Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt(Zuständigkeitsordnung)
(Diese Fassung stellt ein Leseexemplar dar. Sie ist zusammengestellt aus der Ursprungssatzung vom 14. Mai 2018 und der Änderungssatzung vom 18.02.2020. Die Originalfassungen sind im Bereich Innerer Service der Stadt Barmstedt einzusehen.) Die Stadtvertretung der Stadt Barmstedt hat in ihrer Sitzung 24.04.2018 aufgrund des § 27 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, Seite 57), zuletzt geändert durch Gesetz 04.01.2018 (GVOBl. Schl.-H. Seite 6), die folgende Zuständigkeitsordnung beschlossen.
§ 1 Ständige Ausschüsse, Einrichtung und Aufgaben der ständigen Ausschüsse (Zu beachten: §§ 16 a, 45, 45 a, 45 b, 46, 59 Abs. 5, 94 Abs. 5, 95 n Abs. 5 GO)
Die folgenden ständigen Ausschüsse nach §§ 45 Abs. 1, 45 a Abs. 1, 94 Abs. 5 und 95 n Abs. 5 GO werden gebildet:
§ 1a Hauptausschuss
(1)
Dem Hauptausschuss obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. Im einzelnen handelt es sich um folgende Aufgaben:
-
die Beschlüsse der Stadtvertretung über die Festlegung von Zielen und Grundsätzen vorzubereiten,
-
die von der Stadtvertretung nach § 28 Satz 1 Nr. 12 GO zu beschließenden Grundsätze für das Personalwesen vorzubereiten,
-
das von der Stadtvertretung nach § 28 Satz 1 Nr. 26 GO zu beschließende Berichtswesen zu entwickeln und bei der Kontrolle der Stadtverwaltung anzuwenden,
-
auf die Einheitlichkeit der Arbeit der Ausschüsse hinzuwirken,
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Steuern,
-
Finanzwesen,
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Grundstücksangelegenheiten,
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Wirtschaftsförderung,
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Gestaltung der Hauptsatzung,
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Gestaltung der Zuständigkeitsordnung,
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Gestaltung der Geschäftsordnung für die Stadtvertretung und die Ausschüsse,
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Gestaltung der Entschädigungssatzung,
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Beratung der Haushaltssatzung,
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Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr,
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Weisungsrecht um die öffentlich-rechtliche Beteiligung,
-
Stadtmarketing,
-
Wohnungsbauförderung.
(2)
Zusammensetzung:
11 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ohne Stimmrecht.
(3)
Der Hauptausschuss entscheidet über:
-
Die Gründung von Gesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen, sowie die Beteiligung an diesen und an deren Gründung, soweit ein Betrag von 20.000,00 EUR nicht überschritten wird.
-
Die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt in Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen, an denen die Stadt beteiligt ist, soweit die Beteiligung der Stadt einen Betrag von 20.000,00 EUR nicht übersteigt.
-
Die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens, soweit der Anteil der Stadt am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens den Betrag von 20.000,00 EUR nicht übersteigt.
-
Beitritt zu Verbänden, Vereinen u. anderen privatrechtlichen Organisationen.
-
Die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligung der Stadt
-
Stundungen (ohne Stadtwerke Barmstedt) ab einem Betrag von über 20.0000,00 EUR bis zu einem Betrag von 40.000,00 EUR.
-
Den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und Niederschlagungen solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen ab einem Betrag von über 20.000,00 EUR bis zu einem Betrag von 40.000,00 EUR.
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Die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, ab einem Betrag von über 20.0000,00 EUR bis zu einem Betrag von 40.000,00 EUR.
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Den Erwerb von Vermögensgegenständen ab einem Betrag von 20.000,00 EUR bis zu einem Betrag von 40.000,00 EUR.
-
Den Abschluss von Leasingverträgen ab einem Mietzins von 20.000,00 EUR jährlich bis zu einem Mietzins von 40.000,00 EUR jährlich.
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Die Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder der Belastung mehr als 20.000,00 EUR übersteigt und nicht mehr als 40.000,00 EUR beträgt.
-
Image, Identitätspflege, Stärkung des Standortes und des städtischen Profils.
-
Wahlvorschläge und Benennung von ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern in Gerichten.
-
Bestätigung der von der Nelke-Stiftung gefassten Beschlüsse.
