Satzung der Gemeinde Mönkeberg über die Bildung eines Seniorenbeirates
vom 07.12.2022
Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 47d, 47e der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2022 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 153) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Mönkeberg vom 05.12.2022 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Rechtsstellung
(1)
Zur Wahrnehmung der Interessen der Seniorinnen und Senioren der Gemeinde Mönkeberg wird ein Seniorenbeirat gebildet.
(2)
Er ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.
(3)
Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig.
(4)
Der Seniorenbeirat ist kein Organ der Gemeinde Mönkeberg. Im Rahmen ihres Aufgabenbereiches unterstützt die Gemeinde den Seniorenbeirat in seinem Wirken. Sie bezieht ihn in die Entscheidungsfindung ein.
(5)
Der Seniorenbeirat ist bei gemeindlichen Planungen und Vorhaben, die die Interessen der Seniorinnen und Senioren berühren, zu beteiligen und in solchen Angelegenheiten durch die Verwaltung frühzeitig zu unterrichten.
§ 2 Zuständigkeit
Die Aufgaben und Rechte des Seniorenbeirates finden ihre Grenzen in den Vorschriften der Gemeindeordnung oder in den sonstigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Seniorenbeirates, Gespräche und Schriftverkehr zu führen, die bzw. der in der Zuständigkeit der Gemeinde liegen bzw. liegt.
§ 3 Aufgaben
(1)
Der Seniorenbeirat vertritt die Interessen der Senior*innen der Gemeinde Mönkeberg. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Beratende Stellungnahmen und Empfehlungen für die Gemeindevertretung, den/die Bürgermeister*in und die Ausschüsse in Angelegenheiten, die Senior*innen betreffen,
- Beratung und Information der Senior*innen zu altersbedingten Anliegen,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Angebote für Senior*innen,
- Durchführung von Sprechstunden.
(2)
Insbesondere ist der Seniorenbeirat frühzeitig zu unterrichten und in die Entscheidungen mit einzubeziehen, welche die folgenden Bereiche betreffen:
- Verkehrsplanung und Infrastrukturplanung,
- Verkehrssicherheit für Senior*innen,
- Sozialplanung: Ambulante Soziale Dienste, Kurzzeitpflege, Altenwohnheime, Altenwohnungen, Pflegeheime, generationsübergreifende Begegnungsstätten,
- Gewalt gegen alte Menschen,
- Kultur,
- Sport, Gesundheit,
- Bildungsangebote für Senior*innen,
Öffentlichkeitsarbeit: Beratung und Information in allen sozialen Lagen für Senior*innen.
§ 4 Antrags- und Teilnahmerechte
(1)
Die Gemeindevertretung und die Ausschüsse der Gemeindevertretung hören den Seniorenbeirat zu solchen Tagesordnungspunkten grundsätzlich an, die die Anliegen der Senior*innen der Gemeinde betreffen. Der Seniorenbeirat kann schriftlich Anträge an die Ausschüsse stellen.
(2)
Dem Seniorenbeirat werden die Einladungen sowie die Vorlagen zu den die Seniorinnen und Senioren betreffenden Tagesordnungspunkten termingerecht zugestellt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen.
(3)
Der Seniorenbeirat kann in Einwohnerfragestunden der Gemeindevertretung gemäß § 12 der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung in der jeweils geltenden Fassung Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen, Fragen stellen sowie Vorschläge und Anregungen unterbreiten.
(4)
Die oder der Vorsitzende des Beirats oder eine Vertretung kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die Seniorinnen und Senioren betreffen, teilnehmen und im Rahmen der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung in der jeweils geltenden Fassung gehört werden.
§ 6 Wahlzeit
(1)
Die Amtszeit des Seniorenbeirates beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit der Bestätigung der Wahl durch die Gemeindevertretung und endet mit der Bestätigung des neuen Seniorenbeirates durch die Gemeindevertretung.
(2)
Bis zum Zusammentritt des neuen Beirates bleibt der bisherige Beirat tätig.
(3)
Spätestens einen Monat nach der Wahl tritt der Seniorenbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Er wird durch den/die Bürgermeister*in einberufen, die/der die Sitzung bis zur Wahl der bzw. des Vorsitzenden leitet.
(4)
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes rückt der/die Kandidat*in mit der höchsten Stimmenzahl auf der Liste der nachrückenden Bewerber*innen nach.
§ 7 Wahlverfahren
(1)
Gewählt wird in einer Seniorenversammlung, zu der die nach § 5 Ziffer 3 wahlberechtigten Personen durch die Gemeinde öffentlich eingeladen werden.
(2)
Jede Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(3)
Die Wahlversammlung wird von dem/der Bürgermeister*in eingeleitet.
(4)
Vorschlagsberechtigt sind alle nach § 5 Absatz 2 wahlberechtigten Einwohner*innen der Gemeinde Mönkeberg. Die Kandidat*innen erhalten auf der Wahlversammlung Gelegenheit zu einer kurzen persönlichen Vorstellung. Die Wahl erfolgt ohne Aussprache in geheimer Listenwahl.
