Hauptsatzung der Gemeinde Wankendorf Kreis Plön
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.03.2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 170) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 24.04.2023 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Plön folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Wankendorf erlassen:
§ 1 Wappen, Flagge und Siegel
(1)
Das Wappen der Gemeinde Wankendorf zeigt:
„Geviert.
- in Blau ein schräg gelegter, aus drei Ähren bestehender silberner Weizenfruchtstand;
- in Silber ein schräg linker roter Wechselzinnbalken;
- in Silber ein schräg linker Balken;
- in Blau ein gestürzter, schräger silberner Eichenzweig mit drei Blätter.“
(2)
Die Flagge der Gemeinde Wankendorf zeigt auf dem von Weiß und Rot gevierten Flaggentuch das Gemeindewappen in flaggengerechter Tingierung.
(3)
Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: „Gemeinde Wankendorf, Kreis Plön“.
(4)
Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
§ 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(1)
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2)
Sie oder er entscheidet ferner über
- Stundungen bis zu einem Betrag von 7.500,00 €,
- Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 3.000,00 € nicht überschritten wird,
- Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 3.000,00 € nicht überschritten wird,
- Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögens-gegenstandes einen Betrag von 5.000,00 € nicht übersteigt,
- Abschluss von Leasingverträgen, soweit der monatliche / jährliche Mietzins 500,00 € / 6.000,00 € nicht übersteigt,
- Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 5.000,00 € nicht übersteigt,
- Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 5.000,00 €.
- Annahme von Erbschaften
- Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden,
- Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 10.000,00 €, Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 7.000,00 €,
- die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch.
- die Gewährung von Zuschüssen durch die Gemeinde, soweit ein Betrag von 300,00 € nicht überschritten wird.
- die Aufnahme von Krediten bis zur Höhe des in der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages.
- die Abgabe einer Erklärung bzw. das Stellen eines Antrages nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 der LBO.
§ 3 Gleichstellungsbeauftragte
(1)
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Bokhorst-Wankendorf kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(2)
Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
- Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindevertretung,
- Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z. B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
- Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde,
- Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
- Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.
(3)
Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(4)
Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.
§ 4 Ständige Ausschüsse
(1)
Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
a) Geschäftsausschuss |
Zusammensetzung: |
Sieben Mitglieder, davon mindestens vier Gemeindevertreter/innen und höchstens drei zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen/wählbare Bürger. Für jede Fraktion werden bis zu drei stellvertretende Ausschussmitglieder gewählt. Sie vertreten die Ausschussmitglieder ihrer Fraktion bzw. die auf Vorschlag ihrer Fraktion gewählten Ausschussmitglieder bei deren Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl. Für fraktionslose Gemeindevertreter/innen, die Mitglieder dieses Ausschusses sind, kann jeweils ein stellvertretendes Ausschussmitglied gewählt werden. Zu stellvertretenden Mitgliedern dieses Ausschusses können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können. |
Aufgabengebiet: |
Prüfung der Jahresrechnung, Finanzwesen, Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Feuerwehrwesen, Gemeindewerke (Wasser/PV), Satzungs- und Vertrags-angelegenheiten, Straßenbeleuchtung, Aufgaben und Vorbereitung von Angelegenheiten der Gemeindevertretung, die keinem anderen Ausschuss zugeordnet sind. |
b) Bauausschuss |
Zusammensetzung: |
Sieben Mitglieder, davon mindestens vier Gemeindevertreter/innen und höchstens drei zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen/wählbare Bürger. Für jede Fraktion werden bis zu drei stellvertretende Ausschussmitglieder gewählt. Sie vertreten die Ausschussmitglieder ihrer Fraktion bzw. die auf Vorschlag ihrer Fraktion gewählten Ausschussmitglieder bei deren Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl. Für fraktionslose Gemeindevertreter/innen, die Mitglieder dieses Ausschusses sind, kann jeweils ein stellvertretendes Ausschussmitglied gewählt werden. Zu stellvertretenden Mitgliedern dieses Ausschusses können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können. |
Aufgabengebiet: |
