Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung Gemeinde Holtsee über den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgung und Ihre Benutzung
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zzt. geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 6, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der zzt. geltenden Fassung und der Satzung der Gemeinde Holtsee über den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgung und ihre Benutzung vom 09.12.2008 (Wasserversorgungssatzung) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Holtsee vom 28.09.2016 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Anschlussbeiträge
(1)
Die Gemeinde Holtsee erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau der Wasserversorgungsanlagen einen Anschlussbeitrag.
(2)
Zu dem Aufwand, der durch den Beitrag nach Absatz 1 gedeckt wird, gehören die von der Gemeinde zu tragenden Kosten für die Herstellung, den Aus- und Umbau der Versorgungsanlagen mit ihren Nebeneinrichtungen einschließlich der Kosten der Grundstücksanschlussleitungen, nicht jedoch die Kosten, die für den Wasseranschluss auf dem Grundstück selbst entstehen.
(3)
Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht die Kosten, die durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt werden sowie die Kosten für die laufende Unterhaltung.
§ 2 Gegenstand der Beitragspflicht
(1)
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und für die
- eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
- eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen
(2)
Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
(3)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich rechtlichen Sinne.
§ 3 Beitragsmaßstab und Beitragssatz
Der nach § 2 dieser Satzung zu erhebende Anschlussbeitrag beträgt für jede auf dem Grundstück vorhandene selbständige Wohneinheit mit einer Wohnfläche
bis zu 50 m² | 1.000,00 € |
von über 50 m² bis zu 85 m² | 1,500,00 € |
von über 85 m²bis zu 120 m² | 2.000,00 € |
von über 120 m² | 2.500,00 € |
Bei unbebauten Wohngrundstücken gilt als Wohnfläche die mit 0,7 vervielfachte zulässige Geschossfläche nach Maßgabe des Bebauungsplanes. Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche, die sich nach der Eigenart des Baugebietes und dem Durchschnitt der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt.
§ 4 Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer/-in des Grundstückes oder zur Nutzung an dem Grundstück dinglich Berechtigte/r ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner/-innen.
§ 5 Vorauszahlungen
Vom Beginn einer Baumaßnahme an können Vorauszahlungen bis zu 80 % des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden. Die Vorauszahlungen werden von der Gemeinde nicht verzinst.
§ 6 Veranlagung und Fälligkeit
(1)
Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten zur laufenden Verwaltung und Unterhaltung sowie des Betriebes der Wasserversorgungsanlage Benutzungsgebühren. Sie werden in Form von Grund- und Zusatzgebühren erhoben. Als Gebührenjahr gilt das Kalenderjahr.
(2)
Hinsichtlich der Festsetzung der Verbrauchsgebühren für das jeweilige Gebührenjahr wird der Wasserverbrauch vom 01.01 bis zum 31.12. (Verbrauchszeitraum) zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Festsetzung der Grundgebühren ist die Dauer des Bestehens der Gebührenpflicht im Erhebungszeitraum maßgebend.
§ 7 Benutzungsgebühren
(1)
Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten zur laufenden Verwaltung und Unterhaltung sowie des Betriebes der Wasserversorgungsanlage Benutzungsgebühren. Sie werden in Form von Grund- und Zusatzgebühren erhoben. Als Gebührenjahr gilt das Kalenderjahr.
(2)
Hinsichtlich der Festsetzung der Verbrauchsgebühren für das jeweilige Gebührenjahr wird der Wasserverbrauch vom 01.01. bis zum 31.12. (Verbrauchszeitraum) zugrunde gelegt. Hinsichtlichtlich der Festsetzung der Grundgebühren ist die Dauer des Bestehens der Gebührenpflicht im Erhebungszeitraum maßgebend.
§ 8 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1)
Für jede der Wasserversorgungsanlage angeschlossene Wohneinheit und für jeden Gewerbebetrieb sowie für jede angeschlossene Milchkammer ist eine Grundgebühr zu entrichten. Die Grundgebühr beträgt für jede Wohneinheit und für jeden Gewerbebetrieb sowie für jede angeschlossene Milchkammer 3,27 € netto monatlich. Für die Bereitstellung eines Weideanschlusses beträgt die Grundgebühr die Hälfte des vorgenannten Grundgebührensatzes.
(2)
Die Zusatzgebühr berechnet sich nach der Wasserentnahme. Sie beträgt je Kubikmeter Wasserentnahme 1,36 € netto.
§ 9 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1)
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt.
(2)
Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Wasserleitung. Endet die Gebührenpflicht im laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis Abschluss des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.
§ 10 Gebührenpflichtige/r
(1)
Gebührenpflichtig sind Eigentümer/-innen der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke oder diejenigen, die sonst nach dem Grundsteuergesetz in seiner jeweils gültigen Fassung Schuldner/-innen der Grundsteuer sind oder sein würden, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner/-innen.
(2)
Im Falle eines Eigentumswechsels ist die/der neue Eigentümer/-in von Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Die/Der bisherige Eigentümer/-in haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Gemeinde von dem Eigentumswechsel Kenntnis erhält. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend.
(3)
Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
§ 11 Heranziehung und Fälligkeit
(1)
Die Heranziehung zur Zahlung der Benutzungsgebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
(2)
Der Gebührenbescheid enthält die Abrechnung der Verbrauchsgebühr entsprechend der Wasserentnahme im abgelaufenen Verbrauchszeitraum, also vom 01.01. bis 31.12. sowie der Grundgebühr für den gleichen Zeitraum. Gleichzeitig werden entsprechend dem Wasserverbrauch im abgelaufenen Verbrauchszeitraum neue vierteljährliche Vorauszahlungsbeträge festgesetzt, die am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des nächsten Kalenderjahres fällig sind. Der Restbetrag nach der endgültigen Abrechnung der Benutzungsgebühren ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides fällig. Bestand im vergangenen Verbrauchszeitraum keine Gebührenpflicht oder hat sich der Benutzungsumfang wesentlich verändert, wird der für die Vorauszahlung zugrunde zu legende Verbrauch von der Gemeinde geschätzt.
(3)
Bei der Beendigung der Gebührenpflicht für einen Anschluss oder bei einem Wechsel der Gebührenpflichtigen im laufe des Verbrauchszeitraumes werden die Verbrauchsgebühren aufgrund der abgenommenen Wassermenge und die Grundgebühren nach der im Verbrauchszeitraum bestehenden Dauer der Gebührenpflicht ermittelt und festgesetzt. Die sich danach ergebende Gebühr ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(4)
Die abgenommene Wassermenge wird durch Wasserzähler ermittelt. Ist ein solcher Wasserzähler nicht vorhanden, ist die Gemeinde berechtigt, die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage abgenommene Wassermenge zu schätzen; der Gebührenberechnung wird dann eine Wassermenge von mindestens 50 m³/Jahr pro Person zugrunde gelegt. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge auf der Grundlage des gemessenen Verbrauchs des Vorjahres und der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
§ 12 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben, im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Die Gemeinde ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personen- und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(3)
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 13 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen den § 11 Absatz 3 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Absatz 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 15 Inkrafttreten I Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung vom 10.12.2012 außer Kraft.