Hauptsatzung der Stadt Norderstedt(Hauptsatzung Stadt Norderstedtd)
vom 10.06.2003 in der Fassung des 1.-17. Nachtrages
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig Holstein wird nach Beschluss durch die Stadtvertretung vom 20.05.2003 und mit Genehmigung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein folgende Hauptsatzung für die Stadt Norderstedt erlassen:
§ 1 Wappen, Flagge und Siegel
(1)
Das Wappen der Stadt zeigt ein Geviert von Blau und Silber mit rotem Mittelschild, darin einen achtstrahligen silbernen Stern, dessen oberster Strahl mit einer silbernen Lilie besteckt ist.
(2)
Die Stadtflagge zeigt auf weißem Grund das in Absatz 1 beschriebene Stadtwappen.
(3)
Das Dienstsiegel der Stadt enthält das Wappen mit der Umschrift „Stadt Norderstedt Kreis Segeberg“.
(4)
Die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Genehmigung durch den Hauptausschuss. Dieser kann die Verwendung für bestimmte Zwecke auch allgemein genehmigen. Das Weitere regelt eine Dienstanweisung.
§ 2 Geschäftsführung und Einberufung der Stadtvertretung und der Ausschüsse
(1)
Die Geschäftsführung und die Handhabung der Ordnung in den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung, soweit nicht die Gemeindeordnung hierüber Bestimmungen enthält.
(2)
Die Stadtvertretung und die Ausschüsse sind zu Sitzungen einzuberufen, sooft es die Geschäftslage erfordert, die Stadtvertretung jedoch mindestens einmal in zwei Monaten.
(3)
Die Ladungsfrist für die Stadtvertretung beträgt 11 Tage und für die Ausschüsse eine Woche.
§ 3 Stadtpräsidentin/Stadtpräsident
(1)
Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung führt die Bezeichnung Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident.
(2)
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident übt die ihr oder ihm als Vorsitzende oder Vorsitzenden der Stadtvertretung nach den §§ 34, 37, 41 und 42 GO obliegenden Pflichten nach Maßgabe der Geschäftsordnung aus, soweit die Gemeindeordnung keine abschließenden Regelungen trifft. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten zur Handhabung der Ordnung und zur Ausübung des Hausrechts in den Sitzungen zustehenden Befugnisse.
(3)
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident vertritt die Belange der Stadtvertretung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Sie oder er soll die Durchführung der Beschlüsse der Stadtvertretung sowie die Entscheidungen von Ausschüssen (§ 45 Abs. 2 GO) überprüfen und kann zu diesem Zweck von der Bürgermeisterin oder von dem Bürgermeister Einsicht in die Akten fordern. Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident hat die Stadtvertretung von dem Ergebnis einer Überprüfung zu unterrichten.
(4)
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident vertritt bei öffentlichen Anlässen die Stadtvertretung sowie gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Stadt als Gebietskörperschaft. Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stimmen ihr Auftreten für die Stadt im Einzelfall miteinander ab.
(5)
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von der 1. Stellvertreterin oder dem 1. Stellvertreter, ist auch diese oder dieser verhindert, von der 2. Stellvertreterin oder dem 2. Stellvertreter vertreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere öffentliche Anlässe gleichzeitig gegeben sind. Die Verhinderung ist der Vertreterin oder dem Vertreter rechtzeitig, möglichst 3 Tage vorher, mitzuteilen. Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident unterrichtet ihre oder seine Vertreterinnen oder Vertreter ständig über die laufenden Geschäfte und lässt sich von diesen beraten.
Dies gilt insbesondere für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Aufgaben.
(6)
Scheiden die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident oder eine seiner Vertreterinnen/einer seiner Vertreter vor der Beendigung der Wahlzeit aus ihrem oder seinem Amt aus, so ist die Ersatzwahl längstens innerhalb von 5 Monaten durchzuführen.
§ 4 Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt die Amtsbezeichnung Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister.“
(2)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird auf die Dauer von 6 Jahren gewählt.
(3)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 90% des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.
§ 5 Stadträtinnen/Stadträte
(1)
Die Stadtvertretung wählt zwei hauptamtliche Stadträtinnen oder Stadträte für die Dauer von 6 Jahren.