-
Die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, sofern die Bruttojahresmiete/ -pacht über 20.000,00 EUR liegt und 40.000,00 EUR nicht übersteigt.
-
Die Vergabe von Aufträgen, wenn der Auftragsvergabe entsprechend den Vergaberichtlinien der Stadt eine Ausschreibung nach der VOB/VOL vorausgegangen ist, jedoch ab einem Betrag von über 20.000,00 EUR bis zu einem Betrag von 40.000,00 EUR im Einzelfall.
-
Die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen ab einem Wert von über 20.000,00 EUR bis zu einem Wert von 40.000,00 EUR im Einzelfall.
(4)
Dem Hauptausschuss wird die Befugnis als oberste Dienstbehörde der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übertragen.
(5)
Der Hauptausschuss soll mindestens acht Mal im Jahr einberufen werden, im Übrigen so oft es die Geschäftslage erfordert.
(6)
Der Hauptausschuss entscheidet bei Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie bei ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern über die Verletzung der Treuepflicht. Er entscheidet ferner bei Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht.
(7)
Der Hauptausschuss trifft auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen.
(8)
Dem Hauptausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Hauptausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.
(9)
Der Hauptausschuss nimmt gemäß § 45 b GO die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben im Bereich der Beteiligung wahr. Dem Hauptausschuss berichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die bestellten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Barmstedt in nichtöffentlicher Sitzung über die städtischen Beteiligungen nach den Bestimmungen in den Grundsätzen für das Berichtswesen in der Stadt Barmstedt.
§ 1b Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung
(1)
Dem Ausschuss obliegen die folgenden Aufgaben:
- Prüfung der Jahresrechnung gem. § 94 GO.
(2)
Zusammensetzung:
3 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter
§ 1c Ausschuss für Kultur, Schule und Sport
(1)
Dem Ausschuss obliegen die folgenden Aufgaben:
-
Schulwesen,
-
Kulturangelegenheiten,
-
Sportangelegenheiten,
-
Sportstätten,
-
Volkshochschule,
-
Städtepartnerschaften,
-
Stadtbücherei,
-
Archivwesen.
(2)
Zusammensetzung:
7 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und 4 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können.
(3)
Der Ausschuss entscheidet im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel über:
-
Einteilung der Schuleinzugsbereiche für die städtischen Schulen,
-
Schülerbeförderung,
-
Richtlinien zur Sportförderung,
-
Angelegenheiten der Offenen Ganztagsschule (OGTS),
-
Planung und Festsetzung kultureller Veranstaltungen,
-
Festsetzung von Richtlinien für die Vergabe von Zuschüssen für Städtepartnerschaften,
-
Richtlinien für die Sportlerehrung in der Stadt Barmstedt,
-
Angelegenheiten der Volkshochschule.
§ 1d Ausschuss für Jugend und Soziales
(1)
Dem Ausschuss obliegen die folgenden Aufgaben:
-
Soziale Angelegenheiten,
-
Kinder-, Jugend- und Seniorenangelegenheiten,
-
Frauenfragen und Gleichstellungsangelegenheiten.
(2)
Zusammensetzung:
7 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und 4 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können.
(3)
Der Ausschuss entscheidet im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel über:
-
Inhaltliche Gestaltung der Angebote und Personaleinsatz der Stadtjugendpflege,
-
Richtlinien für die Vergabe von Jugendpflegemitteln,
-
Schulsozialarbeit,
-
Inhaltliche Regelungen zur Führung von Kindertagesstätten wie z.B. die Anhebung der Gruppenstärken und Betreuungsangebote in Kindertagesstätten,
-
Kindertagesstättenbedarfsplanung,
-
Maßnahmen zur Erfüllung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz,
-
Jahresabrechnung der Kindertagesstätten,
-
Bestätigung der von Kuratorien gefassten Beschlüsse,
-
Zuschüsse im Rahmen des Haushaltsplanes.
