Satzung über die Benutzung des Gemeindekindergartens „Die Eichhörnchen“ in Mönkeberg und über die Erhebung einer Betreuungsgebühr(Kita-Satzung Mönkeberg)
09.12.2020
Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 Ges. v. 07.09.2020 (GVOBl. S. 514), der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 und 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27), zuletzt geändert durch Art. 6 Gesetz vom 13.11.2019 (GVOBl. S. 425), der § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 16a Abs. 6 Ges. v. 28.04.2020 (BGBl. S. 960) sowie § 31 Abs. 1 und 2 S. 1 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) vom 12.12.2019 (GVOBl. S. 759), zuletzt geändert durch Artikel 27 Gesetz vom 8. Mai 2020 (GVOBl. S. 220), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Mönkeberg vom 08.12.2020 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Der Gemeindekindergarten „Die Eichhörnchen“ ist eine Kindertagesstätte in Trägerschaft der Gemeinde Mönkeberg.
(2)
Das Gruppenangebot umfasst eine Krippengruppe, eine altersgemischte Gruppe und eine Naturgruppe.
(3)
Ziele und Grundsätze der Arbeit in der Kindertagesstätte ergeben sich insbesondere aus Teil 4 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) sowie aus den §§ 22 Abs. 2 und 3 VIII. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
§ 2 Aufnahme des Kindes
(1)
Unbeschadet des § 12 Abs. 6 gilt für die Aufnahme von Kindern Folgendes:
a) Die Kindertagesstätte steht vorrangig für Kinder zur Verfügung, die in Mönkeberg mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
b) Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Platzkapazitäten werden Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum Schuleintritt aufgenommen. Im Ausnahmefall kann ein Kind auch vor Vollendung des 1. Lebensjahres aufgenommen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der/die Leiter/in der Einrichtung.
c) Das Kind soll die für den Besuch einer Kindertagesstätte erforderliche Reife besitzen.
d) Die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Kindes ist nachzuweisen. Der Nachweis hierüber ist durch ein ärztliches Attest zu führen, das dem Aufnahmeformular beizufügen ist und nicht älter als einen Monat sein darf. In der ärztlichen Bescheinigung müssen ferner Angaben über bedeutsame vorangegangene Erkrankungen, insbesondere Infektionskrankheiten, und Schutzimpfungen des Kindes enthalten sein.
e) Dem/Der Leiter/in der Einrichtung obliegt die Entscheidung über eine mögliche gestaffelte Aufnahme von Kindern zu Beginn des Kindergartenjahres.
(2)
Die Kita-Satzung für den Gemeindekindergarten ist von den zur Erziehung des Kindes berechtigten Personen schriftlich anzuerkennen.
§ 3 Kindergartenjahr, Öffnungs- und Schließzeiten
(1)
Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am 01.08. eines Jahres und endet am 31.07. des darauf folgenden Jahres.
(2)
Der Gemeindekindergarten ist grundsätzlich montags bis freitags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet.
Es werden im Einzelnen folgende Betreuungszeiten festgesetzt:
Frühbetreuung: von 7:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
Kernbetreuung: von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr,
Spätbetreuung: von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
(3)
Die Wahl der Betreuungszeiten ist jeweils für ein Kindergartenhalbjahr (01.08. bis 31.01. und 01.02. bis 31.07.) verbindlich. Erfolgt bis drei Wochen vor Ablauf des jeweiligen Kindergartenhalbjahres keine schriftliche Mitteilung über eine Änderung der gewählten Betreuungszeiten, bleiben die gewählten Betreuungszeiten bis zum Ende des nächsten Kindergartenhalbjahres verbindlich. Dies gilt insbesondere für die Reduzierung von Betreuungsstunden. Werden mehr Betreuungsstunden gewünscht, wird dies bei freien Kapazitäten zum schnellstmöglichen Zeitpunkt umgesetzt. Kann der Platz im Früh- oder Spätdienst neu besetzt werden, ist eine Reduzierung der Betreuungsstunden abweichend zu Satz 1 auch zu einem früheren Zeitpunkt möglich.
