Hauptsatzung der Gemeinde Sörup, Kreis Schleswig-Flensburg
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Sörup vom 21.02.2022 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Schleswig-Flensburg folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Sörup erlassen:
§ 1 Wappen, Siegel
(1)
Das Wappen der Gemeinde Sörup zeigt über silbernem Schildfuß, darin zwei blaue Wellenfäden, in Blau ein goldenes Rad mit elf Speichen.
Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(2)
Das Dienstsiegel der Gemeinde Sörup zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift "Gemeinde Sörup Kreis Schleswig-Flensburg".
§ 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(1)
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2)
Sie oder er entscheidet ferner über
- Die Einstellung von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 9a,
- Stundungen bis zu einem Betrag von 5.000 Euro,
- Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 5.000 Euro nicht überschritten wird,
- Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 5.000 Euro nicht überschritten wird,
- Erwerb von Vermögensgegenständen im Rahmen der für die Maßnahme zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, ansonsten bis zu einem Wert von 5.000 EUR. Der Beschaffung ist eine Ausschreibung nach der Vergabeverordnung vorauszugehen
- Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 5.000 Euro nicht übersteigt,
- Unentgeltliche Veräußerung von Gemeindevermögen bis zu einem Wert von 1.000 Euro,
- Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 10.000 Euro,
- Vergabe von Aufträgen im Rahmen der für die Maßnahme zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, wenn der Auftragsvergabe eine Ausschreibung nach der Vergabeordnung vorausgegangen ist.
- Gewährung von Zuschüssen bis zur Höhe von 500 Euro,
- Gewährung von Darlehen bis zur Höhe von 5.000 Euro,
- Aufnahme von Krediten und Entscheidung über Änderung der Konditionen bis zur Höhe von 25.000 Euro Darlehnssumme bzw. Restdarlehnssumme,
- Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 500 EUR nicht übersteigt.
- Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden soweit der monatliche Mietzins 500 EUR nicht übersteigt.
- Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden soweit der monatliche Mietzins 500 EUR nicht übersteigt.
- Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht,
- Feststellung, ob eine Ausnahme des Vertretungsverbotes vorliegt,
- Entscheidung, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung der Übernahme eines Ehrenamtes oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit vorliegt.
- Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem BauGB,
- Erteilung von Vorrangseinräumungen, Verzicht auf die Ausübung eines Vorkaufsrechtes,
- Erteilung von Teilungsgenehmigungen,
- Widmung und Einziehung von Straßen,
§ 3 Gleichstellungsbeauftragte
(1)
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes kann an den Sitzungen der Gemeindever-tretungen und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(2)
Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
- Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindevertretung und der Verwaltung,
- Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z.B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes
- Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde
- Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen
- Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.
(3)
Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben möglichst so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(4)
Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeits-arbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.
§ 4 Ständige Ausschüsse
(1)
Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
a) | Finanzausschuss | |
Zusammensetzung: | 9 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter | |
Aufgabengebiet: | Mitwirkung bei der Haushalts- und Finanzplanung, Vorberatung der Haushaltsplanentwürfe sowie größerer Investitionen | |
b) | Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales | |
Zusammensetzung: | 15 Mitglieder, davon mindestens 8 Gemeindevertreterinnen und –vertreter und höchstens 7 Bürgerinnen oder Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können. | |
Aufgabengebiet: | Schulwesen, Kultur- und Gemeinschaftswesen, Büchereiwesen, Gesundheitswesen, Förderung und Pflege des Sportes, Sozialwesen | |
c) | Ausschuss zur Prüfung des Jahresabschlusses | |
Zusammensetzung: | 3 Gemeindevertreterinnen und -vertreter | |
Aufgabengebiet: | Prüfung des Jahresabschlusses |
(2)
Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(3)
Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO erhöhen.
(4)
Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO erhöhen.
(5)
Den Ausschüssen wird das Recht eingeräumt, sich ohne Auftrag durch die Gemeindevertretung im Rahmen ihrer Aufgabengebiete mit einzelnen Angelegenheiten zu befassen (Selbstbefassungsrecht).
§ 5 Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 Gemeindeordnung zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.
§ 5a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
(1)
Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und -vertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(2)
Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.
(3)
Wahlen dürfen in einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 durchgeführt werden, sofern niemand nach § 40 Abs. 2 GO widerspricht. Im Falle des Widerspruchs erfolgt die Wahl durch geheime briefliche Abstimmung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(4)
Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgegeben.
(5)
Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Gemeindeordnung ist durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.
§ 6 Einwohnerversammlung
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt durchgeführt werden.
(2)
Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5)
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Nieder-schrift soll mindestens enthalten
- die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
- die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
- die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
- den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und
- das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 7 Verträge nach § 29 Abs. 2 GO
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder –vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn
die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 2.500 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 250 Euro monatlich, nicht übersteigt.
Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Wege der freihändigen Vergabe ist der Vertrag ohne Beteiligung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 500 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 50 Euro im Monat, nicht übersteigt.
§ 8 Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.500 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen 250 Euro monatlich, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.
§ 9 Veröffentlichungen
(1)
Satzungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung auf der Internetseite www.amt-mittelangeln.de bekanntgemacht.
(2)
Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden im Bürgerbüro Sörup, Schleswiger Str. 3, 24966 Sörup, bereitgehalten.
(3)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
(4)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(5)
Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich
- vor dem Bürgerbüro Sörup, Schleswiger Straße 3
- vor der Altenwohnanlage Marienhof in der Bahnhofstraße
- am Feuerwehrgerätehaus in Schwensby, Dolleruper Straße
- an der Garage des Feuerwehrgerätehauses in Mühlenholz
- am Feuerwehrgerätehaus in Iverslund
- vor dem Grundstück Sörupmühle 23
- vor dem Grundstück Flatzbyer Straße 17
- vor dem Grundstück Barg 8
- vor dem Grundstück Lipsdammer Straße 12
- vor dem Grundstück Winderatt 1
befinden, bekanntgemacht. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung wird zusätzlich ins Internet unter der Adresse nach Absatz 1 ins Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.
§ 10 Kinder- und Jugendbeteiligung
(1)
In der Gemeinde Sörup wird ein Kinder- und Jugendbeirat gebildet, dessen Zweck die Vertretung aller Kinder- und Jugendlichen ist. Das Weitere wird durch eine Satzung geregelt.
§ 11 Seniorenbeirat
(1)
In der Gemeinde Sörup wird ein Seniorenbeirat gebildet, dessen Zweck die Vertretung aller älteren Bürgerinnen und Bürger ist. Das Weitere wird durch eine Satzung geregelt.
§ 12 Film- und Tonaufnahmen
Film- und Tonaufnahmen sind in den Sitzungen der Gemeindevertretung sowie der Ausschüsse nicht zulässig, sofern die Genehmigung durch den Bürgermeister nicht erteilt worden ist. § 5a bleibt unberührt.
§ 13 Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 28.09.2018, einschließlich der Nachtragssatzungen, außer Kraft. Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Schleswig-Flensburg vom 04.03.2022 erteilt.