Hauptsatzung der Gemeinde Schönkirchen(Hauptsatzung)
vom 01.07.2020
- Änderung vom 31.03.2021
Aufgrund des § 4 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. S. 6) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.06.2020, zuletzt geändert am 17.03.2021, und mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Plön folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Schönkirchen erlassen:
§ 1 Wappen, Flagge, Siegel und Amtskette (zu beachten: § 12 GO)
(1)
Das Wappen der Gemeinde zeigt auf rotem Schildfuß, darin ein von zwei goldenen Ähren begleitetes silbernes (holsteinisches) Nesselblatt, in Gold der neugotische, mit einem Satteldach abschließende rote Turm der Schönkirchener Kirche, in den Oberecken begleitet von zwei roten heraldischen Rosen.
(2)
Die Gemeindeflagge zeigt auf in einen blauen, einen weißen und einen roten waagerechten Streifen im Verhältnis von ungefähr 2 : 1 : 1 geteilten Flaggentuch das Gemeindewappen, deutlich aus der Mitte in Richtung auf die Stange und den oberen Rand hin verschoben.
(3)
Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: „Gemeinde Schönkirchen Kreis Plön“.
(4)
Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(5)
Die Amtskette der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters zeigt auf der Vorderseite das Gemeindewappen und auf der Rückseite das Landeswappen. Sie ist sicher zu verwahren (Verwahrgelass).
Die Amtskette ist verbunden mit der Funktion der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters und soll in Wahrnehmung der repräsentativen Pflichten bei feierlichen Anlässen getragen werden.
§ 2 Bürgervorsteherin, Bürgervorsteher (zu beachten: §§ 10, 16a, 27, 32, 33, 34, 37, 38, 41 und 42 GO)
(1)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt die Belange der Gemeindevertretung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
(2)
Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit zwei Stellvertretungen der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers. Die Stellvertretenden vertreten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl.
§ 3 Bürgermeisterin, Bürgermeister (zu beachten: §§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 48 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3, § 50 Abs. 1, §§ 56, 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 und 6, §§ 76, 82 und 84 GO, §§ 5, 10 Kommunalbesoldungsverordnung)
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig. Sie oder er wird für die Dauer von sechs Jahren gewählt.
(2)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.
(3)
Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit drei Stellvertretungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(4)
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(5)
Sie oder er entscheidet ferner über
- Stundungen,
- Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 25.000 € nicht überschritten wird,
- Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 25.000 € nicht überschritten wird,
- Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 25.000 € nicht übersteigt,
- Gewährung von Zuschüssen bis zu einem Wert von 25.000 €,
- bei Leasingverträgen bis zu einem Betrag von 25.000 € je Einzelfall und Laufzeit,
- Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 25.000 € nicht überschreitet,
- Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 25.000 €,
- Annahme von Erbschaften bis zu einem Wert von 25.000 €,
- Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der jährliche Miet- bzw. Pachtzins 15.000 € bei ordentlich zu kündigenden Miet- und Pachtverträgen oder die Gesamtbelastung 50.000 € bei befristeten Miet- oder Pachtverträgen je Einzelfall nicht übersteigt,
- Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 50.000 €,
- Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 25.000 €,
- die Ausübung von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten der Gemeinde nach naturschutzrechtlichen Vorschriften,
- die Bildung von Abschnitten und die Spaltung von Kosten bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch und von Straßenbaubeiträgen aufgrund des Kommunalabgabengesetzes,
- die Ausübung von Rechten und Pflichten der Gemeinde nach den Bestimmungen der Landesbauordnung,
- die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach den §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch, soweit der Wert des Grundstückskaufvertrages einen Betrag von 25.000 € nicht überschreitet,
- die Erteilung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB in den Fällen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB, soweit nicht städtebauliche Spannungen zu befürchten sind,
- Entscheidung über das Einvernehmen zu beantragten Ausnahmen von einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB.
