Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die Abwasseranlage der Gemeinde Tasdorf
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 01. April 1996 (GVOBI. Schl.-Holst. S. 321) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schlesweg-Holstein vom 22. Juli 1996 (GVOBI. Schl.-Holst. S. 564) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Tasdorf vom 29. November 2001 die folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Die Gemeinde betreibt die unschädliche Ableitung und Behandlung der Abwässer (Schmutz- und Regenwasser) als öffentliche Aufgabe.
(2)
Zur Erfüllung dieses Zweckes werden Abwasseranlagen hergestellt, die ein einheitliches Netz bilden und von der Gemeinde als öffentliche Einrichtung im Trennverfahren (Leitungen für Schmutzwasser und Leitungen für Regenwasser) betrieben und unterhalten werden.
(3)
Art und Umfang der Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung bestimmt die Gemeinde.
(4)
Zu den Abwasseranlagen gehören auch Gräben sowie Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Gemeinde selbst, sondern von Dritten (z.B. Entwässerungsverbänden) hergestellt und unterhalten werden, wenn sich die Gemeinde zur Durchführung der Grundstücksentwässerung ihrer bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt, sowie die Anschlussleitungen bis zu den Grenzen der anzuschließenden Grundstücke und des Reinigungsschachtes.
(5)
Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder somit in seinen Eigenschaften verändert ist; dazu gehört auch der in Hauskläranlagen anfallende Schlamm. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu werden, sowie Jauche und Gülle. Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung elten die Stoffe und Abwasser nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung.
§ 2 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
Jeder Grundstückseigentümer ist vorbehaltlich der Einschränkung in § 3 berechtigt zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlussrecht).
(2)
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussberechtigte vorbehaltlich der Einschränkung in § 4 und unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das Recht, die auf seinen Grundstück anfallenden Abwässer einschließlich des Regenwassers in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§ 3 Begrenzung des Anschlussrechts
(1)
Das Anschlussrecht nach § 2 Abs. 1 erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch seine Straße erschlossen sind, in der eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist. Bei anderen Grundstücken kann die Gemeinde auf Antrag den Anschluss zulassen. Die Herstellung neuer oder die ERweiterun oder Änderung bestehender Leitungen kann nicht verlangt werden.
(2)
Wenn der Anschluss eines durch eine Straße mit eienr betriebsfertigen Abwasserleitung erschlossenen Grundstücks wegen der besonderen Lage oder aus sonstigen technischen oder betreiblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen oder besondere Aufwendungen erfordert, kann die Gemeinde den Anschluss versagen. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller sich bereit erklärt, die entstehenden Mehrkosten für den Bau und Betrieb zu tragen, und wenn er auf Verlangen hierfür Sicherheit leistet.
(3)
In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen die Schmtz- und Regenwässer nur den jeweils dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden.
(4)
Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen. Für Schäden durch Rückstau haftet die Gemeinde nicht.
§ 4 Begrenzung des Benutzungsrecht
(1)
In die Abwasseranlagen dürfen nicht eingeleitet werden:
a) Stoffe, die die Leitung verstopfen können, zum Beispiel Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind;
b) feuergefährliche, explosive, radioaktive und andere Stoffe, die das Abwassernetz oder die darin Arbeitenden gefährden können (zum Beispiel Benzin, Benzol, Öle, Fette, Karbid);
c) schädliche oder giftige Abwässer, insbesondere solche, die schädliche Ausdünstungen verbreiten oder die Baustoffe oder Abwasserleitungen angreifen oder den Betrieb der Entwässerung oder ide Reinigung oder Verwertung der Abwässer stören oder erschweren können;
d) Abwässer aus Ställen und Dunggruben;
e) Abwässer, die wärmer als 33 °C sind;
f) pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer.
(2)
Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampfkesseln ist nicht zulässig.
(3)
Wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die Abwasseranlage gelangen, so ist die Gemeinde unveruzüglich zu benachrichtigen.
(4)
Betriebe und Haushaltungen, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, haben Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Die Entleerung der Abscheider muss in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist unverzüglich wegzuschaffen und darf an keiner anderen Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden. Der Anschlussberechtigte haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entleerung des Abscheiders entsteht.
(5)
Werden Abwässer eingeleitet, die den begründeten Verdacht entstehen lassen, dass ihre Einleitung nach § 4 verboten ist, so ist die Gemeinde berechtigt, Abwasseruntersuchungen auf Kosten des Anschlussnehmers vornehmen zu lassen. Diese Untersuchungen können je nach Lage des Falles auch periodisch erfolgen.