(2)
Die Stadträtinnen oder Stadträte vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in der von der Stadtvertretung beschlossenen Reihenfolge.
(3)
Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters führt die Amtsbezeichnung „Erste Stadträtin“ oder „Erster Stadtrat“, die zweite Stellvertreterin oder der zweite Stellvertreter führt die Amtsbezeichnung „Zweite Stadträtin“ oder „Zweiter Stadtrat“.
(4)
Die Stadträtinnen oder Stadträte erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 90% des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.
§ 6 Gleichstellungsbeauftragte
(1)
Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr nicht übertragen werden.
(2)
Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt Norderstedt bei.
Zu ihren Aufgaben gehören:
- Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Stadtvertretung und der Verwaltung,
- Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkung auf Frauen,
- Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Stadt Norderstedt,
- Mitwirkung in Personalangelegenheiten,
- Anbieten von Sprechstunden und Beratung für Frauen,
- Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes für die Stadtvertretung.
(3)
Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht gebunden; sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(4)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben möglichst so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.
(5)
Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 7 Ständige Ausschüsse
(1)
Die folgenden ständigen Ausschüsse nach §§ 45 und 45a der Gemeindeordnung werden gebildet:
Bezeichnung | Gesamtzahl der Mitglieder | davon bis zu wählbare Bürgerinnen/Bürger nach § 46 Abs. 3 GO | Aufgabengebiet |
---|---|---|---|
1. Hauptausschuss | 15*) | keine | gemäß § 45 GO und Amt für Finanzen, insbesondere - Beteiligung und Controlling, Finanzwesen und Grundstücksangelegenheiten - Amt für Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz - Wirtschaftsförderung |
*) darunter die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ohne Stimmrecht | |||
2. Stadtwerkeausschuss | 14 | 6 | Stadtwerke Norderstedt, insbesondere Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte |
3. Kulturausschuss | 14 | 6 | Kulturamt insbesondere - Kultur - Europäische Kontaktpflege - Musikschule - Museum - Stadtarchiv |
3a. Bildungswerkeausschuss | 14 | 6 | Bildungswerke Norderstedt |
4. Sozialausschuss | 14 | 6 | Amt für Soziales, Sozial- und Gesundheitswesen, Gewährung von Zuschüssen an soziale Beratungsstellen |
5. Ausschuss für Schule und Sport | 14 | 6 | Amt für Schule, Sport, Kindertagesstätten und Soziales Allgemeine Förderung von Schulen und Sport |
6. Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr | 14 | 6 | Amt für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr insbesondere: - Verkehrsplanung - Stadtentwicklung und Planung |
6a. Umweltausschuss | 14 | 6 | Entwicklung und Fortsetzung von allgemeinen Grundsätzen und Richtlinien für Umweltentwicklungsziele, Umweltqualitätsziele und Klimaschutz, Ver- und Entsorgung, soweit nicht Aufgabe der Stadtwerke; Agenda-21-Büro |
7. Kleingartenausschuss | 7 | 3, davon je ein Mitglied auf Vorschlag des Ortsbauernverbandes, der Kleingartenvereine und der Arbeitsgemeinschaft Norderstedt im Deutschen Siedlerbund gewählt wird. | Kleingartenwesen |
8. Eingabenausschuss | 14 | 6 | Eingaben/Anfragen der Einwohnerinnen und Einwohner |
(2)
Neben den in Abs. 1 genannten ständigen Ausschüssen der Stadtvertretung wird folgender, nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildender Ausschuss bestellt:
Jugendhilfeausschuss
Die Zusammensetzung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften:
§§ 70, 71 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG - VIII. Sozialgesetzbuch), § 48 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugend-Förderungsgesetz - JuFöG) in Verbindung mit der Satzung des Jugendamtes, in den jeweils geltenden Fassungen.
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die ihm nach der Zuständigkeitsordnung und der Satzung des Jugendamtes obliegenden Aufgaben, insbesondere die allgemeine Förderung junger Menschen und ihrer Familien in Bezug auf Kinderbetreuung, Tagespflege und Jugendeinrichtungen, wahr.