§ 4 Gleichstellungsbeauftragte (zu beachten: § 22a Abs. 6 AO, § 2 Abs. 4 GO)
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Schrevenborn kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 5 Ständige Ausschüsse (zu beachten: §§ 16a, 45, 46, 92 Abs. 5 GO)
(1)
Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
- LENKUNGS- UND WERKAUSSCHUSS
Zusammensetzung: 9 Mitglieder, davon mindestens 5 Gemeindevertreter/innen und bis zu 4 zur Gemeindevertretung wählbare Bürger/innen.
Aufgabengebiete:
- Vorbereitung von Grundsätzen für das Personalwesen (gemeindeeigenes Personal),
- Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet halbjährlich in nichtöffentlicher Sitzung über die Geschäftslage der gemeindlichen Beteiligungen.
- Grundsatzangelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, insbesondere Partnerschaften, Empfänge und Festveranstaltungen
- Angelegenheiten aus dem Zusammenwirken mit den Fach- und Rechtsaufsichtsbehörden, dem Amt, Zweckverbänden und ähnliches
- Grundsatzangelegenheiten zum örtlichen Bekanntmachungsblatt „Schönkirchener Nachrichten“
- Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit – Brandschutz
- Angelegenheiten aus Beteiligungen an Wirtschaftsunternehmen
Selbständiges Entscheidungsrecht:
Budgetausführung nach Aufgabengebiet, soweit nicht die Zuständigkeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gegeben ist und § 28 GO nicht entgegensteht.
- AUSSCHUSS FÜR FINANZEN, WIRTSCHAFT UND VERKEHR
Zusammensetzung: 9 Mitglieder, davon mindestens 5 Gemeindevertreter/innen und bis zu 4 zur Gemeindevertretung wählbare Bürger/innen.
Aufgabengebiete:
- Angelegenheiten des Finanz-, Haushalts- und Steuerwesens einschließlich kommunaler Abgaben.
- Grundstücksangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gegeben ist.
- Prüfung des Jahresabschlusses,
- Wirtschaftsförderung und Fremdenverkehr
- Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Selbständiges Entscheidungsrecht:
Budgetausführung nach Aufgabengebiet, soweit nicht die Zuständigkeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gegeben ist und § 28 GO nicht entgegensteht.
- AUSSCHUSS FÜR KULTUR, BILDUNG, JUGEND, SPORT UND SOZIALES
Zusammensetzung: 9 Mitglieder, davon mindestens 5 Gemeindevertreter/innen und bis zu 4 zur Gemeindevertretung wählbare Bürger/innen.
Aufgabengebiete:
- Kultur- und Gemeinschaftswesen,
- Förderung und Pflege der Jugend, der Senioren und des Sports
- Sozialwesen, Gesundheitswesen, Wohnungsbauförderung, Angelegenheiten der Vertriebenen, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigten
Selbständiges Entscheidungsrecht:
Budgetausführung nach Aufgabengebiet, soweit nicht die Zuständigkeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gegeben ist und § 28 GO nicht entgegensteht.
- AUSSCHUSS FÜR BAUWESEN UND UMWELT
Zusammensetzung: 9 Mitglieder, davon mindestens 5 Gemeindevertreter/innen und bis zu 4 zur Gemeindevertretung wählbare Bürger/innen.
Aufgabengebiete:
- Kleingartenwesen, Ortsplanung und Ortsgestaltung
- Angelegenheiten des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzgesetzes sowie der Pflege dieser Aufgabenbereiche
- Abwasserbeseitigung, Wasserläufe und Gewässer soweit nicht Aufgabe des Abwasserzweckverbandes Ostufer Kieler Förde
- Hoch- und Tiefbauangelegenheit mit Straßenbeleuchtung
- Abfallwirtschaft soweit gemeindliche Zuständigkeit
Selbständiges Entscheidungsrecht:
- Beschlüsse zur Erteilung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch, soweit nicht nach § 3 Abs. 5 Nr. 17 die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist,
- Budgetausführung nach Aufgabengebiet mit sämtlichen Bauvergaben, soweit nicht die Zuständigkeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gegeben ist und § 28 GO nicht entgegensteht.
- Grundsatzentscheidungen zur und aus der Bauleitplanung mit Ausnahme des abschließenden Beschlusses der Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und Ortsentwicklungsplänen einschließlich städtebaulicher Rahmenplanung nach § 140 Nr. 4 des Baugesetzbuches.
