Satzung der Gemeinde Wankendorf über die Benutzung der Trauerhalle Wankendorf(Benutzungssatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 58) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Wankendorf am 22.11.2004 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Widmung
Die Trauerhalle Wankendorf ist eine öffentliche Einrichtung und dient der Gemeinde Wankendorf als Trauerhalle.
§ 2 Verwaltung
Die gesamte Verwaltung erfolgt in Zusammenarbeit mit der evangelischen Kirchengemeinde Wankendorf in Ergänzung der bestehenden Kooperation mit der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Überlassungsgrundsätze
(1)
Nutzungsberechtigt sind nach Vereinbarung mit der Gemeinde nur Bestattungsunternehmen mit einer Zulassungskarte entsprechend § 6 Abs. 1 der Gebührensatzung. Sie können die Trauerhalle während der vereinbarten Zeit in dem erforderlichen Umfang nutzen.
(2)
Die Benutzung der Trauerhalle bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Trauerhalle oder auf eine bestimmte Nutzungszeit besteht nicht.
(3)
Die Erlaubnis wird nur Nutzern erteilt, die als Veranstalter rechtsfähig sind und die Verantwortung und Haftung für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln der Trauergäste und der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Veranstalters übernehmen, das in kausalem Zusammenhang zur Veranstaltung steht. Über die Benutzung der Trauerhalle sind zwischen der Gemeinde und den Nutzern Vereinbarungen abzuschließen.
(4)
Die Trauerhalle kann montags bis freitags jeweils von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung.
(5)
Eine Überlassung der Trauerhalle durch die Nutzer an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde unzulässig.
§ 4 Benutzungsregeln und Pflichten der Nutzer
(1)
Die Trauerhalle darf nur für die genehmigte Zeit und den im Antrag angegebenen Zweck benutzt werden. Die Trauerhalle darf nicht vor der genehmigten Nutzungszeit betreten werden und muss mit Ablauf der genehmigten Nutzungszeit geräumt sein.
(2)
Die Nutzer haben der Gemeinde Verantwortliche schriftlich zu benennen. Die Verantwortlichen haben für eine ordnungsgemäße Nutzung der Trauerhalle zu sorgen. Sie haben die Trauerhalle als erste zu betreten und dürfen sie als letzte erst dann verlassen, wenn sie sich vom ordnungsgemäßen Zustand der benutzten Bereiche überzeugt haben.
(3)
Die Nutzer sind verpflichtet, die Trauerhalle und deren Inventar schonend und sachgemäß zu behandeln. Beschädigungen oder Verluste sind unverzüglich und unaufgefordert dem Beauftragten der Gemeinde anzuzeigen.
(4)
Die Nutzer sind verpflichtet, die Trauerhalle und das Inventar jeweils vor der Nutzung auf die ordnungsgemäße Beschaffenheit für den beabsichtigten Zweck zu prüfen. Sie haben sicherzustellen, dass schadhafte Anlagen und Einrichtungen nicht benutzt werden.
(5)
Beauftragte der Gemeinde haben zur überlassenen Trauerhalle jederzeit Zutritt. Das Hausrecht übt der Bürgermeister als Beauftragter aus. Er ist ermächtigt, das Hausrecht und weitere Rechte an Dritte zu übertragen. Den Anordnungen des Beauftragten der Gemeinde oder der von ihr ermächtigten Personen ist Folge zu leisten.
(6)
Das Rauchen in der Trauerhalle ist nicht gestattet.
(7)
Fahrzeuge dürfen nur auf den hierzu vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.
(8)
Bauordnungs- und brandschutzrechtliche Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten. Die Belegung der Trauerhalle über die zugelassene Höchstbesucherzahl von 70 Personen hinaus ist unzulässig.
(9)
Personen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Benutzungssatzung verstoßen, können von dem Beauftragten der Gemeinde oder den von ihm Ermächtigten aus der Trauerhalle verwiesen werden. Ihnen kann ein Betreten der Trauerhalle für die Zukunft sowohl auf Zeit als auch auf Dauer ausgesprochen werden.
§ 5 Haftung
(1)
Die Benutzer haften gegenüber der Gemeinde für alle aus Anlass der Benutzung entstandenen Schäden. Ausgenommen sind Schäden, die auf Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen sind und trotz ordnungsgemäßer Nutzung der Einrichtungen eintreten.
(2)
Die Benutzer sind verpflichtet, die Gemeinde von etwaigen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Überlassung der Trauerhalle und den dazugehörigen Einrichtungen mittelbar oder unmittelbar gegen die Gemeinde geltend machen.
(3)
Die Nutzer haben nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch Freistellungsansprüche gedeckt werden.
(4)
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden jedweder Art, die den Benutzern, Bediensteten oder Beauftragten sowie den Gästen der Trauerveranstaltungen aus Anlass der Nutzung erwachsen. Die Gemeinde haftet ferner nicht, wenn Garderobe, Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände abhanden kommen oder beschädigt werden. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf die von der Gemeinde zu vertretende Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht, sofern nicht Vorsatz vorliegt.
§ 6 Benutzungsgebühr
Für die Benutzung der Trauerhalle sind Benutzungsgebühren zu zahlen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Satzung der Gemeinde Wankendorf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle (Gebührensatzung) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7 Sprachform
Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diesen Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Benutzungssatzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.