Hundesteuer in der Gemeinde Schnarup-Thumby, Satzung(Hundesteuersatzung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert am 07.09.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), sowie des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 und Absätze 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein i. d. F. vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert am 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 11.03.2021 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Steuergegenstand
1)
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
2)
Die Haltung gefährlicher Hunde wird gesondert besteuert. Als gefährliche Hunde gelten die Hunde, dessen Gefährlichkeit von der zuständigen Behörde nach § 7 des Schleswig-Holsteinischen Hundegesetzes (HundeG) festgestellt worden ist.
§ 2 Steuerpflicht
1)
Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat ( Halterin/Halter des Hundes ).
2)
Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsgehörigen gemeinsam gehalten.
3)
Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
1)
Die Steuerpflicht entsteht mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb folgenden Kalendermonats, frühestens mit dem folgenden Kalendermonat, in dem er drei Monate alt wird.
2)
Wer einen Hund nicht länger als einen Monat
- in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder
- auf Probe oder zum Anlernen hält,
braucht ihn nicht zu versteuern.
3)
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des vorangegangenen Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden gekommen ist oder verstirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des vorangegangenen Monats der Abmeldung.
4)
Bei Wohnortwechsel einer/eines Hundehalters/in beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats; sie endet mit Ablauf des vorangegangenen Kalendermonats, in den der Wegzug fällt.
5)
Die Steuerpflicht für einen gefährlichen Hund nach § 1 Abs. 2 beginnt mit dem Ersten des folgenden Kalendermonats, in dem die Einstufung als gefährlicher Hund durch die Ordnungsbehörde des Amtes Mittelangeln bestandskräftig wird. Nach Abschluss eines erfolglosen Widerspruchs- und ggf. Klageverfahrens gilt als Beginn der Steuerpflicht der Erste des folgenden Kalendermonats, in dem der Grundlagenbescheid (Einstufung als gefährlicher Hund) ohne Einlegung eines Rechtsbehelfs bestandskräftig geworden wäre. Die Steuerpflicht für einen gefährlichen Hund endet mit Ablauf des vorangegangenen Kalendermonats, in dem die Einstufung als gefährlicher Hund durch die Ordnungsbehörde aufgehoben wird.
6)
Steuerermäßigungen und -befreiungen werden von Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
§ 4 Steuersatz
1)
Die Steuer beträgt jährlich:
Für den ersten Hund | 80,- Euro |
für den zweiten Hund | 90,- Euro |
für jeden weiteren Hund | 100,- Euro |
2)
Für gefährliche Hunde beträgt die Steuer 500,- Euro im Jahr.
3)
Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 7), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste Hunde.
4)
Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 - 4 des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz – GefHG) erfüllen und von der zuständigen Ordnungsbehörde als gefährlich eingestuft wurden.
5)
Für gefährliche Hunde im Sinne von § 4 Abs.4 dieser Satzung wird keine Steuerermäßigung oder -befreiung gewährt.
§ 5 Steuerermäßigung
1)
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen um 50% ermäßigt
- Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen;
- Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.
2)
Entsprechende Nachweise bzw. Erklärungen sind bei Antragstellung vorzulegen und auf Aufforderung neu vorzulegen.
§ 6 Zwingersteuer
1)
Von nicht gewerbsmäßigen Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
Entsprechende Nachweise sind bei Antragstellung vorzulegen.
2)
Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und einen zweiten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als 6 Monate sind.
§ 7 Steuerbefreiung
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
- Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
- Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
- Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
- Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
- Blindenführhunden;
- Hunden, die für den Schutz oder die Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen unentbehrlich sind. Sonst hilfsbedürftig sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BI“, „aG“ oder „H“ besitzen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden;
- Hunden, die Bewachung von Binnenschiffen benötigt werden;
- Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
- abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
- Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
Entsprechende Nachweise bzw. Erklärungen sind bei Antragstellung vorzulegen.
§ 8 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
- die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
- in den Fällen des § 5 Abs. 1b, § 6 und § 7 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
Entsprechende Nachweise bzw. Erklärungen sind bei Antragstellung vorzulegen.
Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten und bei ihrer Ankunft Hunde besitzen, die nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert sind, werden nicht zu einer Hundesteuer veranlagt.
§ 9 Meldepflichten, Chipnummer
1)
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde unter Angabe der Hunderasse schriftlich anzumelden. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.
2)
Der/Die bisherige Halterin/ Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung oder des Verschenkens des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung der/ des neuen Besitzerin/Besitzers anzugeben.
3)
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat die/ der Hundehalterin/ Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.
4)
Werden zwei getrennt zur Hundesteuer veranlagte Haushalte durch Zusammenzug der Haushaltsangehörige zusammengeführt, so ist dies binnen 14 Tage anzuzeigen.
5)
Die Gemeinde gibt keine Hundesteuermarken mehr aus. Stattdessen kann zur Identifizierung eines Hundes die Chipnummer miterfasst werden.
§ 10 Auskunftspflicht
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde oder dem von ihr Beauftragten über die auf dem jeweiligen Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft zu erteilen.
§ 11 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer
1)
Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres.
2)
Die Steuer wird als Vorauszahlung i. S. d. § 3 Abs. 8 KAG in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die anteilige Steuer als Vorauszahlung für dieses Kalendervierteljahr (§ 3) innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. Ist im Bescheid ein späterer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser Zeitpunkt.
3)
Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 in einem Jahresbetrag als Vorauszahlung entrichtet werden.
4)
Die Festsetzung der Jahressteuer für das abgelaufene Kalenderjahr erfolgt zu Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres bzw. mit Ende der Steuerpflicht.
§ 12 Verarbeitung personenbezogener Daten
1)
Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Steuerfestsetzung nach dieser Satzung ist die Erhebung personenbezogener Daten gemäß § 10 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 30.10.1991 (GVOBl. Schl.-Holst. 1991, Seite 555) bei der Meldedatei des Einwohnermeldeamtes zulässig. Die Daten dürfen nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
2)
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von nach Abs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
3)
Die Gemeinde ist befugt, in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift der Hundehalterin/des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte zu geben.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen nach § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs.2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt, rückwirkend, zum 01. Januar 2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Schnarup-Thumby vom 21. Dezember 2017 außer Kraft.