§ 1e Bau- und Umweltausschuss
(1)
Dem Ausschuss obliegen die folgenden Aufgaben:
-
Bauwesen,
-
Bauplanleitung,
-
Formulierung von Zielen und Erarbeitung von Konzepten zur Stadtentwicklung,
-
Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Umweltbedingungen,
-
Einschalten von Sonderfachleuten zur Vorbereitung von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen von Fallstudien zu städtebaulich bedeutenden Quartieren,
-
Vorberatung für die Flächennutzungs- und Bauleitplanung,
-
Verkehrswesen,
-
Klimaschutz,
-
Energiesparkonzepte und energetische Sanierung,
-
Kleingartenbelange,
-
Umwelt- und Immissionsschutz.
(2)
Zusammensetzung:
7 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und 4 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können.
(3)
Der Ausschuss entscheidet im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel über:
-
Entscheidungen über Ausnahmen und Dispense nach § 31 BauGB von den Festsetzungen in Bebauungsplänen.
-
Genehmigungen im Rahmen städtebaulicher Satzungen nach dem Baugesetzbuch ( § 172 BauGB) und nach der Landesbauordnung ( § 84 LBO SH).
-
Stellungnahmen zu Planfeststellungsverfahren.
-
Einschalten von Fachleuten zur Vorbereitung von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen und Fallstudien zu städtebaulich bedeutenden Quartieren-
-
Vorberatung für die Flächennutzungs- und Bauleitplanung.
-
Beteiligung bei der Bebauung von städtischen Grundstücken.
-
Entscheidungen bei grundsätzlichen Maßnahmen im Bereich von öffentlichen Park-, Wald- und sonstigen Grünanlagen sowie Regenrückhaltebecken.
-
Erlass von Stellplatzsatzungen im Sinne des BauGB.
-
Stellungnahme der Stadt Barmstedt zum Entwurf überörtlicher Planungen, wie z.B.
- Landesentwicklungsplanung
- Regionalplanung
- regionalen Nahverkehrsplan Kreis Pinneberg
- Planung anderer Gemeinden mit überörtlicher Bedeutung
- Naturdenkmalverordnung
- Verwendung freier Mittel von Dritten.
(4)
Der Ausschuss ist in folgenden Angelegenheiten zu beteiligen:
-
Baum-, Landschafts-, Natur- und Gewässerschutz.
-
Technischer und gesundheitlicher Umweltschutz.
§ 1f Werkausschuss
(1)
Dem Werkausschuss obliegen die Aufgaben gemäß der Betriebssatzung für die Stadtwerke Barmstedt.
(2)
Zusammensetzung:
7 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und 4 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können.
(3)
Die Befugnisse des Werkausschusses bestimmen sich nach der Betriebssatzung für die Stadtwerke Barmstedt.
§ 2 Allgemeine Bestimmungen
(1)
Aufgaben und Entscheidungen, die nicht in den §§ 1 b bis 1 f aufgeführt sind, werden im Hauptausschuss beraten oder beschlossen.
(2)
Neben den in § 1 a bis § 1 f genannten ständigen Ausschüssen der Stadtvertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(3)
Neben Mitgliedern der Stadtvertretung können in die Ausschüsse zu § 1 c bis § 1 f auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden. Diese müssen der Stadtvertretung angehören können. Ihre Zahl darf die Zahl der Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern nicht erreichen.
(4)
Soweit sich aus gesetzlichen Vorschriften oder der Zuständigkeitsordnung nichts anderes ergibt, entscheiden die ständigen Ausschüsse in Selbstverwaltungsangelegenheiten in dem ihnen zugewiesenen Aufgabengebiet und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über Zuwendungen an Verbände, Vereine und andere privatrechtliche Organisationen sowie an Einzelpersonen.
(5)
Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate; beratendes Grundmandat) erhöhen. Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in die zu § 1 c bis § 1 f auch Bürgerinnen und Bürger entsandt werden, diese müssen der Stadtvertretung angehören können.
(6)
Die Zahl der stellvertretenden Ausschussmitglieder darf die Zahl der Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter nicht überschreiten. Die Art der Stellvertretung ist eine Pool-Stellvertretung. Das stellvertretende Ausschussmitglied einer Fraktion wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist. Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind.
(7)
Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.
(8)
Die Ausschüsse sind über Anregungen und Beschwerden von Barmstedter Einwohnerinnen und Einwohnern über Angelegenheiten aus dem Selbstverwaltungsbereich unverzüglich nach Bekanntwerden zu unterrichten.
(3) Inkrafttreten
Die Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsordnung vom 12.01.2017 außer Kraft.