Gebührensatzung der Stadt Barmstedt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig.-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.02.2013 (GVOBl. Schl.-H., S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, des § 29 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) vom 10.02.1996 (GVOBl. Schl.-H. S., 200 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2010 (GVOBl. Schl.-H., S. 789), in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2013 (GVOBl. S. 143), in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 07.10.2014 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gebührenfreie Dienstleistungen
Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ist gebührenfrei bei
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Bränden (§ 29 Abs. 1 Ziff. 1 BrSchG),
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nachbarlicher Löschhilfe bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 km von der Grenze des Einsatzgebietes (§ 21 Abs. 3 BrSchG),
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der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen (§ 29 Abs. 1 Ziff 2 BrSchG),
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der Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden (§ 29 Abs. 1 Ziff. 3 BrSchG),
§ 2 Gebührenpflicht
(1)
Für andere als die in § 1 genannten Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der Feuersicherheitswachen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2)
Bei nachbarlicher Löschhilfe außerhalb eines Umkreises von 15 km Luftlinie - von der Grenze des Einsatzgebietes gerechnet - und bei Hilfeleistungen außerhalb des Einsatzgebietes sind die durch diesen Einsatz entstandenen Kosten durch den Verursacher nach § 3 zu erstatten (§ 21 Abs. 3 BrSchG).
(3)
Gebührenpflicht besteht ebenfalls bei Einsätzen zu Zwecken nach § 1 dieser Satzung (§ 29 Abs. 2 Satz 4 BrSchG) im Falle
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vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
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vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
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eines Fehlalarmes einer Brandmeldeanlage
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einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht
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einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist und
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für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben.
Für Einsätze und Leistungen nach Absatz 3 können als Auslagen erhoben werden:
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Ausgaben für verbrauchbare Stoffe, die unmittelbar zur Gefahrenabwehr verwendet worden sind (Ölbindemittel, Sonderlöschmittel usw.),
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Entschädigungen nach den §§ 33 und 34 BrSchG sowie
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die Abgeltung eigener Aufwendungen in Höhe von 6 % des Betrages nach den Nummern 1 und 2, höchstens jedoch 100,00 €.
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Kosten für die Reinigung der Einsatzschutzkleidung
(4)
Für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr können auch Gebühren erhoben werden, wenn sie nach Auftragserteilung oder Eintreffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen braucht und sie dies nicht zu vertreten hat.
(5)
Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder von Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung von Gebühren und Entgelten oder der Kostenersatz nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interessen gerechtfertigt ist. Die Entscheidungskompetenz von einer Gebührenerhebung ganz oder teilweise abzusehen, liegt bei der Bürgermeisterin.
§ 3 Gebührenpflichtige Personen
(1)
Zur Gebührenzahlung verpflichtet sind
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die Auftraggeberin oder der Auftraggeber des Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr,
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Eigentümerinnen und Eigentümer oder diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, zu deren Gunsten die Leistungen erfolgen oder deren Verpflichtungen oder Interessen durch die Leistungen wahrgenommen werden,
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die Person, die den Einsatz verursacht oder zu vertreten hat, bei Minderjährigen auch die aufsichtspflichtige Person,
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bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen die Veranstalterin oder der Veranstalter,
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bei einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht die oder der Haftende,
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die Halterin oder der Halter des Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges aufgrund dessen Betrieb eine gegenwärtige Gefahr entstanden ist, und
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in den Fällen gemeindeübergreifender Hilfe die anfordernde Gemeinde des Einsatzortes.
(2)
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. Bei vorsätzlicher Brandstiftung oder bei sonstigem vorsätzlichen Verhalten ist nur der Täter Gebührenschuldner.
§ 4 Bemessungsgrundlage
(1)
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt nach den Gebührensätzen des § 5 für jede angefangene Stunde des Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit dem Ausrücken der einzelnen Einsatzkräfte, Fahrzeuge oder Geräte von der Feuerwache oder von einem vorhergehenden Einsatzort. Ein Einsatz endet mit der Rückkehr zur Feuerwache oder dem Beginn eines unmittelbar anschließenden Einsatzes.
(2)
Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen über den Einsatz der Feuerwehrkräfte und die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge.
§ 5 Gebührensätze
(1)
Gebühren für die Gestellung von Personal:
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je Person bei Einsätzen 40,00 € / Std.
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je Person bei Sicherheitswachen 20,00 € / Std.
(2)
Gebühren für die Gestellung von Fahrzeugen:
Die Gebühren gelten einschl. der für die Fahrzeuge und Motoraggregate benötigten Betriebsstoffe, jedoch ohne Personal, Löschmittel, Ölbindemittel, Betriebswasser und sonstige Verbrauchsstoffe.
Drehleiter DLK 23 – 12 230,00 € / Std.
Einsatzleitwagen 1,5 t ELW 138,00 € / Std.
Löschgruppenfahrzeug LF 08 105,00 € / Std.
Löschgruppenfahrzeug LF 16 113,00 € / Std.
Schlauchboot auf Anhänger SBA 20,00 € / Std.
Tanklöschfahrzeug TLF 16 107,00 € / Std.
Rüstwagen RW 2 189,00 € / Std.
Wechsellader 189,00 € / Std.
Mannschaftstransportwagen (MTW) 81,00 € / Std.
Mehrzweckfahrzeug (MZF) 85,00 € / Std
(3)
Für den Einsatz der Feuerwehr, ausgelöst durch einen Fehlalarm einer Brandmeldeanlage, wird folgende Gebühr erhoben:
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Kleinalarm (pauschal) 400,00 €
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Mittelalarm (pauschal) 990,00 €
(4)
Für den Einsatz der Feuerwehr bei der Befreiung von Personen aus Aufzügen wird folgende Gebühr erhoben: (pauschal) 250,00 €
Prüfung von Brandmeldeanlagen (pauschal) 200,00 €
(5)
Die Gebühren für Fahrzeuge und Geräte, die in den vorhergehenden Absätzen nicht aufgeführt sind, werden nach vergleichbaren Fahrzeugen und Geräten in diesen Absätzen berechnet.
§ 6 Kostenerstattung und Auslagen
(1)
Für die Ersatzfüllungen und Ersatzteile aller Art ist der Tagespreis zzgl. eines 20%igen Aufschlages für Verwaltungskosten zu erstatten.
(2)
Fallen bei den gebührenpflichtigen Dienstleistungen Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz vom 13. November 1973 (BGBl.I.S. 1621) in der jeweils geltenden Fassung an, so sind diese als Auslagen besonders zu erstatten.
(3)
Die Kosten für Verluste an Fahrzeugen oder Geräten, sowie Schäden, die bei Verrichtungen der Feuerwehr entstehen, sind - soweit sie nicht Folge normalen Verschleißes sind - besonders zu erstatten.
(4)
Erstattungsansprüche Dritter gem. § 31 BrSchG sind der Freiwilligen Feuerwehr von der Hand zu halten.
§ 7 Entstehung der Fälligkeit
(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit dem Ausrücken, spätestens mit dem Tätigwerden der Feuerwehr. Sie wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2)
Die Feuerwehr kann gebührenpflichtige Dienstleistungen von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe des voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig machen.
§ 8 Datenschutz
(1)
Die Stadt ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners sowie eigener Ermittlungen ein Verzeichnis mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(2)
Zur Ermittlung der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners sowie zur Gebührenerhebung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die von Dritten (insbesondere Ordnungsbehörden) erhoben worden sind, zulässig. Sie dürfen zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
(3)
) Für die Ersatzansprüche gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.12.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22. Oktober 2001 außer Kraft.