Hauptsatzung der Gemeinde Mittelangeln, Kreis Schleswig-Flensburg
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 22.02.2022 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Schleswig-Flensburg folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Mittelangeln erlassen:
§ 1 Siegel, Haushaltsführung
(1)
Das Wappen zeigt „Über einem leicht abgeflachten goldenen Dreiberg, darin zwei gekreuzte rote Torfspaten über einem grünen Buchenblatt, in Rot auf silbernem, rechtshin springendem Pferd ein silberner Gerüsteter, in der Linken einen vorgehaltenen silbernen Schild, in der Rechten eine silberne Lanze haltend.“
(2)
Die Gemeindeflagge zeigt auf dem roten Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tinktur.
(3)
Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift “Gemeinde Mittelangeln, Kreis Schleswig-Flensburg“
(4)
Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(5)
Die Haushaltswirtschaft erfolgt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Doppik).
§ 2 Bürgervorsteherin, Bürgervorsteher
(1)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt die Belange der Gemeindevertretung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
(2)
Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit 2 Stellvertretungen der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers. Die Vertretung erfolgt im Falle der Verhinderung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers durch die erste Stellvertretung, ist auch diese verhindert, durch die zweite Stellvertretung.
(3)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt die Gemeinde bei öffentlichen Anlässen gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Einladungen und Terminfestsetzungen sind beiden Beteiligten zur Abstimmung zeitgerecht zur Kenntnis zu geben.
§ 3 Bürgermeisterin, Bürgermeister
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig. Sie oder er wird für die Dauer von 6 Jahren gewählt.
(2)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.
(3)
Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit 3 Stellvertretungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(4)
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(5)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet ferner über
- Befreiungen von der Verschwiegenheitspflicht gem. § 21 Abs. 2-5 GO,
- die Vorlage eines wichtigen Grundes für die Ablehnung der Übernahme eines Ehrenamtes oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit gemäß § 20 GO,
- Ausnahmen des Vertretungsverbots gemäß § 23 GO,
- die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 5.000 € nicht überschritten wird,
- den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde, Stundung und Niederschlagung von Ansprüchen, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 5.000 EUR nicht überschritten wird,
- den Erwerb von Vermögensgegenständen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltmittel, ansonsten bis zu einem Betrag von 5.000 EUR. Der Beschaffung hat eine Ausschreibung nach der Vergabeordnung vorauszugehen.
- die Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes bzw. der Belastung 5.000 € nicht übersteigt,
- die Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden, Erbschaften und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 15.000 € im Einzelfall, soweit damit keine belastenden Auflagen für die Gemeinde verbunden sind. Über die Annahme von Werten, die 50 € übersteigen, erstellt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister jährlich einen Bericht für die Gemeindevertretung (§ 76 Abs. 4. GO),
- die Vergabe von Aufträgen einschließlich Architekten und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 10.000 €,
- die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltmittel, wenn der Auftragsvergabe eine Ausschreibung nach der VOB/VOL vorausgegangen ist.
- die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden sowie der Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der jährliche Miet- bzw. Pachtzins 5.000 € nicht übersteigt,
- die Gewährung von Zuschüssen an örtliche Institutionen bzw. Vereine im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und entsprechend der Förderrichtlinie.
- die Aufnahme von Krediten und die Entscheidung über die Änderung von Konditionen im Rahmen der Haushaltssatzung,
- die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch,
- die Erteilung von Vorkaufsrechtsverzichts- und Negativbescheinigungen gemäß BauGB,
- die Eintragung und Löschung von dinglichen Rechten zugunsten der Gemeinde und Erteilung von Vorrangeinräumungen
§ 4 Gemeindevertretung, Geschäftsordnung
(1)
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin / den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.
(2)
Die Geschäftsordnung regelt die inneren Angelegenheiten der Gemeindevertretung, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, soweit die Gemeindeordnung keine Regelungen hierüber enthält.
§ 5 Ständige Ausschüsse
(1)
Die folgenden ständigen Ausschüsse nach §§ 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
a) | Finanz- und Wirtschaftsausschuss | |
Zusammensetzung: | 9 Mitglieder | |
Aufgabengebiet: | Finanz- und Haushaltswesen | |
Steuern und Abgaben | ||
Prüfung des Jahresabschlusses | ||
Grundstücksangelegenheiten | ||
Wirtschaftsförderung und Tourismus | ||
Aktiv-Region | ||
b) | Ausschuss für Planung, Infrastruktur und Umwelt | |
Zusammensetzung: | 9 Mitglieder | |
Aufgabengebiet: | Bauleitplanung | |
Bau- und Wegewesen | ||
Verkehrsplanung | ||
Brandschutz- und Katastrophenschutzangelegenheiten | ||
Ortsgestaltung | ||
Gemeindliche Grünanlagen | ||
Bewirtschaftung der gemeindlichen Liegenschaften | ||
Aufgaben des örtlichen Umweltschutzes | ||
Gemeindliche Bauvorhaben | ||
Ver- und Entsorgungsangelegenheiten | ||
c) | Bildungs-, Sozial-, Kultur- und Sportausschuss | |
Zusammensetzung: | 9 Mitglieder | |
Aufgabengebiet: | Sport- und Schwimmbadangelegenheiten | |
Schul- und Kindergartenangelegenheiten | ||
Offene Jugendarbeit | ||
Angebote für Kranke, Behinderte und Sozialschwache | ||
Integration von Migranten | ||
Begleitung und Förderung der Seniorenarbeit | ||
Maßnahmen der zukünftigen Daseinsvorsorge | ||
Volkshochschule und Bücherei | ||
Bildungslandschaft und Familienzentrum | ||
Förderung von Kulturangeboten |
In die Ausschüsse a) bis c) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreter/innen im Ausschuss nicht erreichen.
