Satzung der Gemeinde Wankendorf über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 1. April 1996 (GVOBl. Schl.-Holst. 1996, Seite 321) in der z. Z. geltenden Fassung und der §§ 1, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schl.-Holst. in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-Holst. 1996, Seite 564) wird nach der Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 17.07.2000 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Steuergegenstand
Die Gemeinde erhebt eine Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i) der Gewerbeordnung und darüber hinaus von allen Unterhaltungsspielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen Aufstellungsorten, soweit die Benutzung der Geräte von der Zahlung eines Entgelts abhängig ist.
§ 2 Steuerbefreiungen
(1)
Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten
- ohne Gewinnmöglichkeiten oder mit Warengewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
- ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind.
(2)
Steuerfrei ist das Halten von Spiel- oder Geschicklichkeitsgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.
§ 3 Entstehen der Steuerschuld
Die Steuerschuld entsteht mit der Aufstellung des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes zur Benutzung gegen Entgelt; bei bereits aufgestellten Geräten entsteht die Steuerschuld mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4 Steuerschuldner und Steuerhaftung
(1)
Steuerschuldner ist der Halter des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes. Halter ist derjenige, für dessen Rechnung das Gerät aufgestellt wird. Mehrere Halter sind Gesamtschuldner.
(2)
Für die Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige nach § 8 oder § 9 Verpflichtete.
§ 5 Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung personenbezogener Daten nach § 10 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) bei folgenden Ämtern der Amtsverwaltung
- Bauverwaltung
- Liegenschaftsamt
- Kämmerei- und Steueramt
- Amtskasse
- Ordnungsamt
- Einwohnermeldeamt
sowie Grundbuchämtern, Finanzämtern und anderen Behörden zulässig. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur für Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 6 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist die Zahl und Art der Geräte. Hat ein Gerät mehrere Spiel- oder Geschicklichkeitseinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Gerät.
§ 7 Höhe der Steuer
Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat je Gerät
1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i) der Gewerbeordnung
- bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 120,00 DM (= 61,36 EURO)
- bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit 60,00 DM (= 30,68 EURO)
2. an anderen Aufstellungsorten
- bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 50,00 DM (= 25,57 EURO)
- bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit 20,00 DM (= 10,23 EURO)
3. an allen in § 1 genannten Orten für Geräte mit
- Darstellung von Gewalttätigkeiten und / oder
- Darstellung sexueller Handlungen und / oder
- Kriegsspiel
im Spielprogramm (Gewaltspiel) 550,00 DM (= 281,21 EURO)
Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Gerät als weitergeführt.
§ 8 Anzeigepflicht
Sowohl der Halter als auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes genutzten Räumlichkeiten hat die Aufstellung und die endgültige Entfernung eines Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes innerhalb einer Woche der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige gilt für die gesamte Betriebszeit dieses Gerätes und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Gerätes. Wird die Entfernung des Gerätes verspätet angezeigt, so gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige bei der Gemeinde. In der Anzeige sind der Aufstellungsort, Anzahl und Art der steuerpflichtigen Geräte gem. §§ 6 und 7, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. die Entfernung des Gerätes und Name und Anschrift des Halters anzugeben.
§ 9 Steueranmeldung und Fälligkeit der Steuer
(1)
Der Halter hat bis zum 20. Tag jedes Kalendermonats bei der Gemeinde über alle steuerpflichtigen Geräte eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Steuer selbst zu berechnen, und die Steuer bis zu diesem Tage an die Gemeinde zu entrichten hat. Die Steueranmeldung ist vom Halter eigenhändig zu unterschreiben.
(2)
Eine Festsetzung der Steuer durch Steuerbescheid der Gemeinde erfolgt nur, wenn die Gemeinde einen anderen Steuerbetrag als den vom Halter errechneten festsetzen will oder der Halter seiner Pflicht zur Steueranmeldung oder Steuernachmeldung nicht nachkommt. Unterschiedsbeträge sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Steuerbescheides auszugleichen.
(3)
Die Anzeige nach § 8 und nach § 9 (1) sind Steuererklärungen gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung.
(4)
Wird die Steueranmeldung nach § 9 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die nach § 8 vorgesehenen Anzeigepflichten versäumt, so können Verspätungszuschläge nach § 152 der Abgabenordnung festgesetzt werden.
§ 10 Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift
Für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung wird auf die entsprechenden Bestimmungen des LVwG und der Abgabenordnung, insbesondere § 84 LVwG sowie §§ 90, 93, 97 und 99 Abgabenordnung verwiesen.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer grob vorsätzlich oder leichtfertig
- der Anzeigepflicht nach § 8,
- der Pflicht zur Einrichtung der Steueranmeldung nach § 9
zuwiderhandelt.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2000 in Kraft.