Satzung über die Erhebung von Marktbenutzungsgebühren in der Gemeinde Heikendorf(Marktgebührensatzung)
vom 27.06.2019
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.03.2018 (GVOBl. Schl.-H. S.69) und des § 6 der Satzung für den Wochenmarkt in der Gemeinde Heikendorf in der zurzeit jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Heikendorf vom 26.06.2019 folgende Gebührensatzung erlassen.
Aus Gründen der Vereinfachung wird im folgenden Satzungstext die männliche Form verwendet. Die jeweiligen Begriffe gelten jedoch in der männlichen und weiblichen Form entsprechend.
§ 1 Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1)
Für die Überlassung von Flächen für Marktstände auf dem Wochenmarkt in der Gemeinde Heikendorf werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. Die Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldforderung, die bei Zahlungsverzug im Verwaltungswege beigetrieben wird.
(2)
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Einnahme der zugewiesenen Fläche auf dem Wochenmarktplatz, und ist sofort fällig. Die Marktgebühr ist an den Beauftragten der Gemeinde Heikendorf zu entrichten.
(3)
Abweichend von Absatz 2 ist die Marktgebühr bei der Erteilung einer Dauererlaubnis jeweils am 10. eines Monats für den laufenden Monat fällig. Die Marktgebühr für den laufenden Monat soll am ersten Markttag des Monats an den Beauftragten der Gemeinde Heikendorf entrichtet oder durch Überweisung beglichen werden.
(4)
Bei der Teilnahme am Abrufverfahren werden die Marktgebühren für die Teilnahme am Wochenmarkt zum 10. jeden Monats abgebucht. Teilnehmer, bei denen die Abbuchung scheitert, können im Wiederholungsfall für den Rest des Kalenderjahres vom Abrufverfahren ausgeschlossen werden.
§ 2 Gebührenschuldner
(1)
Der Marktbeschicker ist zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet.
(2)
Ist eine andere Person Eigentümer der feilgebotenen Waren oder aufgestellten Marktstände, so haftet er neben dem Marktbeschicker für die Gebühr.
(3)
Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.
§ 3 Gebührenbemessung
Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühr sind
-
die Anzahl der Markttage und
-
die Berücksichtigung der angefangenen Frontmeter der Marktstände.
§ 4 Gebührenberechnung
(1)
Die Marktgebühren werden als Benutzungsgebühren je Markttag berechnet.
(2)
Angefangene Frontmeter sind auf volle Meter aufzurunden.
§ 5 Höhe der Gebühr
(1)
Für die Überlassung von Standflächen je Markttag auf dem Heikendorfer Wochenmarkt wird eine Gebühr in Höhe von 1,00 Euro je angefangenen Frontmeter (Verkaufsmeter) eines Marktstandes erhoben.
(2)
Die Mindestgebühr beträgt 5,00 Euro.
§ 6 Gebührenerstattung
(1)
Inhaber von Dauererlaubnissen, die am Abrufverfahren teilnehmen und ihren Standplatz auf dem Wochenmarkt aufgeben oder eine Veränderung der Standgröße beantragen wollen, müssen dies grundsätzlich schriftlich bis spätestens zum 10. des Vormonats der Marktaufsicht bekanntgeben. In Härtefällen entscheidet auf schriftlichen Antrag die Ordnungsbehörde.
(2)
Entsteht der Gemeinde durch eine verspätete Abmeldung oder Absage ein Gebührenausfall, so hat der Erlaubnisinhaber diesen zu ersetzen.
(3)
Wer bereitgehaltene Einrichtungen oder Flächen nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Gebühren. In Härtefällen entscheidet auf schriftlichen Antrag die Ordnungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 7 Auskunftspflicht
Die Gebührenpflichtigen haben gegenüber der Marktaufsicht richtige und vollständige Angaben zu machen, auf Verlangen die für die Gebührenberechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und den Zutritt zu den Marktständen zu ermöglichen.
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)
Zur Ermittlung der Gebührenschuldner und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung der dafür erforderlichen Daten durch die Gemeinde Heikendorf zulässig. Dies gilt insbesondere für
a) Name, Vorname(n), Anschrift,
b) Name, Vorname(n), Anschrift einer/eines Bevollmächtigten,
c) Name und Lage des Gewerbebetriebes/der Betriebseinrichtung,
d) Art des Gewerbebetriebes/der Betriebseinrichtung,
e) Art der Waren / des Sortimentes.
(2)
Die personenbezogenen Daten werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung
a) aus den Unterlagen des Genehmigungsverfahrens,
b) aus den gewerberechtlichen Unterlagen,
c) aus dem Einwohnermelderegister.
(3)
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Marktgebühren in der Gemeinde Heikendorf (Marktstandsgeldsatzung) vom 03.11.2005 außer Kraft.