Gebührensatzung für das Freibad der Gemeinde Mittelangeln
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung Mittelangeln in ihrer Sitzung am 19.04.2022 folgende Gebührensatzung erlassen:
§ 1 Gebührenpflicht
(1)
Für die Benutzung und den Besuch des Freibades ist ein Eintrittsgeld (Gebühr) zu entrichten.
§ 2 Geltungsbereich der Eintrittskarten
(1)
Es werden Einzelkarten, Zehnerkarten und Saisonkarten ausgegeben.
(2)
Die Einzelkarten berechtigen zur einmaligen Benutzung des Bades am Tage der Lösung. Sie verlieren mit dem Verlassen des Bades die Gültigkeit.
Zehnerkarten berechtigen zur zehnmaligen Benutzung des Freibades in der laufenden Badesaison.
Saisonkarten haben für die Dauer der Badesaison des laufenden Jahres Gültigkeit. Sie werden personengebunden ausgestellt. Die Erwerber erklären sich mit der Erhebung und Speicherung des Vornamens, Namens, des Geburtsdatums und der Anschrift einverstanden. Die Daten werden zur Führung der Kundenkartei verwendet und nicht weitergegeben. Der Erwerber kann der Datenspeicherung nach Ablauf der Gültigkeit der Saisonkarte widersprechen.
(3)
Eintrittskarten berechtigen, mit Ausnahme der Saisonkarte nach § 3, Ziffer 3.2, zur Benutzung des Bades ausschließlich zu den ausgewiesenen Öffnungszeiten mit Beckenaufsicht.
Die Saisonkarte nach § 3, Ziffer 3.2., berechtigt den volljährigen Inhaber zusätzlich zur Nutzung des Bades während der Frühschwimmer- und sonstigen Zeiten ohne Beckenaufsicht. Voraussetzung ist Abgabe der Haftungsverzichtserklärung.
(4)
Eintrittskarten sind, mit Ausnahme der Zehnerkarten, nicht übertragbar.
(5)
Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen. Verlorengegangene und nicht ausgenutzte Eintrittskarten werden nicht ersetzt.
(6)
Bei der Schließung aufgrund
- unvorhersehbarer Störungen oder technischer Defekte, die den Badebetrieb negativ beeinflussen oder nicht ermöglichen,
- schlechtem Wetter,
- höherer Gewalt
werden die Eintrittsgebühren nicht erstattet.
(7)
Bei tageweiser Einschränkung des Badebetriebes aufgrund besonderer Veranstaltungen für Vereine, Schulen oder im sonstigen öffentlichen Interesse erfolgt keine Erstattung der Eintrittsgebühren.
§ 3 Gebührensätze
(1)
Die Gebühren für das Freizeitbad werden wie folgt festgelegt:
1. | Einzelkarten | |
1.1 | Einzelkarte für Kinder/Jugendliche (nach Vollendung des 4. Lebensjahres) | = 2,00 € |
1.2 | Einzelkarte für Kinder/Jugendliche - Feierabendtarif (Nutzung in der letzten Stunde vor Badeschluss) | = 1,50 € |
1.3 | Einzelkarte für Erwachsene, (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) | = 4,00 € |
1.4 | Einzelkarte für Erwachsene - Feierabendtarif (Nutzung in der letzten Stunde vor Badeschluss) | = 3,00 € |
2. | Zehnerkarten | |
2.1 | Zehnerkarte für Kinder/Jugendliche (nach Vollendung des 4. Lebensjahres) | = 15,00 € |
2.2 | Zehnerkarte für Erwachsene (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) | = 30,00 € |
3. | Saisonkarte | |
3.1 | Saisonkarte für Kinder/Jugendliche (nach Vollendung des 4. Lebensjahres) | = 50,00 € |
3.2 | Saisonkarte für Erwachsene, (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) | = 130,00 € |
4. | Vermietung von Schwimmbahnen (Schwimmerbecken) | |
4.1 | je Bahn und Stunde | = 15,00 € |
Die zeitgleiche Vermietung ist auf zwei Bahnen begrenzt. Eine zusätzliche Gebühr für Nutzer und Aufsichtspersonen wird nicht erhoben. | ||
Die Vergabe von Schwimmzeiten an die Schulen des Schulverbandes Mittelangeln und örtliche Vereine ist durch Vereinbarung zu regeln, diese Gebührensatzung findet keine Anwendung. | ||
5. | Teilnahme an Schwimmkursen | |
Gebühr je Unterrichtseinheit (45-60 Minuten), jeweils zuzüglich der Gebühr nach § 3 Abs. 1 für den Teilnehmer. Eine zusätzliche Gebühr für Begleitpersonen von teilnehmenden Kindern wird nicht erhoben, sofern diese das Bad nicht nutzen. | ||
5.1 | Kinder/Jugendliche | = 5,00 € |
5.2 | Erwachsene | = 6,00 € |
§ 4 Ermäßigungen
(1)
Für Kinder unter 4 Jahren in Begleitung einer zahlenden erwachsenen Person ist kein Eintrittsgeld zu zahlen.
(2)
Für Schüler/innen, Studenten und Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder ein Bundesfreiwilligenjahr ausüben, gelten jeweils unter Vorlage des entsprechenden Ausweises die Gebührensätze nach den Ziffern 1-3 für Kinder/Jugendliche.
(3)
Für schwerbehinderte Erwachsene und schwerbehinderte Kinder beträgt die Gebühr 50 v. H. des jeweiligen Eintrittspreises. Die erforderliche Begleitperson erhält freien Eintritt. Erforderlich ist die Begleitung dann, wenn in dem Schwerbehindertenausweis der zu begleitenden Person das Merkzeichen B eingetragen ist.
(4)
Für Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II oder XII vermindert sich das Eintrittsgeld nach Vorlage des entsprechenden Nachweises auf 50 v. H. des jeweiligen Eintrittspreises.
(5)
Der/Die Bürgermeister/in ist ermächtigt, in besonderen Fällen die Gebühren zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 5 Fälligkeit
(1)
Die Eintrittsgebühr ist grundsätzlich vor der Benutzung des Freibades zu entrichten.
(2)
In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1.4 kann die Gebühr nachträglich entrichtet werden.
§ 6 Steuern
Die in der Gebührensatzung aufgeführten Gebühren sind Bruttogebühren.
§ 7 Verstoß gegen die Gebührensatzung
Die Benutzung des Freibades ohne gültige Eintrittskarte wird zur Anzeige gebracht und zieht in der Regel ein Hausverbot für die laufende Saison nach sich. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin ist berechtigt, das Hausverbot zu verlängern oder zu verkürzen.
Gleiches gilt für den Erwerb von ermäßigten Eintrittskarten, ohne dass der Ermäßigungsgrund vorliegt. Die Eintrittskarte verliert die Gültigkeit.
§ 8 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 31.12.2022.