Benutzungsordnung für den Hafen der Gemeinde Mönkeberg(Hafenbenutzungsordnung)
14.02.2022
Aufgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und des § 10 Abs. 2 der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H., S. 385) in der zurzeit geltenden Fassung wird folgende Benutzungsordnung für den Hafen der Gemeinde Mönkeberg (Hafenbenutzungsordnung) erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich
- Die Gemeinde Mönkeberg betreibt den „Hafen der Gemeinde Mönkeberg“ (nachfolgenden Hafen genannt) nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung.
- Das Hafengebiet umfasst innerhalb der in Absatz 3 und der Anlage zu dieser Benutzungsordnung festgelegten Grenzen Land- und Wasserflächen mit allen darin befindlichen Hafenanlagen und –einrichtungen (Stege, Fähranlegerbrücke).
- Die genauen Grenzen ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Benutzungsordnung ist und in dem das Hafengebiet rot umrandet ist.
- Darüber hinaus gehören zum Hafengebiet auch die außerhalb der in Absatz 2 und der Anlage zur dieser Benutzungsordnung festgelegten Grenzen gelegenen Sanitäranlagen im Kiosk.
§ 2 Hafenträger
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Trägerin des Hafens ist die Gemeinde Mönkeberg.
-
Hafenbehörde ist die Amtsdirektorin des Amtes Schrevenborn.
II. Verhalten im Hafen
§ 3 Grundregeln für das Verhalten im Hafen
Im Gebiet des Hafens hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und dessen Anlagen gewährleistet sind und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
§ 4 Pflichten
1) Es ist untersagt
- von der Fähranlegerbrücke zu angeln und zu fischen;
- von der Fähranlegerbrücke zu springen;
- Gegenstände jeder Art (z.B. Fahrräder) auf der Fähranlegerbrücke abzustellen;
- sowie Abfälle, Verpackungsmaterial und sonstige Gegenstände in das Hafenbecken zu werfen sowie Öl und Abwässer in das Hafenbecken abzulassen.
III. Schlussbestimmungen
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeiten werden nach dem Landeswassergesetz in Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein geahndet.
§ 6 Inkrafttreten
1) Diese Hafenbenutzungsordnung tritt mit Beginn des 01.03.2022 in Kraft