(2)
Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(3)
Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.
(4)
Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen.
Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO, einschließlich deren Stellvertretende können in die Ausschüsse a) bis c) auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger entsandt werden.
(5)
Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung übertragen.
(6)
Jede Fraktion kann für jeden Ausschuss der Gemeindevertretung bis zu 3 Stellvertreter, die bei Verhinderung eines von ihr benannten Ausschussmitgliedes in der Reihenfolge der Benennung die Vertretung wahrnehmen, zur Wahl vorschlagen. Zu Stellvertretern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.
(7)
Den Ausschüssen wird das Recht eingeräumt, sich ohne Auftrag durch die Gemeindevertretung im Rahmen ihrer Aufgabengebiete mit einzelnen Angelegenheiten zu befassen (Selbstbefassungsrecht).
§ 5a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
(1)
Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und -vertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(2)
Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.
(3)
Wahlen dürfen in einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 durchgeführt werden, sofern niemand nach § 40 Abs. 2 GO widerspricht. Im Falle des Widerspruchs erfolgt die Wahl durch geheime briefliche Abstimmung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(4)
Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgegeben. In Ausschusssitzungen findet eine Einwohnerfragestunde nicht statt.
(5)
Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Gemeindeordnung ist durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.
§ 6 Gleichstellungsbeauftragte
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 7 Einwohnerversammlung
(1)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher als Vorsitzende/r der Gemeindevertretung beruft einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt durchgeführt werden.
(2)
Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 30 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3)
Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4)
Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 51 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5)
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
- die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
- die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
- die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
- den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und
- das Ergebnis der Abstimmung
Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 8 Verträge nach § 29 GO
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Absatz 3 GO sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Absatz 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 25.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500 €, hält.
§ 9 Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 5.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 500 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.
§ 10 Veröffentlichungen
(1)
Satzungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung auf der Internetseite www.amt-mittelangeln.de bekanntgemacht.
(2)
Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden im Amt Mittelangeln, Bahnhofstraße 1, 24986 Mittelangeln, bereitgehalten.
(3)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
(4)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(5)
Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich
im Ortsteil Satrup
- an dem Gebäude der Amtsverwaltung in der Bahnhofstraße 1
- bei dem Grundstück Obdrupstraße Nr. 13 (Bushaltebucht)
- vor dem Grundstück in der Rehbergstraße Nr. 2
- vor dem Grundstück in der Flensburger Straße Nr. 25 (VR Bank)
im Ortsteil Havetoftloit beim Feuerwehrgerätehaus
im Ortsteil Rüde am Gebäude in der Rüder Dorfstraße Nr. 3 in Groß-Rüde
in 24986 Mittelangeln befinden, bekanntgemacht. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung wird zusätzlich ins Internet unter der Adresse nach Absatz 1 ins Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.
§ 11 Kinder- und Jugendbeteiligung
Bei Projekten und Vorhaben der Gemeinde Mittelangeln, welche die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, ist eine Kinder- und Jugendbeteiligung durchzuführen. Diese hat in einer jeweils altersangemessenen Form zu erfolgen. Über die Durchführung der Kinder- und Jugendbeteiligung ist eine entsprechende Dokumentation zu erstellen.
§ 12 Seniorenbeirat
(1)
In der Gemeinde Mittelangeln wird ein Seniorenbeirat gebildet, dessen Zweck die Vertretung aller älteren Bürgerinnen und Bürger ist.
(2)
Die Gemeindevertretung, Ausschüsse und die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister können in jeder Phase der Entscheidungsfindung Stellungnahmen des Seniorenbeirats einholen.
(3)
Der Seniorenbeirat kann Anträge an die Gemeindevertretung und die Ausschüsse in Angelegenheiten stellen, die die Interessen der in der Gemeinde lebenden Senioren betreffen.
(4)
Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die in der Gemeinde lebenden Senioren betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr/ihm rechtzeitig bekannt zu geben.
(5)
Zur Zusammensetzung und Wahl des Seniorenbeirates sind die von der Gemeindevertretung beschlossenen satzungsrechtlichen Grundlagen für die Bildung eines Seniorenbeirates zu beachten.
§ 13 Film- und Tonaufnahmen
Film- und Tonaufnahmen sind in den Sitzungen der Gemeindevertretung nur nach vorheriger Genehmigung der oder des Vorsitzenden zulässig. § 5a bleibt unberührt.
§ 14 Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 26.03.2018, einschließlich der Nachtragssatzung, außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung der des Landrats des Kreises Schleswig-Flensburg vom 04.03.2022 erteilt.