(6)
Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder die Menge des Abwassers sich wesentlich erhöht, hat der Anschlussnehmer dies der Gemeinde unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.
(7)
Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge (Absatz 6) nicht aus, so behält sich die Gemeinde vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlussnehmer sich bereit erklärt, die Kosten für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen.
(8)
Die Gemeinde kann die Einleitung von Abwässern, die nach Art oder Menge geeignet sind, die Abwasserklärung zu beeinträchtigen, versagen oder von einer Vorbehandlung abhängig machen oder an besondere Bedingungen knüpfen. Die Versagung der Einleitung und die Anordnung der Vorbehandlung der Abwasser bedarf der Zustimmung der Wasserbehörde des Kreises Plön nach § 35 Abs. 4 Landeswassergesetz Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Anschlusszwang
(1)
Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück an die Abwasseranlage anschließen zu lassen, sobald es mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen ist und wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen ist, in der eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist. Soweit es noch nicht geschehen ist, gibt die Gemeinde bekannt, welche Straßen oder Ortsteile mit einer betriebsfertigen Abwasserleitung versehen sind, so dass damit der Anschlusszwang wirksam geworden ist.
(2)
Die Gemeinde kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn besondere Gründe (zum Beispiel das Auftreten von Missständen) dies erfordern.
(3)
Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baus hergestellt sein.
(4)
Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit Abwasserleitungen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Gemeinde alle Einrichtungen für den späteren Anschluss vorzubereiten. Das gleiche gilt, wenn in bestehenden Bauten vorhandene Abwassereinrichtungen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.
(5)
Wird die Abwasserleitung erst nach der Errichtung eines Bauwerkes hergestellt, so ist das Grundstück binnen drei Monaten anzuschließen, nachdem bekannt gemacht ist, dass die Straße oder der Ortsteil mit einer betriebsfertigen Abwasserleitung ausgestattet ist.
(6)
Besteht kein natürliches Gefälle, so kann die Gemeinde von dem Anschlussnehmer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur ordnungsmäßigen Entwässerung des Grundstücks verlangen.
(7)
Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer der Gemeinde rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit die Anschlussleitung verschlossen oder beseitigt werden kann. Unterlässt er dies schuldhaft, so hat er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen. Die Abbruchkosten gehen zu Lasten des Grundeigentümers. Das Verschließen der Anschlussleitung ist von der Gemeinde oder einem Beauftragten abzunehmen.
(8)
Wird ein Grundstück an eine Druckrohrleitung angeschlossen, so wird für jedes Grundstück eine Pumpenstation erstellt, die nach der Abnahme durch die Gemeinde in das Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers übergeht. Die für die Pumstation anfallende Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten hat der jeweilige Grundstückseigentümer zu tragen. Bei einer Neuanschaffung der Pumpe übernimmt die Gemeinde auf Antrag 50 % der Neuanschaffungskosten. Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den Nachweis zu erbringen, dass die Neuanschaffung erforderlich ist. Sollten mehrere Wohngebäude zusammenhängend im Eigentum eines Anliegers stehen, dann erfolgt mit Einwilligung des Anliegers nur der Bau einer Pumpenstation.
§ 6 Benutzungszwang
(1)
Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer, mit Ausnahme der in § 4 genannten, in die Abwasseranlage einzuleiten; für Regenwasser gilt dies nur, soweit es nicht für eigene Zwecke verwendet wird.
(2)
Auf Grundstücken, die dem Anschlusszwang unterliegen, dürfen behelfsmäßige Abwasseranlagen, Abortgruben, usw. nicht mehr angelegt werden, es sei denn, dass Befreiung gemäß § 7 erteilt wurde.
(3)
Die Verpflichtungen aus dem Benutzungszwang sind von allen Benutzern der Grundstücke zu beachten.
§ 7 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Der Anschlussverpflichtete kann vom Anschluss- und Benutzungszwang widerruflich auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird und ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung der Abwasser besteht (zum Beispiel für landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke oder für Industrieunternehmen, die über eigene, dem Zweck der Abwasseranlage entsprechende Abwassereinrichtungen verfügen).
(2)
Eine Befreiung vom Anschlusszwang kann binnen eines Monats nach Aufforderung zur Herstellung des Anschlusses schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt oder verwertet werden sollen. Eine Befreiung vom Benutzungszwang kann unter Angabe der Gründe spätestens vier Worchen vor Beginn eines Vierteljahres schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden.