(5)
Jede/r Wahlberechtigte hat bis zu 7 Stimmen, von denen nur jeweils 1 Stimme einem/einer Bewerber*in gegeben werden kann.
(6)
Die Stimmenzählung ist öffentlich. Sie wird vom Wahlvorstand durchgeführt, der sich aus dem/der Bürgermeister*in und 2 Mitarbeiter*innen der Amtsverwaltung Schrevenborn zusammensetzt.
(7)
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich beim letzten zu wählenden Mitglied des Seniorenbeirates eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die der/die Bürgermeister*in zieht. Entsprechend der Stimmenzahl bilden die übrigen Kandidat*innen eine Liste nachrückender Bewerber*innen. Nach Beendigung der Auszählung stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
§ 8 Vorstand
(1)
Der Seniorenbeirat wählt auf der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorstand.
(2)
Der Vorstand besteht aus:
- a. der/dem Vorsitzenden,
b. einem/einer Stellvertrete*in,
c. dem/der Schriftführer*in,
d. dem/der Kassenführer*in,
e. einem/einer Beisitzer*in.
(3)
Der Vorstand vertritt den Seniorenbeirat. Er ist für die Geschäftsführung zuständig. Die/Der Vorsitzende bzw. ihre/sein Stellvertreter*in leitet die Versammlung des Seniorenbeirates.
(4)
Der/Die Kassenwart*in für die finanziellen Angelegenheiten des Seniorenbeirates zuständig. Sie bzw. er verwaltet die Einnahmen und tätigt die Ausgaben, die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel notwendig sind. Über Einnahmen und Ausgaben, die über die Geschäftsführung hinausgehen, beschließt der Seniorenbeirat.
(5)
Mitglieder des Vorstandes können aus besonderen Gründen mit mehr als der Hälfte der satzungsgemäß festgelegten Anzahl der Beiratsmitglieder abgewählt werden.
§ 9 Einberufung des Seniorenbeirates
(1)
Der Seniorenbeirat ist durch die/den Vorsitzenden in Absprache mit den anderen Mitgliedern des Vorstandes einzuberufen, wenn die Arbeit eine Sitzung des Seniorenbeirates erforderlich macht, mindestens jedoch einmal im Halbjahr.
(2)
Zu einer Sitzung des Seniorenbeirates soll mit einer 7-tägigen Frist eingeladen werden. In begründeten Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
(3)
Der Seniorenbeirat tagt öffentlich, soweit nicht Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dem entgegenstehen. § 46 Absatz 8 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein gilt entsprechend.
(4)
Der/Die Bürgermeister*in und der/die Leiter*in des zuständigen Fachamtes der Amtsverwaltung Schrevenborn werden zu den Sitzungen eingeladen.
§ 10 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
§ 11 Finanzbedarf
(1)
Die Gemeindevertretung stellt zur Deckung der Geschäftsbedürfnisse, für die Öffentlichkeitsarbeit und für die Angebote des Seniorenbeirates für Senior*innen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Haushaltsmittel zur Verfügung, die vom Beirat eigenverantwortlich verwaltet werden.
(2)
Der Seniorenbeirat legt der Gemeinde jeweils bis zum 1. Februar eines Jahres einen prüffähigen Verwendungsnachweis für das abgelaufene Jahr vor.
(3)
Räume für Sitzungen des Seniorenbeirates, des Vorstandes sowie für Sprechstunden werden nach rechtzeitiger Terminabsprache zur Verfügung gestellt.
§ 12 Versicherungsschutz
Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht Versicherungsschutz bei der Unfallkasse Nord des Landes Schleswig-Holstein.
§ 13 Geschäftsordnung
Für den Beirat gilt die Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung Mönkeberg in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie auf den Beirat anwendbar ist und sich der Beirat keine eigene Geschäftsordnung gibt.
§ 14 Datenschutz
(1)
Die Gemeinde ist berechtigt, für die Durchführung der Wahl Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis aufzunehmen.
(2)
Die Kandidatinnen und Kandidaten erklären sich damit einverstanden, dass Name, Vorname und Anschrift, auf einem Stimmzettel zusammengefasst, für die Wahl veröffentlicht und in einer Beiratsmitgliederliste gespeichert werden.
(3)
Die personenbezogenen Daten werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung aus dem Einwohnermeldeamt der Amtsverwaltung Schrevenborn.
(4)
Die erhobenen Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beiratswahl und der Arbeit des Beirates nach dieser Satzung weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Daten werden nach 10 Jahren, beginnend ab dem 01.01. des auf das Ausscheiden der Beiratsmitglieder folgenden Jahres, gelöscht.
§ 15 Inkrafttreten
(1)
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist anschließend bekanntzumachen.
(2)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.05.2019 außer Kraft.