Hafenbenutzungsordnung des Amtes Schrevenborn für den Sport- und Fischereihafen Möltenort(Hafenbenutzungsordnung Möltenort)
13.06.2022
Aufgrund des § 4 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung – HafVO) vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2014, S.385) i. V. m. der Landesverordnung über Sportboothäfen (Sportboothafenverordnung) vom 21. April 2010 (GVOBl. Schl.-H. 2010 S. 442) jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, wird folgende Hafenbenutzungsordnung für den Sport- und Fischereihafen Möltenort (Heikendorf) erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Hafenbenutzungsordnung (HafBenO) gilt in Ergänzung zu den Bestimmungen der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung - HafVO) vom 25. November 2014 und der Landesverordnung über Sporthäfen (Sportboothafenverordnung) vom 21. April 2010 in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen innerhalb der öffentlich bekannt gemachten Grenzen des öffentlichen Sport- und Fischereihafens Möltenort.
§ 2 Hafenträger / Hafenbehörde / Hafenbetreiber
- Trägerin des Hafens ist die Gemeinde Heikendorf.
- Hafenbehörde ist die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor des Amtes Schrevenborn als örtliche Ordnungsbehörde, vertreten durch das Haupt- und Ordnungsamt, Dorfplatz 2 in 24226 Heikendorf.
- Hafenbetreiber sind die Gemeindewerke Heikendorf AöR, Wasserwaage 1 in 24226 Heikendorf.
§ 3 Zweckbestimmung
- Die Hafenanlagen dienen dem Fischereigewerbe, der Unterbringung und der Abfertigung von Schiffen mit Gütern oder Passagieren an den dafür vorgesehenen Liegeplätzen sowie als Sportboothafen.
- Die Anlegebrücken der Schlepp- und Fährgesellschaft Kiel mbH an der Nordmole des Hafens sind dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) vorbehalten.
§ 4 Hafengebühren
Für die Benutzung des Sport- und Fischereihafens Möltenort durch Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper werden innerhalb des entgeltspflichtigen Hafengebietes Hafengebühren nach der jeweils, durch den Betreiber festgelegten und gültigen Entgeltordnung für die Inanspruchnahme des Yacht- und Fischereihafens Möltenortfällig.
II. Hafenbenutzung
§ 5 Gefahrenbereich
- Der Hafenbereich ist ein besonderes Gefahrengebiet.
- Schiffe, Sportboote, Krananlagen stellen ein hohes Gefahrenpotential dar. Hierauf haben sich die Hafenbenutzer*innen und Besucher*innen mit erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht einzustellen.
§ 6 Anmeldung von Schiffen
- Die Meldepflicht richtet sich nach den Bestimmungen des § 13 der Hafenverordnung mit folgender Ausnahme: Schiffe, die nach einem mit der Hafenbehörde abgestimmten Fahrplan verkehren, sind von der Meldepflicht befreit. Abweichungen vom Fahrplan sind der Hafenbehörde mitzuteilen.
- Die Anmeldung gewerblicher Schiffe muss mindestens 24 Stunden vor Ankunft bei der Hafenmeisterei erfolgen.
- Sportboote als Gastlieger haben sich nach dem Festmachen bei der Hafenmeisterei zu melden. Läuft das Schiff außerhalb der Dienstzeit der Hafenmeisterei ein, so muss das Schiff zum nächstmöglichen Zeitpunkt angemeldet werden.
§ 7 Zuweisung von Schiffsliegeplätzen
- Liegeplätze im Hafengebiet werden ausschließlich auf Antrag von dem Hafenbetreiber zugewiesen. Ein Anspruch auf Zuweisung eines Liegeplatzes besteht nicht. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenmeisterei gewechselt werden.
- Gastliegern stehen grundsätzlich vorübergehend die als „FREI“ gekennzeichneten Liegeplätze zur Verfügung.
§ 8 Gefahrgut
Der Umgang mit Gefahrgütern richtet sich nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Gütern in den schleswig-holsteinischen Häfen (Hafensicherheitsverordnung - HSVO) vom 6. Februar 2015 (GVOBl. Schl.-H. 2015, S. 58) in der zurzeit geltenden Fassung. Für das Einbringen und die Meldewege gefährlicher Güter gilt § 8 der HSVO mit folgender Regelung für Container und RoRo-Schiffe:
Über See kommende Güter sind spätestens beim Verlassen des letzten Hafens, auf dem Landweg eingebrachte Güter spätestens unmittelbar vor Einbringen in das Hafengebiet bei der Hafenbehörde anzumelden. Bei Anmeldungen von weniger als 24 Stunden im Voraus ist eine Überprüfung im Hafen zeitgerecht zu ermöglichen.