(4)
Die Schließzeiten betragen höchstens 20 Tage pro Kalenderjahr. Die Einrichtung schließt von Heiligabend bis einschließlich Silvester und den Tag nach Christi Himmelfahrt. Ferner wird sie für 2 Wochen in den gesetzlichen Sommerferien geschlossen, wobei die Schließzeit mit den anderen Mönkeberger Kinderbetreuungseinrichtungen abgestimmt werden soll. Zusätzlich wird die Einrichtung für Teamfortbildungen für bis zu fünf Tage pro Jahr geschlossen. Die konkreten Schließzeiten werden den Personensorgeberechtigten frühestmöglich, jedoch spätestens zu Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres mitgeteilt.
(5)
Wird der Gemeindekindergarten auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen oder in seinem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder in eine Notgruppe. Auch besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.
(6)
Das Fernbleiben eines Kindes vom Besuch der Kindertagesstätte ist der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.
(7)
Die Anzahl der im Früh- und Spätdienst maximal gleichzeitig zu betreuenden Kinder wird auf die Kinder einer Krippen- und einer altersgemischten Gruppe festgelegt. Die Belegung der Gruppen richtet sich nach § 25 (1) KiTaG. Die Notwendigkeit für die
Inanspruchnahme des Spätdienstes ist durch schriftlichen Berufstätigkeitsnachweis zu belegen. Diese können bei Bedarf kontrolliert bzw. neu angefordert werden. Außerdem ist bei der Entscheidung über die Belegung der Plätze im Früh- und Spätdienst auf die Bedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. Die endgültige Entscheidung obliegt der Leitung des Gemeindekindergartens.
§ 4 Bring- und Abholzeiten, Verpflegung, sonstige allgemeine Bestimmungen
(1)
Es wird erwartet, dass die Personensorgeberechtigten die Kinder regelmäßig und pünktlich zur vereinbarten Zeit bringen und abholen. Für die Zeit der Kernbetreuung gilt, dass die Kinder bis spätestens 9:00 Uhr gebracht werden. Abweichend dazu sollen die Kinder der Naturgruppe bis 8:30 Uhr gebracht werden. Um den Tagesablauf nicht zu beeinträchtigen, soll eine Abholung vor 14:00 Uhr nur nach Absprache mit der Leitung erfolgen.
(2)
Die Kinder nehmen gegen 9:00 Uhr ein von zu Hause mitgebrachtes Frühstück ein.
(3)
In der Einrichtung findet ein gemeinsames Mittagessen statt. Die Teilnahme ist verpflichtend. Die dazu erforderliche An- und Abmeldung des Kindes erfolgt durch die Personensorgeberechtigten direkt beim Anlieferer des Mittagessens. Die Kosten sind
von den Eltern zu tragen. Werden Kinder beim Essenslieferanten nicht fristgerecht angemeldet und erhalten deshalb keine Mahlzeit, so werden die Personensorgeberechtigten informiert. Bei wiederholtem Versäumnis muss das Kind zur Essenszeit abgeholt werden. Die Betreuungsgebühr nach § 7 Absatz 1 und 2 ist in diesem Fall für die gesamte vereinbarte Betreuungszeit zu zahlen. Es findet keine Kürzung statt.
(4)
In der Naturgruppe wird gegen 12:30 Uhr ein warmes Mittagessen eingenommen, was den Kindern von zu Hause in einem Thermobehälter mitzugeben ist. Kinder aus der Naturgruppe, für die zusätzlich eine Spätbetreuung vereinbart ist, können stattdessen ebenfalls zum Mittagessen nach Abs. 3 angemeldet werden.
(5)
Für den Besuch der Kindertagesstätte sind Hausschuhe o. ä. mitzubringen, die für die Dauer des Besuches der Einrichtung dort verbleiben.
(6)
Die Leitung des Gemeindekindergartens ist für alle Fragen der Erziehung und Betreuung zuständig. Nach Absprache finden Elterngespräche mit den jeweiligen Gruppenleiterinnen oder Gruppenleitern statt, spätestens nach jedem Geburtstag des Kindes.
(7)
Die Personensorgeberechtigten haben mindestens eine aktuelle Telefonnummer anzugeben, unter der eine zur Betreuung des Kindes berechtigte Person für den Gemeindekindergarten zu erreichen ist.
§ 5 Erkrankung des Kindes
(1)
Die in die Kindertagesstätte aufzunehmenden Kinder müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein. § 2 (1) d ist zu beachten.
(2)
Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die Leitung der Einrichtung wahrheitsgemäß und vollständig über den Gesundheitszustand des Kindes zu informieren. Wichtig sind insbesondere Informationen über chronische Erkrankungen und Allergien bzw. Unverträglichkeiten.