(2)
Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(3)
Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO erhöhen.
(4)
Für jede Fraktion werden für jeden Ausschuss bis zu fünf stellvertretende Ausschussmitglieder gewählt. Sie vertreten die Ausschussmitglieder ihrer Fraktion bzw. die auf Vorschlag ihrer Fraktion gewählten Ausschussmitglieder bei deren Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl. Für fraktionslose Gemeindevertreter/innen, die Mitglieder eines Ausschusses sind, kann für jeden Ausschuss jeweils ein stellvertretendes Ausschussmitglied gewählt werden. Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können. Diese können jedoch nur bürgerliche Ausschussmitglieder vertreten.
(5)
Die Vorsitzenden der Ausschüsse und ihre Stellvertretenden werden, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, von der Gemeindevertretung aus der Mitte der stimmberechtigten Ausschussmitglieder gewählt.
(6)
Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitglieder der Gemeindevertretung übertragen.
§ 6 Gemeindevertretung (zu beachten: §§ 27, 28 GO)
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.
§ 6a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt (zu beachten: §§ 16c Abs. 1 Satz 4, 35a GO)
Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren Notsituationen können Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse oder der Beiräte als Videokonferenz durchgeführt werden.
§ 7 Einwohnerversammlung (zu beachten: § 16b GO)
(1)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher soll einmal jährlich eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt durchgeführt werden.
(2)
Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 30 Prozent der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich im Sinne des § 10 Abs. 5 dieser Satzung bekannt zu geben.
(3)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu fünf Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 51 Prozent der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5)
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
- die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
- die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
- die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
- den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und
- das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 8 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern (zu beachten: § 29 Abs. 2 GO)
(1)
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 15.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.250 € halten.
(2)
Handelt es sich bei den in Absatz 1 genannten Vertragspartnern um Auftragnehmer, sind die Verträge ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 15.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 1.250 € im Monat, nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Wege der freihändigen Vergabe/Verhandlungsvergabe, ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 15.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 1.250 € im Monat, nicht übersteigt.
§ 9 Verpflichtungserklärungen (zu beachten: § 56 GO)
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 50.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 2.500 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 56 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.
§ 10 Veröffentlichungen (zu beachten: Bekanntmachungsverordnung, §§ 4a, 6a und 10a Baugesetzbuch)
(1)
Satzungen der Gemeinde Schönkirchen werden im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde bekannt gemacht. Es führt die Bezeichnung „Schönkirchener Nachrichten“ und erscheint in der Regel monatlich zum 5. Tag des Monats. Ist der 5. Tag ein Samstag, Sonntag, Feiertag oder sonst arbeitsfreier Tag, tritt an seine Stelle der nächste nicht arbeitsfreie Werktag. Das amtliche Bekanntmachungsblatt wird kostenlos an alle Haushalte verteilt und ist ferner im Gemeindebüro Schönkirchen, Mühlenstr. 48, 24232 Schönkirchen, erhältlich; bei Versand wird das anfallende Porto erhoben.
(2)
In besonderen Veröffentlichungsfällen können zusätzliche Ausgaben der Schönkirchener Nachrichten herausgegeben werden. Auf das Erscheinen dieser Sonderausgabe und den Inhalt des amtlichen Teils wird im Ostholsteiner Teil der Kieler Nachrichten hingewiesen.
(3)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Satzungen, Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4)
Der Inhalt der nach dem Baugesetzbuch erforderlichen ortsüblichen Bekanntmachungen und die auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich unter der Adresse www.amt-schrevenborn.de/Amt-Gemeinden/Schönkirchen/Amtliche-Bekanntmachungen ins Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.
(5)
Die örtliche Bekanntmachung über Zeit, Ort und Tagesordnung einer Sitzung der Gemeindevertretung Schönkirchen erfolgen durch Bereitstellung im Internet unter der Internetadresse www.amt-schrevenborn.de/Amt-Gemeinden/Schönkirchen/Amtliche-Bekanntmachungen.
(6)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 11 Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 17.10.2016 außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung der Landrätin des Kreises Plön vom 26.06.2020 erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.