§ 8 Grundstückskläreinrichtungen
(1)
Grundstückskläreinrichtungen müssen angelegt werden, wenn
a) eine Befreiung vom Anschlusszwang erteilt ist (§ 7)
b) die Gemeinde eine Vorbehandlung des Abwassers verlangt (§ 4 Abs. 8)
c) keine Abwasserleitung vorhanden ist (und in absehbarer Zeit auch nicht verlegt wird)
Sie sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird grundsätzlich nicht erteilt, wenn die Abwässer in die Abwasseranlage eingeleitet werden müssen.
(2)
Eine Grundstückskläreinrichtung muss nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt und betrieben werden. Die Einleitung von Regenwasser ist nicht zulässig.
(3)
Die Kosten für Herstellung und Betrieb der Anlage trägt der Grundstückseigentümer.
(4)
Bei einem Anschluss des Grundstücks an die Abwasseranlage hat der Anschlussnehmer auf seine Kosten binnen acht Wochen nach dem Anschluss die Grundstückskläreinrichtung, insbesondere Gruben, Schlammfänge, Sickeranlagen, alte Kanäle, soweit sie nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, zu entleeren, zu reinigen und zu beseitigen beziehungsweise ordnungsgemäß zu verfüllen.
(5)
Für den ordnungsmäßigen Betrieb von Grundstückskläreinrichtungen sowie für ihre einwandfreie Unterhaltung, ständige Wartung und Reinigung ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Für Betrieb und Wartung sind die geltenden Vorschriften zu befolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Einrichtung und den Betrieb zu überwachen.
(6)
Die laufende Leerung der abflusslosen Sammelgruben und die Abfuhr des anfallenden Klärschlamms wird durch das Amt Bokhorst nach der jeweils geltenden Abwasseranlagensatzung durchgeführt.
(7)
Bei Grundstückskläreinrichtungen, deren Ablauf in die Abwasseranlage oder einen Vorfluter mündet, behält sich die Gemeinde weiterhin vor, bei Nichtbeachtung der Vorschriften auch den Betrieb der Kläranlage auf Kosten des Grundstückseigentümers selbst zu übernehmen.
§ 9 Genehmigung
Die Herstellung und Änderung von Anlagen und Einrichtungen auf Grundstücken zur Ableitung, Sammlung oder Reinigung
a) der auf dem Grundstück anfallenden Abwässer
b) menschlicher und tierischer Abgänge
c) des Niederschlags- und Grundwassers
bedürfen der Anschlussgenehmigung durch die Gemeinde. Grundstücksentwässerungsanlagen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen.
§ 10 Art der Anschlüsse
(1)
Grundstücksanschlusskanäle im Sinne dieser Satzung sind die vom Straßenkanal bis zum Kontrollschacht auf dem Grundstück verlegten Zuleitungen.
(2)
Jedes Grundstück soll in der Regel im Gebiet des Mischverfahrens nur einen unmittelbaren Anschluss an den Straßenkanal, im Gebiet des Trennverfahrens je einen unmittelbaren Anschluss an die Schmutz- und Regenwasserkanäle erhalten. Auf Antrag kann ein Grundstück mehrere Anschlusse erhalten. Die Entscheidung über Art und Anzahl der Anschlüsse trifft die Gemeinde.
(3)
Die Gemeinde kann auf Antrag gestatten, dass mehrere Grundstücke durch einen gemeinsamen Anschluss entwässert werden, wenn ein selbstständiger Anschluss von Gründstücken nach den Feststellungen der Gemeinde nur unter großen Schwierigkeiten oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wird.
(4)
Werden mit Genehmigung der Gemeinde zwei Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert, so ist der Kontrollschacht nach Möglichkeit auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze anzulegen.
(5)
Bei Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden.
(6)
Stellt die Gemeinde unter Anwendung des § 1 Abs. 3 das bestehende Mischsystem auf Trennsystem um, so werden die Grundstücksanschlusskanäle auf Kosten des Anschlussnehmers umgestaltet. Die entsprechenden Maßnahmen hat der Anschlussnehmer fristgerecht auf seinem Grundstück durchzuführen, damit eine ordnungsgemäße Entwässerung erreicht wird.
§ 11 Ausführung, Kosten und Unterhaltung der Anschlüsse
(1)
Die Lage, Führung und lichte Weite des Anschlusskanals vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze sowie die Anordnung des Kontrollschachtes bestimmt die Gemeinde. Der Kontrollschacht ist auf dem Grundstück einen Meter von der Grundstücksgrenze entfernt anzuordnen. Begründete Wünsche der Anschlussberechtigten werden dabei nach Möglichkeit berücksichtig.