§ 9 Erlaubnis zum Einlaufen
- Eine Erlaubnis der Hafenbehörde zum Einlaufen in den Hafen oder zur Benutzung einer Anlegestelle benötigen Fahrzeuge, die
- zu sinken drohen, bei denen Schadstoffaustritt zu befürchten ist, die brennen oder deren Ladung brennt, Brandverdacht besteht oder nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, dass dieser gelöscht ist,
- wegen ihrer Bauart oder Abmessungen den Hafenbetrieb oder die Hafenanlagen gefährden oder behindern können,
- zum Verschrotten bestimmt sind oder aufgelegt werden sollen,
- besonderen hafenärztlichen Maßnahmen aufgrund geltender Gesundheitsvorschriften unterliegen,
- nicht den Bestimmungen des Schiffsicherheitsgesetzes, der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung oder anderen geltenden nationalen oder internationalen Schiffssicherheitsregelungen entsprechen.
III. Verhalten im Hafen
- Ein- und auslaufende Boote dürfen nur mit kleinster Fahrstufe, höchstens jedoch mit einer Geschwindigkeit von 3 Knoten fahren.
- Auslaufende Boote haben grundsätzlich Wegerecht vor einlaufenden Booten.
- Die Hafeneinfahrten sind freizuhalten; das unnötige Kreuzen vor den Einfahrten ist verboten.
§ 11 Aufenthalt im Hafengebiet
- Der Aufenthalt im Hafengelände geschieht auf eigene Gefahr. Die Grenzen sind durch Hinweisschilder gekennzeichnet. Die Hafenmeisterei und Bedienstete des Hafenbe-treibers können Passant*innen jederzeit zum Verlassen des Hafengeländes auffordern. Der Aufforderung ist augenblicklich Folge zu leisten.
- Im Gebiet des Hafens hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und dessen Anlagen gewährleistet sind und dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
- Brücken bzw. Stege dürfen von Liegeplatzinhaber*innen und ihren Gästen ihrer Zweckbestimmung gemäß benutzt und begangen werden. Andere Personen sind davon ausgeschlossen.
§ 12 Ausbringen von Leinen, Drähten, Ketten, Bojen und Fischereigeräten im Hafenbecken
- Leinen, Drähte, Ketten und Bojen dürfen nur mit Genehmigung der Hafenmeisterei ausgebracht werden.
- Das Ein- und Auslaufen im Hafenbecken darf nicht durch ausgelegte Fischereigeräte, wie Netze, Reusen oder Fischkästen, behindert werden. Vor Anlegestellen, Schiffsliegeplätzen sowie im Einfahrtsbereich des Sportbootshafens ist das Auslegen von Fischereigeräten untersagt. Die allgemeinen Fischereivorschriften bleiben unberührt.
§ 13 Angel-, Bade-, Rauch- und sonstige Verbote
Es ist untersagt,
- im Hafenbecken zu angeln,
- im Hafenbecken zu baden,
- im Hafenmeistergebäude und in den sanitären Einrichtungen zu rauchen,
- im Hafenbecken zu surfen, Stand Up-Paddling zu betreiben und Wassermotorrad (Jetski) zu fahren. Ausnahme: das Befahren des Hafenbeckens mit Wassermotorrädern (Jetskis) zum Slippen.
- Motoren laufen zu lassen, wenn diese nicht der Fortbewegung des Fahrzeuges dienen,
- im Hafen die Bordtoilette zu benutzen, wenn kein Fäkaltank verbaut ist,
- Abfälle, Verpackungsmaterial und sonstige Gegenstände in das Hafenbecken zu werfen und Öl und Abwasser in das Hafenbecken zu lassen.
- Gegenstände jeder Art (z. B. Fahrräder, Beiboote etc.) auf den Brücken bzw. Stegen abzustellen, soweit dies nicht zum unmittelbaren Be- und Entladen der Boote notwendig ist,
- Wasserentnahmestellen unbefugt zu benutzen, insbesondere Wasser zum Reinigen von Booten mittels eines Hochdruckreinigers zu entnehmen.