(3)
Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, ihre Kinder bei ersten Anzeichen von Krankheit (z. B. Fieber, Erbrechen, Durchfall) und bei ansteckenden Hautausschlägen nicht in die Einrichtung zu schicken. Zeigen sich während des Besuchs der Einrichtung Krankheitssymptome, sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, das Kind schnellstmöglich abzuholen oder von einer/m ermächtigten Dritten abholen zu lassen.
(4)
Erkrankt das Kind an einer ansteckenden Krankheit oder kommt in seiner Familie eine solche Krankheit zum Ausbruch, darf es den Gemeindekindergarten erst wieder besuchen, wenn durch ein ärztliches Attest bescheinigt wird, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Der Ausbruch der Krankheit ist der Leitung des Gemeindekindergartens unverzüglich zu melden.
(5)
Bei einer offensichtlichen Erkrankung, die nicht unter das Infektionsschutzgesetz fällt (z.B. Grippe, Infekte, Fieber), aber für die Betreuung des Kindes bzw. den Schutz anderer Personen in der Einrichtung relevant ist, kann die Leitung entscheiden, ob es vertretbar ist, das Kind während dieser Erkrankung weiterhin zu betreuen.
(6)
Die Beschäftigten in der Kindertagesstätte sind grundsätzlich nicht berechtigt, Medikamente zu verabreichen.
§ 6 Beendigung des Betreuungsverhältnisses
(1)
Das Kind kann grundsätzlich nur zum Ende des Kindergartenjahres (31.07.) vom Gemeindekindergarten abgemeldet werden. Die Abmeldung muss bis zum 15. Februar des betreffenden Jahres bei der Leitung der Einrichtung vorliegen. Wenn ein Kind
eingeschult wird, ist eine Kündigung nicht notwendig.
(2)
Bei so genannten Kann-Kindern nach § 22 Abs. 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (Schulgesetz – SchulG) ist der Leitung unverzüglich mitzuteilen, ob eine Einschulung stattfindet.
(3)
Bei Abmeldung im laufenden Kindergartenjahr ist die nach § 7 Absatz 1 und 2 festgesetzte Betreuungsgebühr für die nächsten drei Monate, die auf die Kündigung folgen, weiterzuzahlen. Die Pflicht zur Weiterzahlung entfällt, wenn ein wichtiger Grund
für die Kündigung vorliegt, der den Besuch der Kindertagesstätte unmöglich macht (z. B. Wegzug des Kindes). Des Weiteren entfällt die Zahlungsverpflichtung ab dem Zeitpunkt, ab dem der Platz neu besetzt werden kann.
(4)
Ein Kind kann aus wichtigen Gründen vom Besuch des Gemeindekindergartens ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es die Gemeinschaft der übrigen Kinder empfindlich stört. Die Gemeinde behält sich des Weiteren ein Kündigungsrecht vor, sofern die Personensorgeberechtigten nicht willens sind, zum Wohle des Kindes mit der Einrichtung zusammenzuarbeiten oder durch Ihr Verhalten das erforderliche Vertrauensverhältnis maßgeblich beeinträchtigen. Kinder, deren ersonensorgeberechtigte mit der Entrichtung der Betreuungsgebühr länger als zwei Kalendermonate im Rückstand sind, können ebenfalls vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden und ihre Betreuungsplätze verlieren. Die Entscheidung hierüber trifft der Beirat ; in dringenden Fällen. Der Ausschluss muss den Personensorgeberechtigten unter Angabe des Grundes unverzüglich mitgeteilt werden.
§ 7 Betreuungsgebühr
(1)
Für den Besuch der Kindertagesstätte erhebt die Gemeinde zur teilweisen Deckung der Kosten u. a. des laufenden Betriebes, der laufenden Verwaltung und der Bewirtschaftung und Unterhaltung der Einrichtung eine Betreuungsgebühr.
(2)
Die Gebühr beträgt ab 01.08.2020 je Kind monatlich:
1. für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben, 7,21 EUR und
2. für ältere Kinder 5,66 EUR pro wöchentlicher Betreuungsstunde.
(3)
Die monatlichen Gebühren werden - unabhängig von Schließzeiten der Einrichtung - jährlich für zwölf Monate erhoben.