(2)
Die Herstellung, Reinigung, Erneuerung und durch den Anschlussnehmer verursachte Veränderung der Anschlusskanäle (§ 10 Abs. 1) führt grundsätzlich die Gemeinde auf Kosten des Anschlussberechtigten aus oder lässt sie durch einen von ihr beauftragten Unternehmer ausführen.
(3)
Der Anspruch auf Erstattung der Anschlusskosten ist mit Herstellung des Anschlusses fällig. Die Gemeinde kann eine angemessene Vorauszahlung fordern, sobald mit der Ausführung der Arbeiten begonnen wird.
(4)
Der Kostenanspruch gemäß Absätze 2 und 3 wird als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch durch Leistungscheid erhoben.
(5)
Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der Abwasseranlagen auf dem anzuschließenden Grundstück sowie in den Gebäuden obliegt dem Anschlussnehmer. Sie dürfen nur durch Bauunternehmungen und Installateure hergestellt und instand gehalten werden. Die Gemeinde übernimmt für diese Arbeiten keine Gewähr oder Haftung.
(6)
Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1 bedürfen, unterliegen einer Abnahme durch die Gemeinde. Der Anschlussnehmer oder die ausführende Firma hat Baubeginn und Fertigstellung schriftlich bei der Gemeinde anzuzeigen. Bei der Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch die Gemeinde befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung für fehlerfreie und vorschriftsmäß9ge Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten. Von der Gemeinde beanstandete Anlagen werden nicht an das Abwassernehtz angeschlossen.
(7)
Der Anschlussnehmer hat für den ordnungsgemäßen Zustand und eine vorschriftsmäßige Benutzung der Abwasseranlagen auf seinem Grundstück entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu sorgen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung seiner Abwasseranlagen entstehen. Fehler, die von der Gemeinde zu beseitigen sind, hat er ihr sofort mitzuteilen. Er hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei der Gemeinde aufgrund von Mängeln geltend machen, die er zu vertreten hat. Mehrere Anschlusspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(8)
Die Gemeinde kann jederzeit fordern, dass die vorhandenen Anlagen in den Zustand gebracht werden, der den Erforderissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht.
§ 12 Betriebsstörungen
(1)
Für Schäden, die infolge höherer Gewalt entstanden und von der Gemeinde nicht zu vertreten sind, wird von der Gemeinde keine Entschädigung und grundsätzlich keine Minderung der Gebühren gewärht, das Nähere regelt die Gebührensatzung.
(2)
Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Betriebsstörungen infolge von Bau- oder Ausbesserungsarbeiten an den öffentlichen Entwässerungsanlagen entstanden sind, es sei denn, diese Störungen hat die Gemeinde wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
(3)
Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Entwässerungsnetz in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Anschlussnehmer durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Fußbodeneinläufe, Ausgüsse, usw., die tiefer leigen als die Straßenoberkante (Rückstauebene) oder sonstwie durch Rückstau gefährdet sind, müssen durch von Hand zu bedienende Absprerrschieber gegen Rückstau geschützt werden.
§ 13 Auskunfts- und Meldepflicht, Zutritt zu den Abwasseranlagen
(1)
Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Anlagen und für die Errechnung der gemeindlichen Beitrags-, Gebühren- und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)
Dem Beauftragten der Gemeinde ist zur Nachschu der Abwasseranlagen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die Auflagen und Bedingungen in der Genehmigung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Insbesondere müssen die Reinigungsöffnungen, Reinigungsschächte und Rückstauverschlüsse dem Beauftragten jederzeit zugänglich sein.
(3)
Die Anordnungen der Prüfungsbeauftragten sind zu befolgen. Wird einer Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so kann die Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussnehmers ausführen oder durch einen Beauftragten ausführen lassen. Die Gemeinde kann dem Anschlussnehmer auferlegen, die Kosten in der vorläufig veranschlagten Höhe vorauszuzahlen.
(4)
Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde Tasdorf und dem Amt Bokhorst ausgestellten Dienstausweis auzuweisen.
§ 14 Anschlussbeitrag und Gebühren
Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der Abwasseranlage werden ein Anschlussbeitrag und für ihre Benutzung Benutzungsgebühren nach einer zu dieser Satzung erlassenen Beitrags- und Gebührensatzung erhoben.
§ 15 Berechtigte und Verpflichtete
(1)
Die Rechte und Pflichten für die Anschlussnehmer gelten entsprechend für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes sowie die zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.
(2)
Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen zwei Wochen der Gemeinde anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis die Gemeinde Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält.
§ 16 Begriff des Grundstücks
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von jeder Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(2)
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen den § 13 Abs. 1 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09. November 1992 außer Kraft.