§ 14 Verhalten von Landfahrzeugen
- Im Hafengebiet gilt für Landverkehre die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend.
- Im Hafengebiet ist es verboten, unter Einfluss berauschender Mittel (u. a. Alkohol, Drogen) Fahrzeuge zu führen und / oder Umschlaggeräte zu handhaben.
- Landfahrzeuge aller Art sind im Hafengebiet so auf den vorgesehenen Flächen abzustellen, dass der Hafenbetrieb nicht behindert wird. Auf Betriebsflächen ist das Parken nicht erlaubt.
- Alle im Hafengebiet Beschäftigten sowie Mieter*innen von Parkplätzen müssen im Besitz einer gültigen gut sichtbar im Kraftfahrzeug ausgelegten Ausnahmegenehmigung der Ordnungsbehörde sein, die berechtigt, die Hafengrenzen entgegen der Beschilderung mit Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) der StVO zu überfahren, die Verkehrswege im Hafen zu benutzen und das Kraftfahrzeug auf gekennzeichneten Stellflächen abzustellen.
- In den nichtöffentlichen Verkehrsbereichen an Land eingesetzte Hafenfahrzeuge benötigen eine Genehmigung der Hafenbehörde.
- Der Einsatz und Betrieb von Festmacherbooten, Abfallbooten etc. muss von der Hafenbehörde genehmigt werden.
- Verantwortlich für den ordnungsgemäßen Einsatz und die Ausrüstung von Hafenfahrzeugen sind neben der/dem Fahrzeugführenden auch die Eigentümer*innen, Ausrüster*innen oder Charter*innen.
§ 15 Befahren der Molen
Das Befahren der Nord- und der Mittelmole mit Landfahrzeugen ist grundsätzlich verboten.
Das dauerhafte Verbringen von Containern kann im Einzelfall genehmigt werden.
§ 16 Kranverkehr, Schiffslandgänge
- Kranfahrzeuge haben Vorrang vor anderen Verkehren.
- Schiffslandgänge müssen so ausgebracht werden, dass jederzeit eine verkehrssichere Landverbindung besteht.
§ 17 Sicherheitsabstände
- Beim Abstellen von Landfahrzeugen und Gütern ist von der Kaikante ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten. Der freie Zugang und die ungehinderte Benutzung der Festmacheeinrichtungen, Rettungsmittel, Rettungsleitern und Stromkästen muss sichergestellt sein.
- Einleitstellen für Schiffsabwässer sind jederzeit frei zu halten.
IV. Umweltschutz und Schiffsentsorgung
§ 18 Umweltschutz
Lärm-, Staub- und Abgasentwicklungen sind so gering wie möglich zu halten. Zur Gefahrenabwehr kann die Hafenbehörde der/dem Verursachenden Auflagen zur Reduzierung oder Einstellung der Schadstoffemissionen erteilen.
§ 19 Schiffsabfälle, Ladungs- und Ölrückstände, Schiffsabwässer
- Schiffsabfälle und Ladungsrückstände sind vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entsorgen. Die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen ist rechtzeitig vor dem Einlaufen bei der Hafenbehörde anzumelden. Form und Anmeldefristen richten sich nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in schleswig-holsteinischen Häfen (Hafenentsorgungsverordnung - HafEntsVO) vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 303) in der zurzeit geltenden Fassung.
- Ausnahmen von der Entsorgungspflicht können von der Hafenbehörde unter bestimmten Voraussetzungen gem. HafEntsVO erteilt werden.
- Die Entsorgung von auf Schiffen anfallenden Ölen, ölhaltigen Gemischen oder Ölderivaten im Sinne des MARPOL-Übereinkommens in der geltenden Fassung dürfen nur von zugelassenen Entsorgungsunternehmen durchgeführt werden.
- Schiffsabwässer können nach Anmeldung beim Hafenmeister in kaiseitige Abgabestellen eingeleitet werden.
V. Besondere Bestimmungen
§ 20 Nutzung des Mastkranes
Der Mastkran steht allen Hafennutzer*innen zur Nutzung gemäß der Hafenentgeltordnung zur Verfügung. Die Nutzung geschieht in eigener Verantwortlichkeit und auf eigene Gefahr. Nutzer*innen haben vor Gebrauch den ordnungsgemäßen Zustand des Krans zu prüfen. Bei Mängeln darf der Kran nicht in Betrieb genommen und die Hafenmeisterei muss informiert werden. Es dürfen keine Lasten angeschlagen werden, die die Tragfähigkeit des Krans überschreiten. Es dürfen nur vertikale Lastmanöver durchgeführt werden.
