Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Trauerhalle in Wankendorf
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 58) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22.07.1996 (GVOBl. S. 564) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Wankendorf am 22.11.2004 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gegenstand der Gebühr
Für die Benutzung der Trauerhalle in Wankendorf und das in ihr befindliche Inventar wird nach Maßgabe dieser Satzung eine Benutzungsgebühr erhoben.
§ 2 Antragstellung und Schlüsselübergabe
Die Antragstellung sowie Schlüsselübergabe erfolgt bei der zuständigen Amtsverwaltung der Gemeinde Wankendorf bzw. der beauftragten Kirchengemeinde.
§ 3 Gebührenpflichtiger
Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, auf dessen Antrag die Trauerhalle zur Benutzung bereit gestellt wird. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Antrag auf Nutzung der Trauerhalle.
§ 5 Fälligkeit und Zahlung der Gebühr
Die Gebühr ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungstellung fällig.
§ 6 Höhe der Gebühr
(1)
Die Gebühr für die Ausstellung einer Zulassungskarte beträgt bei Antrag auf Nutzung der Trauerhalle für ein volles Jahr pauschal 100,00 € oder bei jeweiliger Nutzung 25,00 €. Das Kalenderjahr zur Ermittlung der Pauschale kann in Quartale aufgeteilt werden, angefangene Quartale gelten als volle drei Monate.
(Beispiel 1: 01.04. – 31.03. des Folgejahres = ein volles Jahr, 15.05. – 31.03. des folgenden Jahres = ein volles Jahr)
(2)
Pro Bestattungsvorgang werden zusätzlich folgende Gebühren fällig:
- 200,00 € für Verstorbene, die zuletzt in der Gemeinde Wankendorf wohnhaft waren.
- 300,00 € für Verstorbene, die zuletzt ihren Wohnsitz außerhalb der Gemeinde Wankendorf hatten.
Bei mehreren Wohnsitzen ist der Hauptwohnsitz entscheidend.
(3)
In den vorstehenden Gebühren sind die Betriebskosten (Strom, Wasser, Reinigung u. a.) enthalten.
§ 7 Ausgeschlossene Ansprüche
(1)
Eine Aufrechnung oder Verrechnung der Nutzungsgebühr seitens des Gebührenpflichtigen mit etwaigen Forderungen gegen die Gemeinde ist ausgeschlossen.
(2)
Für gestohlene oder verlorene Gegenstände jeglicher Art übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
§ 8 Sprachform
Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diesen Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.