(3)
Gestrichen
(4)
Für die in Abs. 1 Ziff. 1- 6 a und 8 genannten Ausschüsse werden jeweils 14 stellvertretende Mitglieder gewählt. Für den in Ziff. 7 genannten Ausschuss werden 3 stellvertretende Mitglieder gewählt. Stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse können auch wählbare Bürgerinnen und Bürger nach § 46 Abs. 3 GO sein. Die stellvertretenden Mit-glieder für den Hauptausschuss müssen Mitglieder der Stadtvertretung sein.
Das stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion oder aus einem gemeinsamen Wahlvorschlag wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder aus dem gemeinsamen Wahlvorschlag verhindert ist. Die Vertretung ist nicht personengebunden.
§ 8 Aufgaben der Stadtvertretung
Die Stadtvertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, den Hauptausschuss oder andere Ausschüsse übertragen hat.
§ 9 Aufgaben der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters
Außer den ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Entscheidungen über:
- Stundungen,
- den Erlass von Ansprüchen der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit der Anspruch einen Wert von 250.000 € nicht übersteigt,
- die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, bis zu einem Betrag von 250.000 €,
- den Erwerb von Vermögensgegenständen bis zu einem Betrag von 400.000 €,
- den Abschluss von Leasingverträgen bis zu einem Jahresbetrag von 100.000 €,
- die entgeltliche Veräußerung, den Tausch und die Belastung von Stadtvermögen bis zu einem Wert von 400.000 €,
- Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn eine öffentliche oder beschränkte Ausschreibung vorangegangen ist und an den billigsten Bieter vergeben werden soll:
bei Leistungen nach VOB bis 1.000.000 €
bei Leistungen nach VOL bis 150.000 €
wenn nicht an den billigsten Bieter vergeben werden soll:
bei Leistungen nach VOB bis 100.000 €
bei Leistungen nach VOL 50.000 €
wenn keine Ausschreibung vorangegangen ist:
bei Leistungen nach VOB bis 150.000 €
bei Leistungen nach VOL bis 50.000 € - Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen nach VOF und Auslobungsverfahren, die zur Vergabe solcher Dienstleistungen führen sollen, bis zu 50.000 €
- die unentgeltliche Veräußerung von Stadtvermögen, Forderungen und Rechten bis zu einem Wert von 10.000 €,
- die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 25.000 €,
- die Hingabe von Darlehen bis zu 150.000 € und die Gewährung von Zuschüssen bis zu 10.000 € im Rahmen der festgelegten Richtlinien,
- sie oder er entscheidet ferner über Angelegenheiten unterhalb der für die Ausschüsse in der Zuständigkeitsordnung festgelegten Wertgrenzen,
- entscheidet über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB. Soweit die Grundzüge der Planung berührt sind oder eine besondere städtebauliche Bedeutung vorliegt sowie für Vorhaben des Kiesabbaus und der Wiederverfüllung ist der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr unverzüglich, nach Möglichkeit im Voraus, über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu unterrichten.
§ 10 Aufgaben des Hauptausschusses
(1)
Dem Hauptausschuss obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2)
Der Hauptausschuss entscheidet über
- Gestrichen,
- die Wahlvorschläge und die Benennung von ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern in Gerichten und außerstädtischen Gremien,
- die Änderung der Gesellschaftsverträge von Gesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen, soweit die Beteiligung der Stadt 5.000.000 € nicht übersteigt, außer Änderung des Gesellschaftszweckes, der Kapitalausstattung und des Umfanges der Beteiligung der Stadt an der Gesellschaft,
- die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern in Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen, soweit die Beteiligung der Stadt einen Betrag von 5.000.000 € nicht übersteigt (Befristet genehmigt nach § 4 i.V.m. § 135a GO bis zum 30.09.2018 durch Erlass des Innenministeriums vom 02.10.2013),
- die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligung der Stadt
(3)
Die Weisungen nach § 25 GO für Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern und Stadtvertreterinnen und -vertreter erteilt der Hauptausschuss.
(4)
Der Hauptausschuss ist zuständig für die Vorlage von Stadtverordnungen nach § 55 Abs. 3 LVwG.
(5)
Der Hauptausschuss wählt die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses nach § 12 Abs. 3 GKWG.
(6)
Der Hauptausschuss nimmt die Aufgaben des Polizeibeirates war.
(7)
Der Hauptausschuss ist zuständig für die Entscheidung nach § 22 Abs. 4 Satz 2 GO, die Feststellung nach § 23 Satz 4 GO und die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht für Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter. Er entscheidet ferner über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 46 Abs. 8 GO an den Hauptausschusssitzungen teilnehmenden Personen
(8)
Dem Hauptausschuss wird die Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übertragen
(9)
Für die in § 65 Abs. 1 Ziff. 4 Satz 2 GO genannten Personen trifft auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Hauptausschuss die Personalentscheidungen.
(10)
Der Hauptausschuss nimmt gemäß § 45b GO die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Beteiligungen wahr. Dem Hauptausschuss berichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in nichtöffentlicher Sitzung mindestens zweimal jährlich über die Geschäftslage der wirtschaftlichen Betätigungen und privatrechtlichen Beteiligungen. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen, insbesondere die Abweichungen zur Planung, die Ergebnisse der Risikobewertung der Geschäftsführungen oder Werkleitungen und die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere in Hinblick auf deren Umsetzung.
§ 11 Entscheidungen der ständigen Ausschüsse
(1)
Die den ständigen Ausschüssen übertragenen Entscheidungen ergeben sich aus der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Zuständigkeitsordnung. In diese kann jeder Einsicht nehmen.
(2)
Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 8 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.
§ 12 Einwohnerversammlung
(1)
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident ruft bei Bedarf eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Stadtvertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
(2)
Für die Einwohnerversammlung ist nach Erörterung im Hauptausschuss eine Tagesordnung aufzustellen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekanntzugeben nach den für die Durchführung von Sitzungen der Stadtvertretung geltenden Regelungen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung vor Eintritt in die Behandlung der zu erörternden Tagesordnungspunkte ergänzt oder geändert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden ist.
(3)
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4)
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge auf der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Stadt betreffen, ist nicht zulässig.
(5)
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
- Zeit und Ort der Einwohnerversammlung,
- die ungefähre Anzahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
- die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
- den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Stadtvertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 13 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Die Stadt ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Telefonnummer, Funktion, Bankverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Stadtvertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- und Mitgliederdatei zu speichern.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen, Kontoverbindungen, Telefonnummern, Geburtsdatum und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG und Speicherung in einer Überweisungs- und Mitgliederdatei.
§ 14 Verträge mit Stadtvertreterinnen oder -vertretern und Ausschussmitgliedern (bürgerliche Mitglieder)
(1)
Verträge der Stadt mit Stadtvertreterinnen und -vertretern und Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüssen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung und juristischen Personen, an denen die vorgenannten Personen beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Stadtvertretung rechtsverbindlich,
- wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 100.000 €,
- bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 10.000 €
halten.
(2)
Ist dem Abschluss eines Vertrages eine öffentliche Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) oder der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer
- Wertgrenze von 1.000.000 €
- bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 30.000 €
hält.
§ 15 Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 1.000.000 € - bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 30.000 € - nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 64 Abs.2 und 3 i. V. m. § 56 Abs. 3 GO entsprechen.
§ 16 Veröffentlichungen
(1)
Satzungen und Verordnungen der Stadt Norderstedt werden in der „Norderstedter Zeitung, Regionalausgabe des Hamburger Abendblattes“ bekanntgemacht. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt.
(2)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(3)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Abs. 1, soweit nicht im Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
§ 17 In-Kraft-Treten
(In-Kraft-Treten und Ausfertigungsdatum der Ursprungssatzung. Das In-Kraft-Treten der Nachträge ergibt sich aus diesen.)
(1)
Diese Satzung tritt am 20.05.2003 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25.02.1998, zuletzt geändert durch die zweite Nachtragssatzung vom 16.09.1999, mit Ausnahme des § 13 (Entschädigungen), außer Kraft.
(3)
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25.02.1998, zuletzt geändert durch die zweite Nachtragssatzung vom 16.09.1999, mit Ausnahme des § 13 (Entschädigungen), außer Kraft.
Die Genehmigung dieser Satzung wurde mit Erlass des Innenministeriums vom 04.06.2003 erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.