§ 21 Feuerarbeiten
Es sind sämtliche Feuerschutzvorschriften zu beachten. Feuerarbeiten (wärme- oder funkenerzeugend) auf Schiffen und schwimmenden Anlagen müssen vor Beginn der Arbeiten bei der Hafenbehörde angemeldet und von dieser schriftlich genehmigt werden. Die Genehmigung kann aus Sicherheitsgründen versagt werden.
§ 22 Übernahme flüssiger Treibstoffe
Flüssige Treibstoffe und Schmiermittel aus Straßentank- und Wasserfahrzeugen dürfen nur nach Genehmigung durch die Hafenmeisterei unter bestimmen Auflagen und Bedingungen an Schiffe zur Eigenversorgung abgegeben werden.
§ 23 Verhalten bei Gefahr
- Bei Ausbruch von Feuer haben sich die Besatzungen der im Gefahrenbereich liegenden Schiffe sofort an Bord zu begeben, soweit es ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit möglich ist. In Notfällen ist nach Alarmierung der Feuerwehr (112) unverzüglich neben der Polizei (110) die Hafenmeisterei (0431/242838) zu unterrichten. Unbeschadet der Vorschriften über die Verpflichtung zur Hilfeleistung sind Anordnungen der Hafenbehörde zum Verlassen des Liegeplatzes, generelle Anordnungen der Feuerwehr, Polizei oder des Hafenbetreibers zu befolgen.
- Hilfe kann notfalls durch anhaltendes Betätigen eines Schallsignalgerätes herbeigerufen werden.
§ 24 Haftung von Schäden
Gegen alle Schäden, die durch das Liegen des Bootes im Sport- und Fischereihafen Möltenort entstehen können, z. B. bei Verholarbeiten, Sturmschäden, Brandschäden, Unterwasserschäden aufgrund von Flachwasser, Diebstahl und dergleichen, sind die Boote und andere Gegenstände nebst eingelagertem Zubehör zu versichern, wobei die Versicherungspflicht den Liegeplatzinhaber*innen bzw. den Bootsinhaber*innen obliegt.
§ 25 Einschränkungen bei Veranstaltungen
VI. Schlussbestimmungen
Für die Veranstaltung von Regatten und sonstigen Ereignissen, die vom Hafen ausgehen oder für die der Hafen Zielort ist, kann die Hafenbehörde oder der Hafenbetreiber vorübergehende Räumungen von Liegeplätzen verlangen. Wenn es möglich ist, kann die Hafenbehörde oder der Hafenbetreiber auch verlangen, dass Wasserfahrzeuge im „Päckchen“ zusammengelegt werden.
Die Liegeplatzinhaber*innen sind von zu erwartenden Einschränkungen schriftlich zu unterrichten.
§ 26 Ausnahmen
Im Einzelfall kann die Hafenbehörde auf begründeten Antrag zeitlich und / oder örtlich befristete Ausnahmen von Bestimmungen dieser Hafenbenutzungsordnung erteilen.
§ 27 Verwendung von Daten
Hafenbetreiber und Hafenbehörde sind befugt, auf Grundlage von Angaben der Eigentümer*innen oder Schiffsführer*innen der Wasserfahrzeuge ein Verzeichnis mit personenbezogenen und schiffsbezogenen Daten im Sinne der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 27. April 2016 (EU Verordnung 2016/679) in der zurzeit geltenden Fassung und erforderlichenfalls zur weiteren Durchführung dieser Hafenbenutzungsordnung zu führen und diese zum Zwecke der Gebührenerhebung nachder Entgeltsatzung der Gemeindewerke Heikendorf AöR über die Erhebung von Hafengebühren zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Abs. 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. 2019, S. 425) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 der Hafenverordnung (HafVO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Hafenbe-nutzungsordnung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 29 Inkrafttreten
Diese Hafenbenutzungsordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hafenbenutzungsordnung der Gemeinde Heikendorf für den Sport- und Fischereihafen Möltenort vom 12.12.2018 außer Kraft.