Satzung der Gemeinde Großharrie für den Betrieb der betreuten Grundschule an der Grundschule Bönebüttel, Außenstelle Großharrie einschließlich Gebührenerhebung
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. SH S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04. Januar 2018 (GVOBl. SH S. 6 ff.) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. SH S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. März 2018 (GVOBl. SH S. 69), wird nach Beschlussfassung der Gemeinde-vertretung Großharrie am 01.06.2022 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Betreuungsleistungen
(1)
Die Gemeinde Großharrie betreibt an der Grundschule Bönebüttel, Außenstelle Großharrie, eine betreute Grundschule.
(2)
Das Betreuungsangebot wird von der Gemeinde Großharrie sichergestellt. Die Gemeinde kann sich ggf. Dritter zur Durchführung bedienen.
(3)
Die Leistungen umfassen an den Schultagen die Betreuung der Schülerinnen und Schüler außerhalb der Unterrichtszeiten bis 15.00 Uhr, zuzüglich, soweit gewünscht, Mittagessen.
(4)
Es besteht kein individueller Rechtsanspruch auf den Besuch der betreuten Grundschule.
(5)
Art und Umfang der Inanspruchnahme der betreuten Grundschule werden durch die Gemeinde, bzw. deren Beauftragte/r, festgelegt.
(6)
Dieses außerschulische Angebot gilt als schulische Veranstaltung.
(7)
Im Zusammenhang mit dem Betrieb der betreuten Grundschule erhebt die Gemeinde Großharrie gemäß § 4 dieser Satzung Benutzungs- und Zusatzgebühren.
§ 2 Anmeldungen zur betreuten Grundschule
(1)
Die Teilnahme an dem außerschulischen Angebot der betreuten Grundschule ist freiwillig.
(2)
Die Anmeldung eines Kindes zur betreuten Grundschule bindet für die Dauer eines Schuljahres.
(3)
Die Anmeldung zur betreuten Grundschule erfolgt schriftlich durch die Erziehungsberechtigten.
(4)
Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch zur Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Gemeinde, bzw. deren Beauftragte/r.
(5)
Mit der Anmeldung erkennen die Teilnehmer diese Satzung und die darin festgelegten Gebühren an.
(6)
Zwischenzeitliche, im laufenden Schuljahr bedingte Anmeldungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen, wie Zuzüge oder unvorhersehbare Bedarfe jeweils zum 1. eines Monats möglich.
§ 3 Abmeldungen / Ausschluss von der betreuten Grundschule
(1)
Eine vorzeitige Abmeldung eines Kindes durch die Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende nur möglich bei
a) Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind,
b) Wechsel der Schule.
(2)
Ein Kind kann durch die Gemeinde Großharrie von der Teilnahme an den außerschulischen Angeboten der betreuten Grundschule ausgeschlossen werden, wenn
a) die Erziehungsberechtigten ihrer Gebührenpflicht nicht nachkommen,
b) das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben im Angebot nicht zulässt,
c) das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt, z.B. 3-mal unentschuldigt fehlt,
d) die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren, bzw. sind.
§ 4 Benutzungsgebühren
(1)
Die Benutzungsgebühr beträgt für jedes Kind monatlich 35,00 €.
(2)
Benutzungsgebühren werden von der Gemeinde Großharrie erhoben.
§ 5 Gebührenpflicht, Fälligkeit, Vollstreckung
(1)
Gebührenpflichtig sind die Erziehungsberechtigten des Kindes. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2)
Die Gebühren nach dieser Satzung werden jeweils zum 1. des Monats als Vorauszahlung fällig. Die Gebühren werden schriftlich von den Gebührenpflichtigen für das gesamte Schuljahr angefordert.
(3)
Rückständige Gebühren nach dieser Satzung werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des § 262 Landesverwaltungs-gesetz in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Abgabenpflichten und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen ein Ver-zeichnis der Daten der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und zu verarbeiten.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum Beginn des Schuljahres 2023//2024 am 01.08.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.09.2018 zuletzt geändert durch 2. Änderungsatzung vom 23.06.2022 außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.