(4)
Zusätzlich zu der monatlichen Gebühr nach Absatz 2 wird je Kind und Monat zur Deckung der Kosten für die im Gemeindekindergarten gereichten Getränke und Zwischenmahlzeiten ein pauschaler Kostenersatz in Höhe von 2,00 € erhoben
(Verpflegungsgeld). Für Kinder, die in der Naturgruppe betreut werden, ist kein Verpflegungsgeld zu zahlen, es sei denn, dass zusätzlich zur Kernbetreuungszeit von 8:00 bis 14:00 Uhr die Früh- oder Spätbetreuung vereinbart wird. In diesem Fall ist ein Verpflegungsgeld in Höhe von 1,00 € monatlich zu entrichten. Für die Zeit von 8 bis 14 Uhr sind diesen Kindern Getränke mitzugeben.
(5)
Wird ein Kind im Laufe eines Monats in die Kindertagesstätte aufgenommen, so ist für jeden Tag 1/30 der monatlich zu zahlenden Betreuungsgebühr zu entrichten.
(6)
Personensorgeberechtigte, deren Kinder über die vereinbarten Betreuungszeiten hinaus in der Kindertagesstätte betreut werden, haben die dadurch entstehenden personellen Mehrkosten durch eine entsprechend höheres Monatsgebühr zu zahlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Kind nicht rechtzeitig innerhalb der in § 3 festgelegten Öffnungszeiten bzw. gebuchten Betreuungszeiten abgeholt wird.
(7)
Die Kosten für die Mittagessenversorgung sind nicht in den in Absatz 1 und 4 genannten Gebühren enthalten. Die Abrechnung der Kosten erfolgt direkt zwischen den Personensorgeberechtigten und dem/der Essenanbieter/in.
(8)
Bei unregelmäßigem Besuch eines Kindes in der Kindertagesstätte wird grundsätzlich die volle monatliche Gebühr nach § 7 Absatz 1 und 2 erhoben. In den in Fällen des § 3 Abs. 4 bis 6, in den in § 5 genannten Fällen sowie bei Abwesenheit aus sonstigen persönlichen Gründen (z. B. Urlaub) ist die Betreuungsgebühr weiter zu zahlen. Es erfolgt keine Erstattung. Die Gebühr für das angemeldete Betreuungsangebot ist auch zu entrichten, wenn die entsprechende Betreuungszeit nicht oder nicht regelmäßig in vollem Umfang in Anspruch genommen wird.
(9)
Beurlaubungen des Kindes sind unter Fortzahlung der vollen festgesetzten monatlichen Gebühr nach § 7 Absatz 1 und 2 für bis zu sechs Wochen möglich.
(10)
Zusätzlich zu denen in Abs. 1, 4 und 7 genannten Gebühren können angemessene Beiträge für Ausflüge verlang werden.
§ 8 Ermäßigung
(1)
Familien mit geringem Einkommen oder mit Geschwisterkindern, die zeitgleich Kindertagesstätten besuchen, erhalten auf Antrag eine Ermäßigung. Diese richtet sich nach den Richtlinien des Kreises Plön zur Förderung von Kindertageseinrichtungen in der jeweils geltenden Fassung.
Entsprechende Antragsvordrucke sind bei der Amtsverwaltung Schrevenborn erhältlich.
§ 9 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tage der Aufnahme in die Kindertagesstätte und endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Kind die Einrichtung besucht, sofern eine Abmeldung nach § 6 rechtzeitig erfolgt ist.
§ 10 Gebührenpflichtige*r / Gebührenbescheid
(1)
Zur Zahlung der Betreuungsgebühr ist verpflichtet:
a. der Personensorgeberechtigte, der das Kind angemeldet hat und
b. der andere Personensorgeberechtigte, wenn er neben dem Anmeldenden Inhaber der elterlichen Sorge ist und mit dem Kind zusammen lebt oder aus einem anderen Grund mit verpflichtet wurde oder
c. der Personensorgeberechtigte, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält oder
d. eine sonstige Person, die das Kind angemeldet hat.
(2)
Mehrere Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch.
(3)
Über die Höhe der Gebühren nach § 7 Absatz 1 und 2 wird für das Kalenderjahr ein Jahresbescheid erstellt. Bei einem Wechsel der Betreuungsform oder –zeit ergeht ein Änderungsbescheid.
