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden.
§ 8 Grundstückskläreinrichtungen
(1)
Grundstückskläreinrichtungen müssen angelegt werden, wenn
a) eine Befreiung vom Anschlußzwang erteilt ist (§ 7),
b) die Gemeinde eine Vorbehandlung des Abwassers verlangt (§ 4 Abs. 8),
c) keine Abwasserleitung vorhanden ist (und in absehbarer Zeit auch nicht verlegt wird).
Sie sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird grundsätzlich nicht erteilt, wenn die Abwässer in die Abwasseranlage eingeleitet werden müssen.
(2)
Eine Grundstückskläreinrichtung muß nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt und betrieben werden. Die Einleitung von Regenwasser ist nicht zulässig.
(3)
Die Kosten für Herstellung und Betrieb der Anlage trägt der Grundstückseigentümer.
(4)
Bei einem Anschluß des Grundstücks an die Abwasseranlage hat der Anschlußnehmer auf seine Kosten binnen acht Wochen nach dem Anschluß die Grundstückskläreinrichtung, insbesondere Gruben, Schlammfänge, Sickeranlagen, alte Kanäle, soweit sie nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, zu entleeren, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen.
(5)
Für den ordnungsmäßigen Betrieb von Grundstückskläreinrichtungen sowie für ihre einwandfreie Unterhaltung, ständige Wartung und Reinigung ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Für Betrieb und Wartung sind die geltenden Vorschriften zu befolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Einrichtung und den Betrieb zu überwachen.
(6)
Die Gemeinde behält sich vor, die laufende Entleerung der Gruben sowie die Abfuhr des Schlammes einheitlich gegen Ersatz der Kosten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(7)
Bei Grundstückskläreinrichtungen, deren Ablauf in die Abwasseranlage oder einen Vorfluter mündet, behält sich die Gemeinde weiterhin vor, bei Nichtbeachtung der Vorschriften auch den Betrieb der Kläranlage auf Kosten des Grundstückseigentümers selbst zu übernehmen.
§ 9 Genehmigung
Die Herstellung und Änderung von Anlagen und Einrichtungen auf Grundstücken zur Ableitung, Sammlung oder Reinigung
a) der auf dem Grundstück anfallenden Abwässer,
b) menschlicher und tierischer Abgänge,
c) des Niederschlags- und Grundwassers bedürfen der Anschlußgenehmigung durch die Gemeinde. Grundstücksentwässerungsanlagen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen.
§ 10 Art der Anschlüsse
(1)
Jedes Grundstück soll einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluß an die Straßenleitung haben. Im Gebiet des Trennverfahrens je einen Anschluß an die Schmutz- und an die Regenwasserleitung. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Die Entscheidung über Art und Zahl der Anschlüsse trifft die Gemeinde.
(2)
(2) Die Gemeinde kann gestatten, daß bei Vorliegen besonderer Verhältnisse zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlußleitung entwässert werden. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses für mehr als zwei Grundstücke müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und –pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden.
§ 11 Ausführung und Unterhaltung des Anschlusses
(1)
Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlußleitung sowie die Lage des Reinigungsschachtes bestimmt die Gemeinde; begründete Wünsche des Anschlußnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2)
Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) sowie die Beseitigung von Anschlußleitungen von der Straßenleitung bis zur Grundstücksgrenze führt die Gemeinde selbst oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer aus.
(3)
Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der Abwassereinrichtungen in den Gebäuden sowie auf dem anzuschließenden Grundstück einschließlich des Reinigungsschachtes obliegen dem Anschlußnehmer. Die Arbeiten müssen fachgemäß entsprechend der Baugenehmigung ausgeführt werden.
(4)
Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung bedürfen (§ 9 Abs. 1), unterliegen einer Abnahme durch die Gemeinde. Der Anschlußnehmer oder die ausführende Firma hat Baubeginn und Fertigstellung bei der Gemeinde anzuzeigen. Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch die Gemeinde befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung für fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten. Nicht abgenommene Anlagen werden nicht an das Abwassernetz angeschlossen.
(5)
Der Anschlußnehmer hat für den ordnungsgemäßen Zustand und eine vorschriftsmäßige Benutzung der Entwässerungsanlagen auf seinem Grundstück zu sorgen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung der Anlagen entstehen. Er hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei der Gemeinde aufgrund von Mängeln geltend machen.
(6)
Die Gemeinde kann jederzeit fordern, daß die Anlagen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht.
§ 12 Betriebsstörungen
Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der Abwasseranlage sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Wolkenbrüche oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Wasserablauf hervorgerufen werden, hat der Anschlußnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung der Gebühren. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Störungen zu beseitigen.
§ 13 Auskunfts- und Meldepflicht, Zutritt zu den Abwasseranlagen
(1)
Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Anlagen und für die Errechnung der gemeindlichen Beitrags-, Gebühren- und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)
Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Nachschau der Abwasseranlagen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die Auflagen und Bedingungen in der Genehmigung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu allen Anlagenteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Insbesondere müssen die Reinigungsöffnungen, Reinigungsschächte und Rückstauverschlüsse den Beauftragten jederzeit zugänglich sein.
(3)
Die Anordnungen der Prüfungsbeauftragten sind zu befolgen. Wird einer Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so kann die Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlußnehmers ausführen oder durch einen Beauftragten ausführen lassen. Die Gemeinde kann dem Anschlußnehmer auferlegen, die Kosten in der vorläufig veranschlagten Höhe vorauszuzahlen.
(4)
Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
§ 14 Anschlußbeitrag und Gebühren
Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der Abwasseranlage werden ein Anschlußbeitrag und für ihre Benutzung Benutzungsgebühren nach einer zu dieser Satzung erlassenen Beitrags- und Gebührensatzung erhoben.
§ 15 Berechtigte und Verpflichtete
(1)
Die Rechte und Pflichten für die Anschlußnehmer gelten entsprechend für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes sowie die zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.
(2)
Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen zwei Wochen der Gemeinde anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis die Gemeinde Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält.
§ 16 Begriff des Grundstücks
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(2)
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 13 Abs. 1 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 17 a
Zur Ermittlung der Abgabepflichtigten und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten bei den Grundbuchämtern, Katasterämtern, Meldeämtern sowie aus den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde durch die Gemeinde zulässig, wenn dieses zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung erforderlich ist. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Genehmigung nach § 17 GO wurde mit Verfügung vom 13. Oktober 1980 erteilt.