Städtebauförderung, Ortsentwicklung einschl. Bauleitplanung, Straßen- und Wegebau, Erschließungsmaßnahmen sowie sonstige Bauvorhaben der Gemeinde |
c) Umwelt- und Sozialausschuss |
Zusammensetzung: |
Sieben Mitglieder, davon mindestens vier Gemeindevertreter/innen und höchstens drei zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen/wählbare Bürger. Für jede Fraktion werden bis zu drei stellvertretende Ausschussmitglieder gewählt. Sie vertreten die Ausschussmitglieder ihrer Fraktion bzw. die auf Vorschlag ihrer Fraktion gewählten Ausschussmitglieder bei deren Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl. Für fraktionslose Gemeindevertreter/innen, die Mitglieder dieses Ausschusses sind, kann jeweils ein stellvertretendes Ausschussmitglied gewählt werden. Zu stellvertretenden Mitgliedern dieses Ausschusses können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können. |
Aufgabengebiet: |
Kultur- und Gemeinschaftsleben, Landschaftspflege und Umweltschutzmaßnahmen, Gesundheitswesen, Wohnungswesen, Kinder-, Jugend – und Seniorenangelegenheiten, Schulangelegenheiten, Kindertageseinrichtungen, Förderung und Pflege der Verbände und Vereine, Tourismusangelegenheiten, |
(2)
Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung übertragen.
(3)
Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(4)
Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO erhöhen.
§ 5 Nichtständige Ausschüsse
Die Gemeindevertretung ist berechtigt nichtständige Ausschüsse einzurichten und deren Aufgabengebiete zu bestimmen, sofern es sich nicht um vorbehaltene Entscheidungen der Gemeindevertretung oder der ständigen Ausschüsse handelt.
§ 6 Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren Notsituationen können Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse oder der Beiräte als Videokonferenz durchgeführt werden.
§ 7 Einwohnerversammlung
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann unter Anwendung von § 16 b Abs.1 Satz 1 GO eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
(2)
Für die Einwohnerversammlung ist eine Tagesordnung aufzustellen. Dies erfolgt durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 25 v. H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner damit einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 v. H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5)
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
- Die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
- die ungefähre Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
- die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
- den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 8 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und – vertretern
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen oder -vertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Absatz 3 GO oder der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Absatz 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, die keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des geltenden Vergaberechtes zum Gegenstand haben, sind ohne Zustimmung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 300,00 €, halten. Verträge, die die Vergabe eines öffentlichen Auftrages zum Gegenstand haben, sind ohne Zustimmung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 20.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 1.000,00 € im Monat, nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Wege der Verhandlungsvergabe oder im Wege des Direktauftrages, ist der Vertrag ohne Zustimmung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 20.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € im Monat, nicht übersteigt.“
§ 9 Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 10.000,00 € bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.000,-- €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.
§ 10 Veröffentlichungen
(1)
Satzungen der Gemeinde werden im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Bokhorst-Wankendorf und der amtsangehörigen Gemeinden veröffentlicht, das in der „Bokhorst-Wankendorfer Rundschau“ erscheint. Die „Bokhorst-Wankendorfer Rundschau“ erscheint jeden Donnerstag, bei Feiertagen am vorhergehenden Werktag. In besonderen Fällen werden Sonderausgaben der „Bokhorst-Wankendorfer Rundschau“ herausgegeben. Die „Bokhorst-Wankendorfer Rundschau“ wird in allen Haushalten im Amtsbereich kostenlos zugestellt.
(2)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift zu vermerken.
(3)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Abs. 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(4)
Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden zusätzlich ins Internet unter der Adresse www.amt-bokhorst-wankendorf.de Aktuelle Bauleitplanverfahren/Gemeinde Wankendorf eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht. Hierauf wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt hingewiesen.
§ 11 Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 26.02.2014 zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 02.08.2018 außer Kraft.