§ 11 Fälligkeit und Zahlungsweise
Die festgesetzte monatliche Betreuungsgebühr und das Verpflegungsgeld sind im Voraus fällig und bis zum 5. eines Monats für den laufenden Monat – bei Neuaufnahmen im laufenden Monats bis zum 20. des jeweiligen Monats - an die Finanzbuchhaltung des Amtes Schrevenborn zu überweisen, sofern der Gemeinde keine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift-Mandat) erteilt worden ist.
§ 12 Beirat
(1)
Für den Gemeindekindergarten wird ein Beirat eingerichtet. Dem Beirat gehören - als stimmberechtigte Mitglieder zu gleichen Teilen Vertreterrinnen und Vertreter der Gemeinde, der Kindertagesstätte und der Elternschaft sowie - als nichtstimmberechtigtes Mitglied die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister an.
(2)
Für die Gemeinde nimmt je ein Mitglied der Fraktionen teil.
(3)
Für den Gemeindekindergarten nehmen die Leitung, die stellvertretende Leitung und ergänzend Vertreterinnen oder Vertreter des pädagogischen Personals teil.
(4)
Aus der Elternschaft nimmt ein Elternvertreter je Gruppe teil. Sollten mehr Teilnehmer/innen notwendig sein, entscheidet hierüber die Elternvertretung.
(5)
Der Vorsitz im Beirat obliegt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister, im Falle ihrer/seiner Abwesenheit ihrer/m bzw. seiner/m Stellvertreter/in.
(6)
Die Aufgaben und Befugnisse des Beirats richten sich nach § 32 KiTaG.
§ 13 Aufsicht
(1)
Die Kindertagesstätte untersteht der Dienst- und Fachaufsicht der Gemeinde Mönkeberg. Sie unterliegt außerdem der Heimaufsicht des Kreises Plön nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).
(2)
Die Kinder unterstehen während der vereinbarten Betreuungszeit der Aufsicht des Personals der Kindertagesstätte.
(3)
Ein regelmäßiger Besuch der Kindertagesstätte ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung und sollte von den Personensorgeberechtigten gewährleistet werden, ebenso die Teilnahme an Ausflügen oder anderen Aktivitäten.
(4)
Über § 4 Absatz 1 hinaus sind die Kinder zum vereinbarten Betreuungsbeginn von den Personensorgeberechtigten in die Obhut der jeweils verantwortlichen pädagogischen Kraft zu übergeben und pünktlich zum vereinbarten Betreuungsende von den Personensorgeberechtigten bei der verantwortlichen pädagogischen Kraft abzuholen. Die Personensorgeberechtigten können gegenüber der Leitung der Einrichtung schriftlich erklären, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist.
(5)
Verantwortlich für die Beaufsichtigung auf dem Hin- und Rückweg bis zur Übergabe an die bzw. Übernahme von der pädagogischen Kraft sind die Personensorgeberechtigten oder sonstige nach Abs. 4 bevollmächtigte Personen.
§ 14 Haftung und Versicherungsschutz
(1)
Für die Kinder besteht Versicherungsschutz nach den Bestimmungen der Unfallkasse Schleswig-Holstein bzw. des Kommunalen Schadenausgleich Schleswig-Holstein für
- den direkten Weg zur Einrichtung und von dort nach Hause,
- die Dauer des vereinbarten Aufenthalts in der Kindertagesstätte,
- alle Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Einrichtung ergeben und
- alle Veranstaltungen auch außerhalb der Einrichtung bzw. des Grundstücks (z. B. Spaziergänge, Ausflüge, Feste).
(2)
Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall des Kindes, der in Verbindung mit dem Besuch der Einrichtung steht, unverzüglich der Leitung zu melden.
(3)
Für abhandengekommene oder beschädigte Gebrauchsgegenstände wie z. B. Kuscheltiere, Bücher oder Spielzeuge, Bekleidungsstücke und dergleichen wird keine Haftung übernommen.
§ 15 Datenerhebung, -nutzung, -verarbeitung
Die Gemeinde Mönkeberg darf zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung die notwendigen Daten der Kinder und der Personensorgeberechtigten erheben, weiter verarbeiten, speichern und nutzen.
Daten dieser Vorschrift sind insbesondere Namen, Geburtsdaten, Anschriften und Bankverbindungen (in Verbindung mit Einzugsermächtigungen).
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft.