Entschädigungsatzung der in der Gemeinde Großharrie tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Gemeindevertreterinnen und –vertreter, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern und Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO), der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) sowie der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der PflichtFeuerwehren (Entschädigungsrichtlinien – EntschRichtl – fF) wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung vom 10.12.2018 folgende Nachtragssatzung über die Entschädigung der in der Gemeinde Großharrie tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Gemeindevertreterinnen und –vertreter, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger und der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren erlassen.
§ 1 Entschädigungen (zu beachten: §§ 24 und 32 GO Entschädigungsverordnung)
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister werden für
- die Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke, für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung
- bei dienstlicher Benutzung eines privaten Fernsprechers
- Fahrtkosten für dienstliche Zwecke
pauschal jährlich 490,00 € gewährt.
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen. Die Entschädigung für die Stellvertretung umfasst auch die pauschale Entschädigung für die unter § 1 Ziffer 1, 2 und 3 genannten Positionen.
(2)
Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie als Mitglied angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe von 17,-- €, eine monatliche Pauschale wird nicht gewährt. Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliederinnen/Mitgleider der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie geählt sind, ein Sitzungsgeld von 17,- Euro.
(3)
Ausschußvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschußsitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,-- €. Hierin ist das zu zahlende Sitzungsgeld als Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter enthalten.
(4)
Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Die stellvertretende Gemeindewehrführerin oder der stellvertretende Gemeindewehrführer erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des Höchstsatzes der jeweils geltenden Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführung der freiwilligen Feuerwehr.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.




