Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schillsdorf
Aufgrund des § 4 u. 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein, Seite 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2009 (GVOBl. Sch.-H. S. 93),des § 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Schillsdorf vom 23.02.2010 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
1.
Alle innerhalb der Ortslage gelegenen öffentlichen Geh- und Radwege sind zu reinigen.
2.
Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
§ 2 Gegenstand der Reinigungspflicht
1.
Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den öffentlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
2.
Die Reinigungspflicht im Sinne dieser Satzung umfasst:
- Säuberung einschließlich Beseitigung von Tierkot, Unkraut auf Geh- und Radwegen,
- die Gehwege sind von Schnee freizuhalten sowie bei Glatteis zu bestreuen. Salz beziehungsweise salzhaltige Streumittel sind nur bei extremer Glätte zulässig.
- Ist ein Gehweg nicht besonders abgegrenzt, gilt als Gehweg ein begehbarer Seitenstreifen oder ein den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs entsprechender Fahrbahnstreifen am Fahrbahnrand. Dies gilt nicht, wenn auf der anderen Seite ein Gehweg vorhanden ist.
3.
Bei Eckgrundstücken umfasst die Reinigungspflicht alle um das Grundstück herumführenden Flächen.
4.
Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die im beiliegenden Verzeichnis aufgeführten Straßen.
5.
Der Einsatz von Pestiziden und Herbiziden, Gifte aller Art, ist untersagt.
§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht
1.
Die in § 2 aufgeführten Reinigungspflichten werden den Eigentümern der öffentlichen Straßen angrenzenden Grundstücke auferlegt. Anstelle des Eigentümers tritt der Inhaber eines Erbbaurechts oder Nießbrauchs, wenn er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat. Das gleiche gilt für den Wohnungsinhaber, wenn der Eigentümer das Grundstück nicht bewohnt.
Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde und mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht.
2.
Die Streu- und Schneeräumungspflicht der Pflichtigen erstreckt sich auf Geh- und Radwege und in verkehrsberuhigten Zonen in der für den Fußgängerbereich erforderlichen Breite. Dabei sind diese von Schnee und Eis in einer Breite freizuhalten, die den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht.
3.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist bis 07.30 Uhr des folgenden Tages zu räumen. In der Zeit von 07.30 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee ist innerhalb einer angemessenen Frist nach beendetem Schneefall zu räumen.
4.
Nach 20.00 Uhr entstehendes Glatteis ist bis 07.30 Uhr des folgenden Tages abzustreuen. Dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist. Die Gehwege sind mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, so daß Fußgänger dort sicher gehen können. Die Verwendung von Salz ist nur bei extremer Glätte zulässig.
5.
Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Geh- und Radweges und in verkehrsberuhigten Zonen auf dem Grundstück oder in den Vorgärten zu lagern. Die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.
6.
Gehwege im Sinne der vorstehenden Absätze sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger geboten ist.
§ 4 Außergewöhnliche Verunreinigung
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
Dies gilt auch für die Verunreinigung durch Tierkot, der durch die Tierhalterin/den Tierhalter bzw. Tierführerin/Tierführer unverzüglich zu entfernen ist.
§ 5 Reinigungsplichten angrenzender Grundstücksteile
(1)
Von den anliegenden Grundstücken dürfen im Interesse der Verkehrssicherheit und der Erhaltung des Gemeindeeigentums keine Beeinträchtigungen auf die öffentlichen Flächen ausgehen.
(2)
Hecken, Knicks und sonstiger Bewuchs sind so zurückzuschneiden, dass sie über die Grenze der anliegenden Grundstücke zu den öffentlichen Flächen nicht über stehen, die Sicht nicht behindern und die öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen nicht beeinträchtigen.
(3)
Bepflanzungen, Rasenanlagen, Gras- oder Wildkräuterbewuchs darf nicht von anliegenden Grundstücken auf die öffentlichen Flächen übergreifen. Bei anliegenden Grundstücken, die naturbelassen sind, ist ein Streifen von 0,50 m auf dem anliegenden Grundstück entlang der Grenze zu öffentlichen Flächen stets im Bewuchs niedrig zu halten, ein Übergreifen des Bewuchses auf die öffentlichen Flächen ist durch rechtzeitiges und ggf. wiederholtes Abstechen zu verhindern.
(4)
Im Interesse des Erscheinungsbildes und der leichteren Pflege können öffentliche Grünflächen oder Pflanzstreifen, deren Unterhaltung nach dieser Satzung dem Reinigungspflichtigen unterliegt, auf Antrag des Reinigungspflichtigen und mit Zustimmung der Gemeinde in das angrenzende Grundstück integriert werden; das Eigentum bleibt davon unberührt.
§ 6 Grundstücksbegriff
1.
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung im Grundbuch, jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet.
2.
Angrenzende Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind auch solche, die mit der Vorder-, beziehungsweise Hinterfront oder den Seitenfronten an den Straße liegen.
Als angrenzend gelten auch solche Grundstücke, die von den öffentlichen Straßen nur durch schmale Flächen getrennt sind wie zum Beispiel ungenutzte Landstreifen oder Grünflächen.
§ 7 Verletzung der Reinigungspflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Satzung hinsichtlich der Reinigungspflicht bzw. gegen ein Ge- oder Verbot verstößt, handelt ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 56 StrWG mit Geldbuße bis zu 511,00 € geahndet werden. Die Zuständigkeit für die Ahndung liegt beim Amtsvorsteher des Amtes Bokhorst-Wankendorf als örtliche Ordnungsbehörde.
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten
Zur Ermittlung der Reinigungspflichtigen ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus dem Grundbuchamt, der Einwohnermeldebehörde, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes sowie des Finanzamtes durch das Amt Bokhorst-Wankendorf zulässig. Das Amt Bokorst-Wankendorf darf diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Reinigungspflichten nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem folgenden Tag der Bekanntmachung in Kraft.